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Die Fragen:
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Sabine S. schrieb am 10.5.2007
Wo genau ist festgelegt, dass die Ausgangstüre eines (nicht gewerblichen) Mehrfamilienhauses auch nachts nicht abgeschlossen werden darf, damit die Bewohner im Brandfall auch ohne Schlüssel nach außen gelangen können?
Bauordnungen antwortete:
das ist mein Lieblingsthema. Und wie Sie sich nun denken können, lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist die individuelle Situation. Deshalb gelten folgende Betrachtungen:
- Einbruch/Hausratversicherung: Da die Haustüre im MFH noch zusätzlich durch eine Wohnungstüre gesichert sein muss, spielt es für die Versicherung keine Rolle, ob die Haustüre verschlossen ist. - Brandschutz: Im Brandfall gilt, dass die Bewohner des Hauses über den 1. Rettungsweg ohne Behinderungen ins Freie gelangen müssen. Ist die Haustüre im 1. Rettungsweg, so darf diese nie verschlossen werden. Beispiel: Die blonde Kathrein im 3. OG hat Besuch einer Freundin. Es brennt. Kathrein holt gerade Zigaretten und ist nicht im Haus. Wie käme die Freundin, ohne einen Schlüssel zu besitzen über ein verqualmtes Treppenhaus ins Freie? - Hausverwaltung/Hausordnung: Steht in der Hausordnung "die Haustür ist ab 22 Uhr zu verschließen" so verstößt dies im Regelfall gegen die Brandschutzbestimmungen und die Hausverwaltung sollte sich gleich mal Gedanken machen, ob sie im Schadensfall (mit Verletzten) versichert ist.
Für die Hausverwaltung gibt es andere Möglichkeiten das Problem zu lösen. Als erstes ist die Haustüre mit einem Türschließer, einer Wechselgrt (mit Knauf außen und Drücker innen) und einem Zylinder zu versehen. Zusätzlich ist eine Wechselsprechanlage mit elektr. Türöffner zu installieren. Und jetzt kann die Hausverwaltung gerne in die Hausordnung schreiben, dass Hauseigentümer darauf zu achten haben, dass die Haustüre geschlossen (nicht verschlossen!) zu halten ist.
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Michael Z. schrieb am 9.11.2006
Guten Tag, meine Frage zielt darauf ab, ob eine Baugenehmigung (Anbau) im Außenbereich (Landschaftsschutzgebiet) unter gewissen Umständen möglich ist.
Anbei die Umstände: Es soll ein Anbau an ein bestehendes und "rechtlich einwandfrei" stehendes Haus (Restkotten) im Außenbereich enstehen. Die Einbindung in die Landschaft ist gegeben. Strom, Kleinkläranlage, Wasserversorgung usw existiert und muß nicht geändert werden. Es entsteht durch den Anbau auch keine Splittersiedlung usw....Landwirtschaft ist nicht mehr vorhanden, könnte aber zur Erzielung einer Baugenehmigung wieder aufgenommen werden, falls nötig! Derzeit wohnen 3 Generationen im Fachwerkhaus, welches derzeit nur ca. 140m² Wohnflche hat. Mit Anbau wären es insgesamt ca. 200m². Die Personenanzahl beträgt derzeit 7 Leute, wobei die nächste "Generation" unterwegs ist. Außerdem ist eine Person schwerbehindert und bedarf täglicher Pflege. Das Haus ist derzeit aber nicht "behindertengerecht" und kann so auch nicht mehr umgebaut werden. Wir würden gerne anbauen und so auch die Möglichkeit "später" wahrnehmen, die ältere Generation sowie die behinderte Person zu pflegen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn die jüngere Generation auszieht. Die schwerbehinderte Person würde so der Sozialkasse zur Last fallen und auch das vielgelobte Mehrgenerationenhaus würde so nicht mehr existieren. Eine erste Anfrage beim Bauamt verlief zwar nicht negativ, allerdings konnte man uns nicht sagen, wie die Begründung zur Baugenehmigung auszusehen hätte, und welche Möglichkeiten es gibt. Zitat: Es gibt es in der Rechtssprechung kein Mehrgenerationenhaus und im Außenbereich wären nur Häuser mit 2 Wohnungen zulässig.
Wie kann man eine Baugenehmigung unter diesen Umständen erzielen? Rein menschlich gesehen ist das Wohnen unter diesen Umständen nicht Menschenwürdig und es sollte sich bald etwas ändern. Das Problem scheint meines Erachtens allerdings bürokratischer Natur zu sein...
Bauordnungen antwortete:
Kennen Sie den Außenbereichserlaß des Landes NRW? Ich übersende Ihnen diesen im Anhang zur Kenntnisnahme: Ich denke, dass auch über die Größe der Wohnungen einiges möglich ist.
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Dirk Z. schrieb am 23.10.2006
zur Verpflichtung eines Vermieters, Rauchmelder in Mietwohnungen bereitzustellen, habe ich folgende Fragen, zu denen Sie mir hoffentlich weiterhelfen können.
1. Gibt es eine Bestimmung darüber, ob Rauchmelder durch den Vermieter (oder einer Fremdfirma) gewartet werden müssen? Wenn ja, gibt es Bestimmungen, in welchen Abständen dies geschehen muss?
2. Inwieweit kann ein Vermieter in einem Brandfall haftbar gemacht werden, wenn es trotz Rauchmelder zu Schäden, möglicherweise sogar Todesfällen kommt?
3. Wie ist die Rechtslage, wenn ein Mieter einen durch den Mieter eingebauten Rauchmelder aus- und ein geringwertigeren Melder einbaut. Was passiert, wenn ein Mieter die Batterie entwendet und eine leere Batterie ins Gerät einbaut? Muss das Gerät möglicherweise sogar verplombt werden?
Sicherlich sehr spezifische Fragen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können oder ggf. einen Ansprechpartner nennen können.
Bauordnungen antwortete:
eine interessante Frage, die Sie da aufgeworfen haben. M.E. hat sich der Gesetzgeber da keine schlüssigen Gedanken gemacht. Die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) hat folgende Information veröffentlicht:
Hinweise für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern.
Die Vermieter/Eigentümer haben neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchmelder betriebsbereit sind (Kontrolle einmal jährlich). Sind die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter. Es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen. Um die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft an den Mieter weiter zu geben, bedarf es einer Änderung bzw. Ergänzung des Mietvertrages. In diesem kann sich der Mieter verpflichten, die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft des Rauchmelders zu übernehmen. Der Vermieter hat aber weiterhin eine Aufsichtspflicht.
Diese Aussage kann und wird so nicht praktikabel sein, da von keinem Mieter erwartet werden kann, dass er die Wichtigkeit und die gesetzlichen, sowie versicherungsrechtlichen Aspekte erkennt. Kein Richter wird es einem Vermieter durchgehen lassen, dass der "starke" Vermieter jedliche Verantwortung über einen formularmäßigen Mietvertrag auf den Mieter umlegt.
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Johann S. schrieb am 25.10.2006
Bin ich als Deutscher Bautechniker und Zimmerermeister in der Schweiz bauvorlageberechtigt ? Einmal für einen Neubau eines Carports und zum anderen für den Neubau eine Einfamilienhauses.
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Joachim C. schrieb am 6.8.2006
hiermit möchte ich Anfragen ob ich eine Fotovoltaikanlage auf meinem Dach genehmigt werden muß.
Bauordnungen antwortete:
Eine Baugenehmigung ist ist in Nord-Rhein-Westfalen nach § 65, Abs. 1, Nr. 44
http://www.bauordnungen.de/html/nrw1.html#P65
nicht erforderlich.
In anderen Ländern gibt es teilweise ungeklärte oder abweichende Bauordnungen. Dies könnten Sie in der jeweiligen Bauordnung, unter den "genehmigungsfreien Anlagen" nachlesen.
Durch örtliche Satzungen (erlassen durch die jeweiligen Gemeinden oder Städte) können ebenfalls Beschränkungen bestehen, was z.B. durch Dachform- und neigungen notwendig wird.
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Jens W. schrieb am 4.8.2006:
Guten Tag, braucht man für einen Windgenerator ca 3m Nabenhöhe , keine große Windkraftanlage mit 60 m Höhe eine Baugenehmigung?
Der Generator würde in einem Gewerbegebiet stehen ohne Nachbarn.
Bauordnungen antwortete:
Windkraftanlagen sind nach § 29 BauGB (§§ 30 ff) bauliche Anlagen.
Entsprechend der länderspezifischen Bauordnungen (z.B. nach § 63 Abs. 1 BauO NRW), unabhängig von der Leistung der Windkraftanlage, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Bis 50 m Gesamthöhe ist nach Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
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Charles P. schrieb am 3.8.2006
Ich würde ganz gerne wissen was es für Stellplatzverordnungen für Arztpraxen es gibt und wie diese geregelt sind. Ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir dabei helfen könnten. Meine Hauptfrage ist abwievielen Quadratmetern eine Praxis Stellplätze zur verfügung stellen muss und wieviele. Für mich wäre es am besten, wenn Sie mir eine tabellenartige Liste schicken könnten, die meine frage beantwortet z.B. 20 m2 große Praxis zwei Abstellplätze.
Desweitern wären Sie mir eine große Hilfe, wenn Sie mir einen Beleg des Baugesetzbuches schicken könnten, wodrin die Regeln genau verzeichnet sind.
Bauordnungen antwortete:
Was Ihre Frage anbetrifft, so finden Sie die Antwort im § 51 der NRW Bauordnung:
http://www.bauordnungen.de/html/nrw1.html#P51
Gleichzeitig wird die jeweilige Stellplatzanzahl durch Ihre Gemeinde oder Stadt, in der jeweiligen Stellplatzsatzung festgelegt. Also Ansprechpartner ist die zuständige Stadt und dort die Baugenehmigungsbehörde.
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Ralf B. schrieb am 3.8.2006:
vom Bauordnungsamt meiner Stadt habe ich eine Aufforderung zur nachträglichen Genehmigung meines Geräteschuppen/Gartenhauses bekommen.
Begründung: "Entsprechend den Bestimmungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans sind untergeordnete Nebenanlagen i.S.v. §14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig."
In der Bauordnung für Baden-Württemberg steht im Anhang zu §50 Abs.1, dass "Gebäude.... im Außenbereich bis 20m³ Bruttorauminhalt" verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Das Gartenhaus hat ca. einen Rauminhalt von ca. 12-14 m³.
Benötige ich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes?
Bauordnungen antwortete:
Wie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, gibt es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan. Damit gilt das Grundstück als Innenbereichsgrundstück, gem. § 34 BauGB.
Damit müssen Sie sich den Bebauungsplan einmal ansehen, was darin für Festsetzungen getroffen sind. Ich gehe jedoch davon aus, das Gartenhäuser bis 40 m³ verfahrensfrei errichtet werden können. Dies lässt sich nur in Abstimmung mit der Baubehörde Ihrer Stadt klären.
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Josef Resch schrieb am 10.7.2006:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Josef Resch und ich bin freiberuflich als beratender Dipl.-Ing.(FH) für Holzbau und Ausbau tätig.
Leider merkt man erst im freien Markt wie benachteiligt man durch Art. 68 BayBO gegenüber Zimmerermeistern und Technikern eigentlich ist, obwohl die Ausbildung des Holzbauingenieurs gerade in der Nachweisführung des Massivbaus (Stahlbetonbau, Mauerwerksbau, Grundbau und Stahlbau) viel tiefschürfender ist als die der Techniker.
"Ich habe in meinem Studium zwei bekannten, damals noch angehenden Technikern, Nachhilfe in Statik gegeben, daher kenne ich die Intensität des Ausbildungsstoffes genau".
Meine Frage an sie lautet nun: Gibt es bereits Vorhaben bzw. Entwürfe seitens des Gesetzgebers, dem Ingenieur für Holzbau und Ausbau durch Zusatzprüfungen zumindest die Erlangung der Bauvorlageberechtigung nach Art.68 Abs.3 Satz 1 und somit auch der Nachweisberechtigung nach Art.68 Abs.7 Satz 2 ohne Einschränkung auf den Holzbau zu gestatten.
Oder sind bereits andere Vorhaben in Planung die Bayerische Bauordnung dem Ausbildungsniveau des Holzbauingenieurs anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Resch
Bauordnungen antwortete:
Sehr geehrter Herr Resch,
offensichtlich verstehe ich die Frage nicht ganz.
Als Ing. für Holz- und Ausbau sind Sie nach der geltenden BayBO nach Art. 68 Abs. 7, Satz 3 (Abs. 4 Nr. 5) doch ausdrücklich Vorlagenberechtigt.
Vielleicht können Sie mich darüber aufklären, weshalb Sie das anders sehen.
Adam Merschbacher
Herr Resch antwortete:
Sehr geehrter Merschbacher,
Sie haben recht, der Holzbauingenieur ist nach Art. 68 Abs. 4 Nr. 5, vorlageberechtigt im Sinne von Abs. 3 Satz 1, jedoch mit der Auflage "sofern sie in Holzbauweise errichtet werden"!
Dies leuchtet auf den ersten Blick ein, da es sich ja um einen Holzbauingenieur handelt.
Wie es in Bayern jedoch üblich ist, werden die Studiengänge an FH`s sehr allgemein gehalten, um für den Studierenden eine möglichst große Bandbreite an Einsatzmöglichkeiten zu schaffen. Daher umfasst der Studiengang Holzbau und Ausbau, wie bereits in meiner ersten Anfrage dargestellt, bei weitem mehr als nur den Holzbau.
Zurück zur Bauordnung. Art. 68 räumt den Zimmerermeisten und Technikern der Bautechnik die Bauvorlageberechtigung nach Abs. 3 Satz 1 sowohl für den Holzbau, als auch für den Massivbau ein.
Dem Holzbauingenieur ist dies jedoch nur für den Holzbau gestattet, obwohl detaillierte Kenntnisse im Massivbau vorliegen.
Dies hat nun zur Folge (wobei ich bei meinem Interesse an der Sache wäre): Da sich die Berechtigung zur Erstellung von Nachweisen auf die Bauvorlageberechtigung bezieht, hat meine Person als Holzbauingenieur, trotz viel intensiveren Kenntnissen in der statischen Berechnung von Massivbauten, als die Techniker der Bautechnik, keine Möglichkeit in die Bemessung von Massivbauten einzusteigen.
Obwohl ich bereits viele Anfragen in dieser Richtung hätte und die Ordner, Rechenprogramme und Tabellen der Massivbaubemessung vor mir liegen, habe ich laut Art. 68 nicht die Berechtigung diese Nachweise zu führen.
Ich hoffe Sie können meine Frage nun besser verstehen.
Wer kann darauf antworten?
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Thomas Preissler schrieb am 12.4.2006:
Sehr geehrte Damen und Herren, wir betreiben am Standort Regensburg ein Call Center mit ca. 40 Plätzen. In einer Begehung wurde folgende Mängel festgestellt.
- An einem Steharbeitsplatz wurde eine transportable, schwer entflammbare Schallschutztrennwand mit einer lichten Höhe von 180 cm aufgestellt.
Die Gutachter fordern einen Rückbau auf 160 cm. Da die Körperhöhe der Beschäftigten bei 180 cm liegt, wäre somit das Ziel des Schallschutzes gegenüber den anderen Arbeitplätzen nicht zu erreichen. Unserer Meinung nach ist die Wahrnehmungen von Brandereignissen im gesamten Raum dadurch nicht eingeschränkt.
Können Sie uns für dieser Problematik die entsprechende Bauvorschrift nennen und den Weg für eine evtl. Ausnahmegenehmigung aufzeigen.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Unterstützung und stehe für weitere Informationen gern zur Verfügung.
Bauordnungen antwortete:
Sehr geehrter Herr Preißler,
Ihrer Fragestellung nach, wurde an dem Standort nicht nach der Industriebau-Richtlinie gebaut, sondern nach einem Brandschutzkonzept, das ein Sachverständiger für den Brandschutz erstellt hat.
Damit wird andererseits gesagt, dass weder die Bayrische Bauordnung, noch die MIndBauRL zur Grundlage herangezogen werden kann.
Hintergrund der Rückbauforderung ist offensichtlich das Ansinnen, einen Brand frühzeitig zu erkennen. Damit stellt sich nicht die Frage nach einer Ausnahmegenehmigung sonder einzig und allein die Suche nach einer geeigneten Kompensationsmöglichkeit.
Diese könnte beispielsweise eine flächendeckende Brandmeldeanalge mit Rauch-, bzw. Multisensormeldern sein.
Aber dazu müsste ich tiefer in die Thematik einsteigen. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen ein Gespräch mit dem Sachverständigen, den man ganz gezielt auf eine Kompensationslösung ansprechen könnte.
Thomas Preissler schrieb zurück:
Sehr geehrter Herr Merschbacher,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir haben das Gespräch bereits gesucht und folgende Antwort erhalten. "... durch die Schallschutzfläche ist eine eingeschränkte Sicht zu den Fluchtwegen gegeben. Desweiteren werden die Wahrnehmungen zum restlichen Teil des Raumes im erheblichen Maß beeinträchtigt..."
Wir werden die Fluchtwege an dem betreffenden Platz zusätzlich kennzeichnen und hoffen auf eine Einigung mit dem Sachverständigen.
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