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Stand: 24.5.2008

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Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997

Zur Umsetzung des Kyoto-Ziels ist derzeit die Änderung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetztes in Ausarbeitung!

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Ausgangssituation

Am 17. März 2005 wurde im Kärntner Landtag der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen die Zustimmung erteilt. Der fortschreitende Klimawandel stellt eines der drängendsten Umweltprobleme der nächsten Jahrzehnte dar. Unter dem Kyoto-Protokoll zur Klima-Rahmenkonvention der Vereinten Nationen und der Entscheidung 2002/358/EG des Rates und des Europäischen Parlaments zur Genehmigung des Kyoto-Protokolls ist Österreich die Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen, die zum Klimawandel beitragen, bis zur Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 um 13 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Zur Umsetzung des Kyoto-Ziels wurde von Bund und Ländern eine gemeinsame Klimastrategie erarbeitet, die am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptmännerkonferenz angenommen wurde.

 

Die beabsichtigten Änderungen ...

In der Klimastrategie werden erhebliche Kohlendioxid- Reduktionspotentiale im Gebäudebereich identifiziert. Diese sollen einerseits durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Niedrigenergie- und Passivhaus, thermisch-energetische Sanierung) und andererseits durch Umstellungen von fossilen auf erneuerbare Energieträger realisiert werden. Neben den bautechnischen Vorschriften der Länder stellt die Wohnbauförderung das wesentliche Instrument zur Umsetzung dieser Maßnahmen im Wohngebäudebereich dar. Die Vereinbarung sieht demnach gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden vor, welche auf eine Reduktion der Treibhausgasemissionen abzielen. Für die Errichtung neuer Wohngebäude soll daher künftig die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln an die Erreichung bestimmter Energiekennzahlen für den Heizwärmebedarf geknüpft werden. Darüber hinaus sollen Anreize für zusätzliche Maßnahmen gegeben werden, um beispielsweise den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie von ökologisch unbedenklichen Baustoffen zu begünstigen. Im Bereich der Wohnhaussanierung sollen besondere Anreize für thermisch-energetische Sanierungen, die möglichst die gesamte Gebäudehülle betreffen, geschaffen werden. Bei der Sanierung von Heizungsanlagen sollen die Anreize für klimafreundliche Technologien und Energieträger verbessert werden.

Wesentliches Anliegen ist, sowohl die Förderung als auch die Wohnbeihilfe in Gemeinden mit negativer Wanderungsbilanz zu erhöhen.

Das Gemeinschaftsrecht erfordert Modifikationen bei der Umschreibung der Förderungswerber. Ferner werden Anpassungen an die Bundesrechtslage (zB Gewerbeordnung) vorgenommen, Klarstellungen im Bereich der Wohnbeihilfe getroffen und Verfahrensregelungen effizienter gestaltet.

Dieses Gesetz stützt sich auf Art. 15 Abs. 1 B-VG, das den Ländern die Ermächtigung erteilt, die Wohnbauförderung hoheitlich oder privatwirtschaftlich zu regeln (vgl. Gutknecht, Auftragsvergabe im geförderten Wohnbau, in: FS Rill, Wien 1995, 447f.) und auf Art. 17 B-VG).

 

Neues Sonderwohbauprogramm für Kärnten ...

Dienstag, 7. Juni 2005

LHStv. Strutz: Vorerst sind 1.000 Wohneinheiten für die nächsten vier Jahre geplant

Der klare Bedarf an neuen Wohneinheiten und die arbeitsmarktpolitische Situation hätten ein neues Sonderwohnbauprogramm notwendig gemacht, das heute, Dienstag, in der Regierungssitzung genehmigt worden sei, berichtete der zuständige Referent LHStv. Martin Strutz. Er strich außerdem den enormen Beschäftigungseffekt des Wohnbaus im Bau- und Baunebengewerbe hervor.

Da ihm die Stärkung des ländlichen Raumes ein besonderes Anliegen sei, werde es eine Verbesserung der Wohnbeihilfe und eine Erhöhung der Eigenheimförderung in von Abwanderung bedrohten Gemeinden geben, so der Landeswohnbaureferent. "Im neuen Sonderwohnbauprogramm sind vorerst 1.000 Wohneinheiten für die nächsten vier Jahre geplant." Das Besondere an diesem für die Bauwirtschaft und für die Wohnungssuchenden notwendigen Programm sei die neue Form der Finanzierung: "Wir werden die Mieten durch weitgehend rückzahlbare, wertgesicherte Annuitätenzuschüsse auf das gesetzliche Höchstmaß von 2,33 Euro pro Quadratmeter stützen", meinte Strutz.

Dies bedeute, dass die eingesetzten Landesmittel wertgesichert zurückfließen würden und somit keine Belastung des Landesbudgets aus der Objektförderung erfolge. "Zudem sollen durch verstärkte, umfassende Sanierungen Wohneinheiten gefördert werden, was gleichzeitig hohe Arbeitskraftintensität bedeutet." Durch dieses Sonderwohnbauprogramm sollen jährlich 650 Arbeitsplätze gesichert werden.

Rückfragehinweis: Büro LHStv. Strutz
Redaktion: Schweigreiter/Sternig

 

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