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Tirol Technische Bauvorschriften (Technische Bauvorschriften 1998)
Verordnung der Landesregierung vom 29. September 1998 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen
StF: LGBl. Nr. 89/1998
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:
 
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Insbesondere müssen sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen.
(2) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(3) Die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Technologien ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass den nach dem Stand der Technik notwendigen Erfordernissen für bauliche Anlagen der betreffenden Art entsprochen wird.
(4) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern sowie von älteren und behinderten Menschen Bedacht zu nehmen.
(5) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
2. Abschnitt: Erfordernisse der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie der Nutzungssicherheit
§ 2 Allgemeine Erfordernisse
(1) Aufenthaltsräume sind ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. In Wohnanlagen hat die Fläche der Belichtungsöffnungen (Rohbaumaß) in Aufenthaltsräumen mindestens 1/10 der Fußbodenfläche, wenn jedoch die Tiefe eines Aufenthaltsraumes mehr als 5 m beträgt, mindestens 1/8 der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) Sonstige Gebäudeteile, wie Garagen, Keller, Dachböden, Bäder, Aborte, Abstellräume und dergleichen, sind entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Ist dies auf Grund der Konstruktion oder der Lage des betreffenden Gebäudeteiles nicht oder nur unzureichend möglich, so ist für eine ausreichende künstliche Belichtung bzw. Belüftung zu sorgen.
(3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m zu betragen. Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen hat zumindest über der Hälfte ihrer Fußbodenfläche mindestens 2,30 m, im übrigen mindestens 1,50 m zu betragen. Diese Maße dürfen bei Zu- und Umbauten und bei sonstigen Änderungen von Gebäuden bis auf die lichten Höhen der bestehenden Räume unterschritten werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Weiters dürfen diese Maße bei Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bei der Beseitigung von Baumängeln und Baugebrechen unterschritten werden, wenn diese Maßnahmen sonst nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand durchgeführt werden könnten.
(4) Der Fußboden des größten Aufenthaltsraumes von Wohnungen muss über dem anschließenden Gelände liegen. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Fußboden dieses Raumes mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0,60 m unter dem anschließenden Gelände liegt. Ist diese Seite einem Hang oder einer Stützmauer zugekehrt, so muss der Hang- bzw. Mauerfuß mindestens 2 m von der Außenwand entfernt sein.
(5) Liegt ein Gebäude an der Straßenfluchtlinie und sind im Erdgeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen gegen die Verkehrsfläche gerichtet, so muss der Fußboden dieser Räume mindestens 0,60 m über der Verkehrsfläche liegen.
(6) Aufenthaltsräume müssen beheizbar sein.
(7) Wohnungen müssen mit einem Trinkwasserauslass und mit einer Kochstelle, die ausreichend be- und entlüftet werden kann, sowie mit einem Bad oder einer Dusche und einem Abort ausgestattet sein. Werden Bad und Abort in verschiedenen Räumen untergebracht, so dürfen in der gemeinsamen Zwischenwand keine stockwerksübergreifenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, die eine spätere Zusammenlegung der Räume verhindern würden, installiert werden. Dies gilt nicht, wenn beide Räume barrierefrei ausgestaltet sind.
(8) Bei Mehrzimmerwohnungen muss die Nutzfläche eines Wohnraumes mindestens 16 m2, bei Einzimmerwohnungen mindestens 18 m2 betragen.
(9) Die Abs. 3 bis 8 gelten nicht für die auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Gebäude sowie für Schutz-, Jagd- und Fischereihütten und dergleichen. Die Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 gelten weiters nicht für Wohngebäude mit höchstens fünf Wohnungen, sofern diese nicht Teil einer Wohnanlage sind.
§ 3 Aufzüge
(1) Die Planunterlagen (§ 23 der Tiroler Bauordnung 1998) für Gebäude, die neben dem Erdgeschoss drei Obergeschosse mit Aufenthaltsräumen aufweisen, müssen außerhalb der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 eine frei bleibende Fläche für den späteren Einbau eines Personenaufzuges vorsehen, der alle Geschosse miteinander verbindet. Gebäude, die mehr als das Erdgeschoss und drei Obergeschosse aufweisen, müssen mit mindestens einem Personenaufzug ausgestattet sein, der alle Geschosse miteinander verbindet. Der erste Satz gilt nicht für Gebäude, bei denen die Geschosse nicht gänzlich über dem anschließenden Gelände liegen und sich der Eingang gemäß § 25 Abs. 3 nicht im Erdgeschoss befindet.
(2) Aufzugsschächte dürfen außer in Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen, die nicht Teil einer Wohnanlage sind, nicht unmittelbar an Aufenthaltsräume angrenzen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt bei Zu- und Umbauten, bei sonstigen Änderungen von Gebäuden, beim Ausbau von Dachgeschossen und weiters im Falle, dass im Zuge der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden Aufenthaltsräume neu geschaffen werden.
§ 4 Abwasserbeseitigung
(1) Bauliche Anlagen müssen mit Einrichtungen zur technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer ausgestattet sein.
(2) Abwasserbeseitigungsanlagen müssen leicht zugänglich und mit Ausnahme von Sickeranlagen flüssigkeitsdicht sein. Sie müssen weiters tragfähig und dicht abgedeckt werden.
(3) Niederschlagswässer müssen, sofern deren Beseitigung nicht anderweitig tatsächlich und rechtlich sichergestellt ist, am Bauplatz zur Versickerung gebracht werden.
§ 5 Sammlung von Abfällen
Gebäude müssen mit Einrichtungen zur technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung des anfallenden Abfalles ausgestattet sein.
§ 6 Aborte
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind, müssen mit Abortanlagen ausgestattet sein, die im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene entsprechen.
(2) Abortanlagen, die für eine größere Anzahl von Menschen bestimmt sind, müssen mit Aborten, die nach Geschlechtern getrennt sind, ausgestattet sein. Diese müssen über jeweils einen eigenen Vorraum zugänglich sein, der mit ausreichenden Waschgelegenheiten ausgestattet ist. Die Aborte für Männer müssen außer mit den Sitzstellen auch mit einer ausreichenden Anzahl an Pissanlagen ausgestattet sein. Die Trennwände zwischen den nach Geschlechtern getrennten Aborten müssen geschlossen bis zur Decke reichen.
(3) Die Breite dieser Abortzellen mit Sitzstellen muss mindestens 0,90 m betragen. Ihre Länge muss bei nach außen aufgehenden Türen mindestens 1,20 m und bei nach innen aufgehenden Türen mindestens 1,50 m betragen.
§ 7 Elektrische Anlagen
(1) Bauliche Anlagen mit elektrotechnischen Einrichtungen müssen mit Fundamenterdern ausgestattet sein.
(2) In Gebäuden, die Wohnungen enthalten, dürfen Umspannstationen nur eingerichtet werden, wenn insbesondere durch die Lage und die Ausführung der betreffenden Räume sowie der dazugehörigen Be- und Entlüftungskanäle sichergestellt ist, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und eine unzumutbare Belästigung der Bewohner durch Lärm und Abwärme vermieden wird.
§ 8 Dächer
Auf den Dächern sind erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen und Hauszugänge verhindern. Diese Verpflichtung besteht nicht bei auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässigen Gebäuden sowie für Schutz-, Jagd- und Fischereihütten und dergleichen.
§ 9 Geländer, Brüstungen
(1) Alle dem Zutritt offenstehenden, absturzgefährdeten Stellen im Inneren und an den Außenseiten bzw. -wänden von baulichen Anlagen sind mit einem standsicheren, genügend dichten und festen Geländer zu sichern. Bei Gebäuden müssen die Geländer von Stiegenhäusern, Loggien, Balkonen, Fenstertüren, Terrassen und dergleichen überdies so beschaffen sein, dass Kleinkinder nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. An Stelle von Geländern sind auch Brüstungen zulässig.
(2) Für die Füllung von Geländern dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden, die im Falle ihrer Beschädigung nicht gefahrbringend zersplittern. Glaswände und Wände aus ähnlichen Bauprodukten an absturzgefährdeten Stellen im Inneren von baulichen Anlagen sind ausreichend zu sichern.
3. Abschnitt: Erfordernisse des Brandschutzes
1. Unterabschnitt: Allgemeines
§ 10 Grundsätze; Erfordernisse im Hinblick auf Löscheinsätze
(1) Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrer Größe, ihrer Lage und ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt werden, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit der baulichen Anlage zumindest so lange erhalten bleibt und weiters ausreichende Fluchtmöglichkeiten bestehen, dass die Bewohner bzw. die Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, diese noch verlassen oder in einen vom Brand nicht betroffenen Teil derselben gelangen können,
b) die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird,
c) die Brandausbreitung auf benachbarte Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Lagerplätze und dergleichen begrenzt und erforderlichenfalls verhindert wird,
d) eine Umweltgefährdung weitestgehend ausgeschlossen ist.
(2) Bauliche Anlagen sind auf dem Grundstück so anzuordnen, dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist. Ist auf Grund der Lage der betreffenden baulichen Anlage oder auf Grund des umgebenden Baubestandes eine unmittelbare Zufahrt nicht möglich, so sind entsprechend den dadurch bei der Brandbekämpfung bewirkten Erschwernissen zusätzliche bauliche oder sonstige technische Schutzmaßnahmen zu treffen. Als solche kommen eine höhere Brandwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und der Umfassungsbauteile von Stiegenhäusern, der Einbau von selbsttätigen Löschanlagen oder Brandmeldeanlagen und dergleichen in Betracht.
(3) In baulichen Anlagen sind entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende und geeignete Mittel der Ersten Löschhilfe (insbesondere Handfeuerlöscher) und erforderlichenfalls auch der Erweiterten Löschhilfe (insbesondere Wandhydranten) vorzusehen.
§ 11 Sonstige allgemeine Erfordernisse
(1) Die Fläche von Brandabschnitten darf ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen, wie den Einbau von selbsttätigen Brandmeldeanlagen oder Löschanlagen, von Brandrauchentlüftungs- oder -absauganlagen und dergleichen, höchstens 1.000 m2 betragen. Räume und Bereiche, von denen auf Grund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, müssen als Unterbrandabschnitte ausgebildet werden.
(2) Tragende Bauteile und Umfassungsbauteile von Stiegenhäusern müssen bei mehrgeschossigen Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten, mit bis zu vier Geschossen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten und bei Gebäuden mit einer größeren Anzahl an Geschossen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. Dabei bleiben Kellergeschosse außer Betracht.
(3) Fluchtwege, wie Gänge und Stiegenhäuser, müssen im allgemeinen so dimensioniert werden, dass der jeweilige Brandabschnitt längstens innerhalb von fünf Minuten und das Gebäude bzw. die sonstige bauliche Anlage längstens innerhalb von weiteren zehn Minuten verlassen werden kann. Unbeschadet dessen haben die Durchgangslichten von Fluchtwegen mindestens 1 m und bei Fluchtwegen für mehr als 20 Personen mindestens 1,20 m zu betragen. Dabei bleiben Einengungen durch Treppenaufzüge, deren Transportfläche und Lehne im betriebslosen Zustand automatisch aufgeklappt sind, unberücksichtigt. Gänge in Wohnungen gelten nicht als Fluchtwege.
(4) Stiegenhäuser sind belüftbar auszuführen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen müssen Stiegenhäuser von den abführenden Gängen durch Rauchschutztüren und von anderen Räumen durch Brandschutztüren abgeschlossen werden.
(5) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagend ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Zugangstüren zu Wohnungen sowie zu Räumen oder Bereichen, die zum Aufenthalt von weniger als zehn Personen bestimmt sind.
(6) Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, Ausstattungsstoffe, Dekorationen und dergleichen im Bereich von Fluchtwegen müssen zumindest schwerbrennbar, schwachqualmend und nichttropfend ausgeführt werden.
(7) Fluchtwege einschließlich der Ausgänge und Notausgänge sind mit netzunabhängigen Notleuchten auszustatten, deren Betrieb bei Ausfall des allgemeinen Stromnetzes mindestens 30 Minuten sichergestellt ist.
(8) Die Dachhaut von baulichen Anlagen muss nichtbrennbar ausgeführt werden. Davon abweichend ist eine zumindest normalbrennbare Ausführung zulässig, wenn im Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandübertragung, insbesondere durch Flugfeuer, nach feuerpolizeilichen Erfahrungen nicht zu erwarten ist.
(9) Konstruktionsteile, die sich erwärmen können, wie Fänge, Abluftrohre, Auspuffleitungen von Notstromaggregaten und dergleichen, müssen gegenüber brennbaren Bauteilen, wie insbesondere dem Dachstuhl, ausreichend wärmegedämmt sein und einen Abstand von mindestens 5 cm aufweisen.
(10) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, Jagd- und Fischereihütten, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Bauten, die als Tenne genutzten Teile landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und dergleichen. Diese Bestimmungen gelten weiters nicht, soweit im 2. Unterabschnitt für bestimmte Arten von Gebäuden anderweitige Regelungen getroffen werden.
§ 12 Fänge
(1) Rauch- und Abgasfänge sind so auszuführen, dass eine Brandübertragung auf Räume oder andere Bauteile mindestens 90 Minuten hindurch verhindert wird. Die Fänge müssen in ihrer ganzen Länge betriebsdicht und weiters so ausgestaltet sein, dass eine sichere und gefahrlose Ableitung der Verbrennungsgase und Kondensate sowie die erforderliche Reinigung und Wartung gewährleistet sind.
(2) Rauch- und Abgasfänge müssen so angeordnet bzw. ausgeführt werden, dass keine Erwärmung von Bauteilen und Bauprodukten (Wärmestau) eintritt, die eine Brandgefahr herbeiführen könnte. Weiters dürfen Fänge nur bis 30 Neigung von der Lotrichtung gezogen werden.
(3) Die im Freien gelegenen Teile von Rauch- und Abgasfängen müssen witterungsbeständig ausgeführt werden. Bei Gebäuden mit brennbaren Dacheindeckungen oder in brandgefährdeter Umgebung sind die Fänge so auszugestalten, dass ein Funkenflug vermieden wird.
(4) An Rauch- oder Abgasfänge dürfen außer bei Luft- und Abgasfangsystemen höchstens drei Feuerstätten und nur Feuerstätten derselben Wohn- oder Betriebseinheit angeschlossen werden. Die Einmündungen müssen im selben Geschoss liegen und lotrecht von Mitte zu Mitte mindestens 0,30 m voneinander entfernt sein. Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe und für gasförmige Brennstoffe dürfen weiters nicht in einen gemeinsamen Fang münden.
(5) Im Bereich des oberen Endes und am unteren Ende von Rauch- und Abgasfängen sind Reinigungsöffnungen anzubringen, die mit doppelten und nicht brennbaren Verschlüssen ausgestattet sein müssen. Diese Verschlüsse müssen unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben. Reinigungsöffnungen dürfen in Wohnungen nur für jene Fänge angebracht werden, die auch diesen Wohnungen dienen. Die Reinigungsöffnung im Bereich des oberen Endes kann entfallen, wenn die Reinigung von der Fangmündung aus ohne besondere Gefahren erfolgen kann. Reinigungsöffnungen müssen leicht zugänglich und von Bauteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 0,60 m entfernt sein.
(6) Der Abstand zwischen Rauch- und Abgasfangmündungen und dem anschließenden Gelände muss mindestens so groß sein, dass die Nachbarn durch Abgase oder Geruch nicht unzumutbar belästigt werden.
(7) Unbeschadet des Abs. 6 müssen Fangmündungen mindestens 0,30 m über dem First oder mindestens 1 m über der Dachfläche, rechtwinklig zur Dachfläche gemessen, liegen.
§ 13 Blitzschutzanlagen
(1) Bauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn
a) sie auf Grund ihrer Lage, ihrer Flächenausdehnung, ihrer Höhe, ihrer Bauweise oder ihres Verwendungszweckes der Gefahr eines Blitzschlages ausgesetzt sind,
b) sie zum Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind oder
c) im Falle eines durch Blitzschlag ausgelösten Brandes der baulichen Anlage eine Brandübertragung nach feuerpolizeilichen Erfahrungen zu erwarten wäre.
(2) Kulturhistorisch wertvolle Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sind jedenfalls mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
2. Unterabschnitt: Besondere Erfordernisse für bestimmte Arten von Gebäuden
§ 14 Öffentliche Gebäude und dergleichen
In öffentlichen Gebäuden, allgemein zugänglichen Gebäuden, Schulgebäuden einschließlich Universitätsgebäuden, Kindergarten- und Hortgebäuden sowie Büro- und Geschäftsgebäuden darf die Fläche der Brandabschnitte im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss höchstens 1.500 m2 betragen.
§ 15 Beherbergungsstätten
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die der Beherbergung von mehr als 25 Personen dienen, wie Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Heime, Personalunterkünfte und dergleichen.
(2) Die höchstzulässige Größe der erforderlichen Brandabschnitte in Beherbergungsstätten hat sich nach den auf Grund der Lage und der Höhe des Gebäudes, der Art der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen, der Anzahl der im Gebäude zu beherbergenden Personen und der Zugänglichkeit des Gebäudes für die Einsatzkräfte im Brandfall sich ergebenden brandschutztechnischen Erfordernissen zu richten, wobei Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 nur außerhalb des Beherbergungsbereiches zulässig sind.
(3) Bei Beherbergungsstätten, die mehr als das Erdgeschoss und drei Obergeschosse aufweisen, müssen die Bodenbeläge der Stiegenhäuser nichtbrennbar ausgeführt werden.
(4) Beherbergungsstätten sind jedenfalls mit Druckknopfmeldeanlagen für die Alarmierung der im Gebäude befindlichen Personen auszustatten.
§ 16 Wohngebäude mit Ausnahme von Wohnanlagen
(1) Die tragenden Bauteile von Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen, die nicht Teil einer Wohnanlage sind, müssen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen.
(2) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 2, 3, 4 zweiter Satz, 5, 6 und 7 gelten nicht für Wohngebäude im Sinne des Abs. 1.
§ 17 Wohnanlagen
(1) Bei Wohnanlagen und Gebäuden, die Teil einer Wohnanlage sind, müssen die Trennwände und Decken zwischen den einzelnen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und betrieblich genutzten Räumen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten aufweisen.
(2) Bei Wohnanlagen und Gebäuden im Sinne des Abs. 1, die mehr als das Erdgeschoss und drei Obergeschosse aufweisen, sind die Stiegenhäuser gegen die abführenden Gänge zumindest durch Rauchschutztüren abzuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz ist ein solcher Abschluss bereits bei Wohnanlagen, die mehr als das Erdgeschoss und zwei Obergeschosse aufweisen, erforderlich.
(3) Kellerräume in Wohnanlagen und Gebäuden im Sinne des Abs. 1 sind gegen das Stiegenhaus mit Brandschutzabschlüssen auszustatten.
(4) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Wohnanlagen und Gebäude im Sinne des Abs. 1.
§ 18 Warenhäuser
(1) Warenhäuser sind betrieblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, deren Kundenfläche (§ 10 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997) 1.000 m2 übersteigt.
(2) Warenhäuser sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage auszustatten. Warenhäuser mit Brandabschnitten, deren Fläche 3.000 m2 überschreitet, sind zusätzlich mit einer automatischen Löschanlage, wie beispielsweise einer Sprinkleranlage, auszustatten. Die Fläche von mehrgeschossigen Brandabschnitten darf höchstens 6.000 m2 betragen.
(3) Die Mindestbreite der erforderlichen Fluchtwege in Warenhäusern hat sich nach der Kundenfläche abzüglich der Flächen für feste Einbauten, Verkaufsstände und ständig raumbelegende Verkaufsgüter, wie etwa Möbel, zu richten. Ist im Bauansuchen das Ausmaß dieser Fläche nicht angegeben, so ist sie mit 75 v. H. der Kundenfläche anzunehmen. Insgesamt hat die Breite der Fluchtwege je angefangene 100 m2 dieser Fläche im Erdgeschoss und in jedem Untergeschoss mindestens 55 cm, im ersten und im zweiten Obergeschoss mindestens 45 cm und ab dem dritten Obergeschoss mindestens 35 cm zu betragen, wobei jeder Fluchtweg für sich eine Breite von mindestens 1,20 m aufweisen muss. Die Länge von Fluchtwegen in einen anderen Brandabschnitt oder ins Freie darf 30 m nicht überschreiten. Die Fluchtwege müssen am Boden deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.
(4) In Warenhäusern dürfen im Verlauf von Fluchtwegen nur Wand- und Deckenverkleidungen, Ausstattungsstoffe und Dekorationen verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeiten durch Feuer und Rauch führen, noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen. Bodenbeläge von Fluchtwegen müssen nichtbrennbar ausgeführt werden.
(5) Tragende Bauteile und Umfassungsbauteile von Stiegenhäusern müssen bei erdgeschossigen Warenhäusern eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten, bei zweigeschossigen Warenhäusern eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten und bei Warenhäusern mit einer größeren Geschosszahl eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. Dabei bleiben Kellergeschosse außer Betracht.
§ 19 Garagen
(1) Die tragenden Bauteile müssen bei oberirdischen, höchstens zweigeschossigen Garagen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten, bei oberirdischen drei- und viergeschossigen Garagen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten und bei oberirdischen Garagen mit einer größeren Geschosszahl sowie bei unterirdischen Garagen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen.
(2) Die tragenden Bauteile müssen bei drei- und viergeschossigen offenen Parkdecks eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten und bei offenen Parkdecks mit einer größeren Geschosszahl eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. § 11 Abs. 1 und 2 gilt nicht für ein- und zweigeschossige offene Parkdecks.
(3) In oberirdischen Garagen darf die Fläche der Brandabschnitte höchstens 4.000 m2 betragen, wobei Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 2.000 m2 in zumindest zwei rauchdichte, annähernd flächengleiche Abschnitte unterteilt werden müssen. Bei unterirdischen Garagen darf die Fläche der Brandabschnitte höchstens 3.000 m2 betragen, wobei Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1.500 m2 in zumindest zwei rauchdichte, annähernd flächengleiche Abschnitte unterteilt werden müssen. Für die Unterteilung der Brandabschnitte ist die Verwendung von Brandschutzglas zulässig.
(4) § 10 Abs. 2 und 3, § 11 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für frei stehende Garagen mit einer Nutzfläche von höchstens 50 m2.
§ 20 Hochhäuser
(1) Hochhäuser sind Gebäude, deren Wandhöhe zumindest an einer Seite mehr als 22 m beträgt oder bei denen der Fußboden des obersten Geschosses mehr als 22 m über dem anschließenden Gelände liegt. Bei der Berechnung dieser Höhen ist vom Geländeniveau nach der Bauführung auszugehen. Kirchtürme, Silos und ähnliche bauliche Anlagen gelten nicht als Hochhäuser.
(2) In Hochhäusern darf ab dem vierten Obergeschoss die Fläche der Brandabschnitte höchstens 500 m2 betragen.
(3) Die tragenden Bauteile müssen bei Hochhäusern, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind, eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und bei allen übrigen Hochhäusern eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 120 Minuten aufweisen.
(4) Hochhäuser sind mit Stiegenhäusern auszustatten, die an einer Außenwand liegen und die zumindest ab dem vierten Obergeschoss in jedem Geschoss über einen gegen das Freie offenen und von einer massiven Brüstung mit einer Höhe von mindestens 1,20 m umgrenzten Verbindungsgang erreichbar sind.
(5) Hochhäuser mit einer Wandhöhe von mehr als 50 m sind jedenfalls mit einer automatischen Löschanlage auszustatten.
(6) Bodenbeläge in Stiegenhäusern müssen nichtbrennbar ausgeführt werden.
§ 21 Versammlungsräume
(1) Versammlungsräume sind Räume, die zur Ansammlung von mehr als 50 Personen bestimmt sind.
(2) Versammlungsräume sind mit zumindest zwei möglichst einander gegenüberliegenden Ausgängen auszustatten. Bei Versammlungsräumen, die zur Ansammlung von höchstens 120 Personen bestimmt sind, darf die Durchgangslichte von einem der beiden Ausgänge auf 1 m herabgesetzt werden.
§ 22 Altenheime und ähnliche Einrichtungen
(1) In Altenheimen sowie Gebäuden für Einrichtungen, die der Unterbringung oder Betreuung von Personen dienen, die auf Grund von Gebrechen oder ihres Alters überwiegend auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sind unbeschadet des § 11 Abs. 3 die Verkehrs- und Fluchtwege so zu gestalten, dass das Verlassen des jeweiligen Brandabschnittes und des Gebäudes auch mit den zur Gewährleistung der Mobilität der Bewohner erforderlichen Hilfsmitteln ohne die Überwindung von Hindernissen möglich ist.
(2) Altenheime und Gebäude für Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung und einer Brandmeldeanlage auszustatten.
§ 23 Krankenhäuser, Pflegeheime
(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so ausgeführt werden, dass im Brandfall alle vom Brand nicht betroffenen Brandabschnitte mindestens 90 Minuten hindurch weiter benützt werden können.
(2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem Geschoss zumindest zwei Brandabschnitte aufweisen. Diese müssen über ausreichend breite und den Erfordernissen des Gebäudes entsprechende horizontale Fluchtwege verfügen. In Geschossen, in denen sich Patienten aufhalten, müssen die Fluchtwege weiters so beschaffen sein, dass eine Verlegung aller Patienten in einen anderen Brandabschnitt im selben Geschoss durch das Krankenhauspersonal bzw. die Einsatzkräfte innerhalb von 15 Minuten möglich ist.
(3) In Krankenhäusern und Pflegeheimen darf die Fläche von Brandabschnitten, in denen Bettentrakte untergebracht sind, höchstens 500 m2 betragen. Vorbereitungs- und Operationsräume in Krankenhäusern sind zu eigenen Brandabschnitten zusammenzufassen.
(4) Mehrere Stiegenhäuser im selben Gebäude sind im obersten Geschoss oder über das Dach miteinander zu verbinden. Die Verbindungsbauten müssen im Brandfall mindestens 90 Minuten hindurch zu Lösch- und Rettungszwecken benützt werden können.
(5) In Krankenhäusern und Pflegeheimen hat die Breite der Verbindungsgänge und Fluchtwege mindestens 2,50 m zu betragen.
(6) In Krankenhäusern und Pflegeheimen dürfen im Verlauf von Fluchtwegen nur Wand- und Deckenverkleidungen, Ausstattungsstoffe und Dekorationen verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen. Bodenbeläge von Fluchtwegen müssen außer in Stationsgängen nichtbrennbar ausgeführt werden.
(7) Krankenhäuser und Pflegeheime sind jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung und einer Brandmeldeanlage auszustatten.
4. Abschnitt: Erfordernisse der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
§ 24 Mindestanforderungen
(1) Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz von Gebäuden und Gebäudeteilen, die Aufenthaltsräume aufweisen oder die auf Grund ihres Verwendungszweckes beheizt oder gekühlt werden, werden durch das folgende U-Wert (k-Wert)Ensemble bestimmt. Einzelne höhere Werte sind zulässig, wenn sich auf Grund eines anerkannten Rechenverfahrens (Heizlast, Heizwärmebedarf, LEK- Wert) ergibt, dass der Wärmebedarf des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles insgesamt zumindest nicht größer ist als bei Einhaltung der folgenden U-Werte:
Bauteil U-Wert (k-Wert) [W/m2K]
Wände gegen Außenluft, gegen ungedämmte Dachräume 0,35
Wände gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile und Feuermauern 0,50
Wände gegen getrennte Wohneinheiten oder Betriebseinheiten 0,90
Decken gegen Außenluft, ungedämmte Dachräume oder über Durchfahrten 0,20
Decken gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäude- teile (z.B. Kellerdecke) 0,40
Decken gegen getrennte Wohneinheiten oder Betriebseinheiten 0,70
Fenster (Durchschnitt über Rahmen und Verglasung) gegen Außenluft 1,70
Türen gegen Außenluft 1,70
Fenster (Durchschnitt über Rahmen und Verglasung) und Türen gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile 2,50
Erdberührte Wände 0,40
Erdberührte Fußböden 0,40
Entfallen auf die Flächen von Fenstern und Außentüren (Rohbaulichte) mehr als 30 v. H. der Fläche der gesamten Außenwände der beheizten Gebäudeteile (außen gerechnet), so ist ein mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,75 W/m2K einzuhalten, wobei die einzelnen oben angeführten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden dürfen. Zudem ist der sommerliche Überwärmungsschutz durch Planskizzen der konstruktiven Maßnahmen oder durch eine Berechnung nachzuweisen.
(2) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Produktions- und Lagergebäude, deren Bedarf an Heizenergie auf Grund ihres Verwendungszweckes zumindest überwiegend durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme gedeckt wird. Für kulturhistorisch wertvolle Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, gelten diese Anforderungen nur insoweit, als diesen auch unter Beachtung der auf Grund der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Beschränkungen entsprochen werden kann.
(3) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten weiters nicht für bauliche Anlagen, bei denen durch besondere bauphysikalische Maßnahmen, wie beispielsweise transparente Wärmedämmungen, sichergestellt ist, dass diese höchstens jene Transmissionswärmewerte durch die Außenhülle oder jenen Heizwärmebedarf aufweisen, der bei Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 gegeben wäre. Dieser Nachweis hat durch festgelegte Verfahren nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zu Grunde gelegt werden können.
(4) Konstruktive Wärmebrücken sind zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie auf das bauphysikalisch unbedenkliche Maß zu reduzieren (Kondensatfreiheit gemäß anerkannter Berechnungsmethoden). Die Gebäudehülle ist winddicht auszuführen.
5. Abschnitt: Erfordernisse bezüglich älterer und behinderter Menschen und Kinder
§ 25
(1) Gebäude, die regelmäßig auch von älteren oder behinderten Menschen oder von bzw. mit Kindern aufgesucht werden, wie öffentliche und allgemein zugängliche Gebäude, Wohnanlagen mit Ausnahme von Reihenhäusern, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Schulgebäude einschließlich Universitätsgebäude, Heime, Kindergarten- und Hortgebäude und dergleichen, sind so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen des barrierefreien Bauens entsprechen. Diese Gebäude müssen insbesondere so ausgeführt werden, dass sie für körperbehinderte Menschen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich und benützbar sind.
(2) Werden im Bereich außerhalb von Gebäuden nach Abs. 1 im Zuge notwendiger Verbindungswege (Verkehrswege) Stufen errichtet, so ist dieser Niveauunterschied durch eine Rampe zu überbrücken. Absätze im Zuge von Fluchtwegen und notwendigen Verbindungswegen im Inneren solcher Gebäude sind nur zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig sind. Ihre Höhe darf 3 cm nicht übersteigen. Im Bereich solcher Absätze und von Türen muss beidseitig eine waagerechte Fläche mit einer Länge von jeweils mindestens 1,20 m vorhanden sein. Ist ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt, so gelten diese Erfordernisse für jeden Brandabschnitt.
(3) Gebäude nach Abs. 1 müssen mindestens einen Eingang aufweisen, der mit Rollstühlen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe benützt werden kann. Niveauunterschiede zwischen den Zugangsflächen und der Gebäudeeingangstüre sind durch eine Rampe zu überbrücken. Im Bereich der Gebäudeeingangstüre muss beidseitig eine waagerechte Fläche mit einer Länge von jeweils mindestens 1,20 m vorhanden sein. Einzelstufen mit einer Höhe bis zu 3 cm bleiben außer Betracht.
(4) Von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn diesen insbesondere auf Grund besonderer Geländeverhältnisse oder einer ungünstigen Grundstückskonfiguration oder der Festlegungen in einem Bebauungsplan nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand entsprochen werden kann.
(5) In öffentlichen und allgemein zugänglichen Gebäuden müssen notwendige Verbindungswege eine lichte Breite von mindestens 1,80 m aufweisen.
(6) In Gebäuden nach Abs. 1 sind Richtungsänderungen im Verlauf notwendiger Verbindungswege so auszugestalten, dass ihnen mit einem Rollstuhl gefahrlos und ohne fremde Hilfe gefolgt werden kann. Dieses Erfordernis gilt bei einem Wendekreis mit einem Radius von mindestens 70 cm als erfüllt. Ist eine Wohnung von einem Verbindungsweg aus nur durch eine Richtungsänderung erreichbar, so muss vor der Wohnungseingangstüre ein Wendekreis mit einem Radius von mindestens 70 cm gewährleistet sein.
(7) In Gebäuden nach Abs. 1 müssen Gebäudeeingangstüren eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1 m und Wohnungseingangstüren eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm aufweisen. Sonstige Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm aufweisen.
(8) Aufzüge in Gebäuden nach Abs. 1 müssen vom Eingangstor aus möglichst ohne Höhenunterschied erreichbar sein. Unvermeidbare Niveauunterschiede müssen mit Rampen überbrückt werden.
(9) Die Steigung von Rampen im Inneren und im Bereich außerhalb von Gebäuden nach Abs. 1 darf, soweit eine solche Steigung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand eingehalten werden kann, 6:100 nicht überschreiten. Eine Steigung von 10:100 darf keinesfalls überschritten werden. Rampen sind durch parallel laufende Handläufe mit einer Höhe von 75 cm und 1 m abzusichern. Diese Handläufe müssen beidseitig jeweils mindestens 40 cm über die Rampe hinausreichen. Bei Niveauunterschieden zur Umgebung von mehr als 10 cm ist eine Absturzsicherung vorzusehen. Der Belag von Rampen ist griffig auszubilden. Ihre lichte Durchgangsbreite hat mindestens 1,20 m zu betragen. An Stelle von Rampen können auch mechanische Steighilfen errichtet werden.
(10) In Gebäuden nach Abs. 1 mit Ausnahme von Wohnanlagen muss in jedem Geschoss oder, sofern mehrere Geschosse durch einen Aufzug miteinander verbunden sind, in einem dieser Geschosse ein behindertengerecht ausgestalteter Abort vorgesehen werden. Diese Aborte müssen so beschaffen sein, dass eine durchgehende Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m gegeben ist. Die Aborttüre muss eine lichte Breite von mindestens 80 cm aufweisen und nach außen aufgehen. § 6 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
(11) Die Verpflichtung nach Abs. 10 entfällt bei Umbauten und bei sonstigen Änderungen von Gebäuden, bei Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei geringfügigen Zubauten, wenn der Einbau der Aborte nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre.
6. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 26 Inkrafttreten, Notifikation
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften, LGBl. Nr. 20/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/1993, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/0206/A).
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