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Stand: 24.5.2008

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deutschland03

Muster-Richtlinie
über den baulichen
Brandschutz im Industriebau1
(Muster-Industriebaurichtlinie – M IndBauRL)

- Fassung März 2000 -

Word31PDF31

 

 

 

IS-Argebau

Die MIndBauRL ist in allen Bundesländern als IndBauRL bauaufsichtlich eingeführt:

           

Inhaltsverzeichnis

1 Ziel

2 Geltungsbereich

3 Begriffe

4 Verfahren

5 Allgemeine Anforderungen

6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung

7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1

8 Zusätzliche Bauvorlagen

9 Pflichten des Betreibers

Anhang 1: Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.

 

Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit, vorliegender Bauordnungen.

Wir behalten uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung, Kopie, Download- Einstellung in Web-Sites sind nur mit Quellenangabe zulässig.

Mit dem Urteil vom 12. September 1998 - 312 0 58/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten der von uns verlinkten Seiten.

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