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Kommentare - Gästebuch
Michael Glombitza schrieb für die Zeitschrift Baurecht folgende Glosse:
Nur ein Buchstabe?
In der Musterbauordnung in der Fassung vom 10. Dezember 1993 heißt es in § 79 zur Baulasterklärung:
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Alle nachfolgenden Überarbeitungen behielten diesen Text bei, bis zur Fassung vom November 2002, dort § 83:
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Abgesehen von der Anpassung an die neue Rechtschreibung ist nur ein Buchstabe geändert: aus „vor ihr anerkannt“ wurde „von ihr anerkannt“.
Die ursprüngliche Formulierung war dem Beurkundungsgesetz angelehnt: § 40 (1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
Das bedeutet, dass derjenige, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll, vor dem Notar entweder seine Unterschrift vollzieht oder aber (wenn eine bereits vollzogene Unterschrift beglaubigt werden soll) erklärt: „Diese Unterschrift auf dem Papier erkenne ich als meine Unterschrift an!“. Der beglaubigende Notar hat ersichtlichermaßen keinerlei Ermessensspielraum, eine Unterschrift anzuerkennen oder nicht.
Demgegenüber gibt die neue Formulierung „von (der Baubehörde) anerkannt“ Anlass zu der Auslegung, dass die Baubehörde einen Ermessensspielraum habe, anzuerkennen, ob eine Unterschrift von einer bestimmten Person geleistet sei oder nicht.
Das würde für die Zukunft bedeuten, dass eine Baulasterklärung anfechtbar würde, weil die Unterschrift nicht mehr vor Fälschung geschützt ist. Denn die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes müssen gemäß § 1.II BeurkG auch für das Beglaubigungsverfahren für ein öffentliches Register, wie es das Baulastenverzeichnis ist, gelten. § 65 BeurkG schafft nur für verwaltungsinterne Beglaubigungen eine Ausnahme.
Aber zum Glück ist ja die ganze Aufregung überflüssig: Die in der ARGEBAU veröffentlichte Fassung der MBO wurde sofort berichtigt, als der genannte Fehler bekannt wurde. Also alles wieder gut?
Nein, leider nicht: Mindestens die in der Zwischenzeit novellierten Bauordnungen Sachsen-Anhalts, Sachsens und Thüringens haben den Fehler inzwischen zum Gesetz erhoben und in vielen Internet- Präsentationen der MBO ist weiter der unrichtige Text enthalten. Man darf gespannt sein, welche Auswirkungen der zum Gesetz erhobene Fehler auf das Baulastenverzeichnis der genannten Länder hat!
Herr Ehrhardt schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich finde es prima, dass ihr diese Website habt. Was aber trotzdem noch gemacht werden koennte, sind links zu Sonderbaurichtlinien, wie zum Beispiel die Musterkrankenhausbaurichtlinie. Vielen Dank Hermann H. Ehrhardt Leiter, Arbeitssicherheit, Brand - und Umweltschutz FASI U.S. Army Hospital Heidelberg, GE Tel: 06221-172464
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