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Stand: 24.5.2008

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bern

Bauordnung der Stadt Bern
(Bauordnung; BO)

12. Juni 20021
(Stand: 1. Juli 2005)

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Die Einwohnergemeinde Bern
beschliesst:

 

1. Titel: Allgemeines

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Die Bauordnung bezweckt eine dem städtischen Leben förderliche, ausgeglichene und harmonische Besiedlung im Sinne der Wohnlichkeit, der Schonung der Umwelt und der Erhaltung sowie ständigen Verbesserung menschenfreundlicher Verhältnisse.

2 Die Nutzungsvorschriften bezwecken überdies die bestmögliche Sicherung von Wohnraum und die Verhinderung störender Einflüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit.

1 ersetzt die Bauordnung vom 20. Mai 1979, formelle Totalrevision gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0860/2002 vom 12. Juni 2002

 

Art. 2 Baurechtliche Grundordnung

1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Sie bildet mit dem Bauklassenplan2, dem Nutzungszonenplan3 und dem Lärmempfindlichkeitsstufenplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde.

2 Der Nutzungszonenplan4 ordnet die Art der Nutzung. Die Bauordnung und der Bauklassenplan5 regeln das Mass der Nutzung.

3 Die Grundordnung ist als ergänzendes Recht anwendbar, wo die Gemeinde mit einer Überbauungsordnung oder zusätzlichen Vorschriften eine besondere baurechtliche Ordnung erlassen hat oder erlässt.

2 BKP; SSSB 721.21 und SSSB 721.31
3 NZP; SSSB 721.41 und SSSB 721.42
4 NZP; SSSB 721.41 und SSSB 721.42
5 BKP; SSSB 721.21 und SSSB 721.31

 

Art. 3 Überbauungsordnungen

1 Überbauungsordnungen sind für jede von der baurechtlichen Grundordnung abweichende Bauweise erforderlich. Massgebend ist das kantonale Recht6. Vorbehalten bleibt die Erteilung von Ausnahmen.

2 Beim Erlass von Überbauungsordnungen für höhere Häuser, Hochhäuser oder andere Sonderbauformen7 sind die in der baurechtlichen Grundordnung und den Richtplänen der Gemeinde enthaltenen Grundsätze der Stadtplanung zu wahren.

3 In den Überbauungsordnungen kann die zeitliche Reihenfolge der Ausführung einzelner Bauvorhaben vorgeschrieben werden, sofern ein öffentliches Interesse dies erfordert.

4 Alle nicht überbauten Areale in der Wohn- und Mischzone der Gemeinde Bern von mehr als 40 000 m2 dürfen nur nach den Grundsätzen der Quartierrichtpläne oder nach einer Überbauungsordnung überbaut werden.

6 Art. 19/20 BauG; BSG 721 sowie Art. 19ff. BauV; BSG 721.1
7 Art. 20 BauG; BSG 721

 

 

2. Kapitel: Bestandesgarantie

Art. 4 Bestandesgarantie bezüglich Art der Nutzung

1 Bei Erlass des Nutzungszonenplanes bestehende zonenfremde Nutzungen sind im bisherigen Umfang erlaubt. Spätestens im Zeitpunkt, in dem anstelle eines bestehenden Gebäudes ein Neubau errichtet wird, ist der zonengemässe Zustand herzustellen. Einem Neubau gleichzusetzen sind Änderungen und Erneuerungen bestehender Bauten und Anlagen, wenn wesentliche Teile der Tragkonstruktion abgebrochen und ersetzt werden.

2 Bei einem Wiederaufbau nach einem Katastrophenfall oder bei einer Teilenteignung besteht ein Anspruch auf die bisherige Nutzungsart, sofern dadurch keine unzumutbaren Verhältnisse entstehen.

 

Art. 5 Bestandesgarantie bezüglich Mass der Nutzung

1 Für Umbauten gilt die Bestandesgarantie, auch wenn wesentliche Teile der inneren Gebäudestruktur verändert werden. Würden durch Umbauten bestehende unhaltbare Zustände dadurch nicht behoben, so kann die zuständige Behörde die Bestandesgarantie einschränken. Sie kann für das Vorland, die Höfe und die Grenzabstandsräume die Einhaltung der Artikel 77, 78, 82 und 83 verlangen.

2 In Mehrfamilienhäusern gilt die Bestandesgarantie nur insoweit, als die Grösse der Wohnungen nicht zugunsten der Erhöhung der Anzahl der Wohnungen verringert wird.

3 Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so gilt für dessen Wiederaufbau innert fünf Jahren die Bestandesgarantie im gleichen Masse.

 

Art. 6 Bestandesgarantie für die Altstadt

1 Bei Erlass der Bauordnung 1979 bestehende Nutzungen sind im bisherigen Umfang erlaubt. Im Zeitpunkt der Erstellung eines Neubaues sind die Artikel 119, 120 und 121 einzuhalten.

2 In der unteren Altstadt und in der Matte ist Artikel 120 auch bei Umbauten anzuwenden, wenn dadurch wesentliche Teile der inneren Gebäudestruktur verändert werden.

3 Bei einem Wiederaufbau nach einem Katastrophenfall oder bei einer Teilenteignung besteht Anspruch auf die bisherige Nutzungsart, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

 

Art. 7 Gewerbebauten ausserhalb der Industrie- und Gewerbezonen

Für die bei Inkrafttreten der Bauordnung 1979 bestehenden gewerblichen Anlagen, die sich ausserhalb der Industrie- und Gewerbezonen befinden, ist im Falle ihrer Erweiterung oder Erneuerung ausnahmsweise Artikel 65 sinngemäss anwendbar. Für den Schutz gegen Immissionen gilt das kantonale Recht1.

1 Art. 24 BauG (BSG 721); Art. 89ff. BauV (BSG 721.1) sowie die eidg. und kant. Umweltschutzgesetzgebung

 

Art. 8 Gebäudeabstand gegenüber Bauten, die seit 1955 erstellt worden sind

Gegenüber Bauten, die nach den Vorschriften zum Bauklassenplan von 1955 erstellt worden sind, wird für die Berechnung des Gebäudeabstandes der Grenzabstand des Baues auf dem Nachbargrundstück nach den alten Vorschriften bestimmt, sofern dieser gegenüber dem neuen Recht günstiger ist.

 

Art. 9 Schutzwürdige Gebäude, Gebäudegruppen und Quartierteile

1 Gebäude, Gebäudegruppen und Quartierteile von historischer oder architektonischer Bedeutung unterstehen einem besonderen Schutz, sofern dadurch keine unzumutbaren Verhältnisse bestehen bleiben oder andere, gewichtigere öffentliche Interessen entgegenstehen.

2 Sie sind durch ein Bauinventar zu bezeichnen. Schutz- und Verfahrensvorschriften richten sich nach dem kantonalen Recht.

3 Sie dürfen ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, der Mehrlängenzuschläge, der Baulinienabstände und der Gebäudehöhe erneuert oder im Katastrophenfall am Ort der alten Fundamente neu errichtet werden, sofern Fassaden, Vorland und Hofraum im Charakter und Aussehen getreu erhalten oder wiederhergestellt werden. Sie dürfen weder durch Um- und Anbauten noch durch Nachbargebäude wesentlich beeinträchtigt werden.

 

 

3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Art. 10 Allgemeine Grundsätze

In jedem Baubewilligungsverfahren sind neben der anwendbaren Bauklasse und der geltenden Nutzungszone besonders zu beachten:

    a. eine bestehende oder zu fördernde Wohnqualität;

    b. die Erhaltung oder Gestaltung des Stadt-, Quartier- und Strassenbildes gemäss Artikel 11;

    c. das Gebot des schonenden Umganges mit dem Boden;

    d. die wirtschaftlichen Anliegen von Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetrieben und die Erhaltung von Arbeitsplätzen.

 

Art. 11 Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild

1 Bauten, Teile von solchen, bauliche Einrichtungen und Aussenrenovationen, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Siedlung nicht wahren, sind unzulässig, auch wenn sie den Bauklassenvorschriften und den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

2 Für die Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild ist insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend:

    a. Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes;

    b. Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach), insbesondere von Sokkelgeschoss, Dachrand, Balkonen und Erkern;

    c. Material und Farbe;

    d. Eingänge, Ein- und Ausfahrten;

    e. Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum und die Bepflanzung.

3 Zur Beurteilung der städtebaulichen Einordnung sind für das Projekt und die Gebäude und Anlagen der Umgebung der Umgebungsgestaltungsplan und bei Gebäudegruppen Fassadenpläne der Nachbargebäude beizubringen. Bei Bedarf werden weitere Beurteilungsgrundlagen, wie Fotomontagen und Modelle, verlangt.

4 Neu- und Umbauten dürfen die Altstadtsilhouette nicht beeinträchtigen. Ausnahmen, die eine grössere Geschosszahl oder Gebäudehöhe beanspruchen, sind unzulässig.

 

 

2. Titel: Art der Nutzung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 12 Zweck

Der Nutzungszonenplan bezweckt eine dem städtischen Leben förderliche, ausgeglichene und harmonische Besiedlung, die bestmögliche Sicherung von Wohnraum und die Verhinderung störender Einflüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit.

 

Art. 13 Lärmempfindlichkeitsstufen

Im Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 10. März 1996 sind die Empfindlichkeitsstufen (ES)1 den Nutzungszonen zugeordnet.

1 Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)

 

 

2. Kapitel: Der Nutzungszonenplan

Art. 14 Der Nutzungszonenplan; Bruttogeschossfläche

1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Teilgebiete unterschiedlicher Nutzungsart eingeteilt:

    a. Wohnzonen

      1. Wohnzonen a und b  W-a, W-b

      2. Wohnzonen, gemischt, a und b  Wg-a, Wg-b

      3. Kernzone  K

    b. Arbeitszonen

      1. Geschäfts- und Gewerbezone  GG

      2. Industrie- und Gewerbezone  IG2

      3. Dienstleistungs- und Gewerbezone  DG3

    2 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 10. März 1996
    3 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 10. März 1996

    c. Zonen im öffentlichen Interesse

      1. Freiflächen a, b, c und d  F-a, F-b, F-c, F-d

      2. Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse  F-a*, F-b*, F-c*, F-d*

      3. Zonen zum Schutze des Stadt- und Landschaftsbildes  SZ-a und SZ-b

      4. Grünflächen  GF

    d. Landwirtschaftszone1  Lw

2 Wo keine Ausnützungsziffer festgelegt ist, gilt die vom bewilligungsfähigen Bauprojekt ausgewiesene Bruttogeschossfläche als Grundlage für die Bemessung der Nutzungsanteile. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche richtet sich nach Artikel 93 der kantonalen Bauverordnung2.

3 Das Nutzungsverhältnis wird auf das ungeteilte Grundstück und das bewilligungsfähige, bzw. ausgeführte Bauprojekt bezogen. Durch Grundstücksteilung darf diese Vorschrift nicht umgangen werden.

4 Bei grösseren Überbauungen und bei Baulandumlegungen kann in den Wohnzonen auf einzelnen Grundstücken eine Nichtwohnnutzung bis zu 100 Prozent bewilligt werden. Eine solche Nutzungsumlegung kann erlaubt werden, wenn die Wohnnutzung innerhalb der Überbauung oder Baulandumlegung voll ausgeglichen wird, wenn dieser Ausgleich durch eine Dienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Bern gesichert ist und wenn sie nicht öffentlichen Interessen widerspricht.

5 Bei den Gebäuden in den Freiflächen gilt als anrechenbare Bruttogeschossfläche die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen der vorgesehenen Bauten. Artikel 93 der kantonalen Bauverordnung3 findet sinngemäss Anwendung.

1 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 10. März 1996
2 BSG 721.1
3 BSG 721.1

 

 

3. Kapitel: Wohnzonen

Art. 15 Wohnzone Wa

1 Die Wohnzone Wa ist hauptsächlich dem Wohnen gewidmet. Im Übrigen dürfen nur die für das Wohnen nötigen Ladengeschäfte und nichtstörende Kleingewerbe, wie Coiffeurgeschäfte, Drogerien, Arztpraxen, quartierbezogene Gaststätten und dergleichen gestattet werden.

2 Es sind höchstens 10 Prozent der Bruttogeschossfläche für Nichtwohnnutzungen gemäss Absatz 1 gestattet.

3 Der Gemeinderat kann Abweichungen von den nach Absatz 1 zulässigen Wohnnutzungen bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird und wenigstens 50 Prozent der Bruttogeschossfläche dem Wohnen vorbehalten bleiben.

 

Art. 16 Wohnzone Wb

1 Die Wohnzone Wb ist vorwiegend dem Wohnen vorbehalten. Daneben sind nichtstörende Nutzungen, wie Ladengeschäfte, Kleingewerbe, Ateliers und dergleichen, bis zu 10 Prozent erlaubt.

2 Wird ein noch nicht überbautes Grundstück überbaut oder anstelle eines bestehenden Gebäudes ein Neubau errichtet, sind nicht störende Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, bis zu 30 Prozent zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

3 Der Gemeinderat kann Abweichungen von den nach Absatz 1 zulässigen Wohnnutzungen bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird und wenigstens 50 Prozent der Bruttogeschossfläche dem Wohnen vorbehalten bleiben.

 

Art. 17 Wohnzone, gemischt, Wga und Wgb

1 Die gemischten Wohnzonen Wga und Wgb bezwecken die Sicherung von Wohnraum in stark gemischten Stadtgebieten. Es ist lediglich nicht störendes Gewerbe zulässig.

2 In der gemischten Wohnzone Wga müssen wenigstens 50 Prozent, in der gemischten Wohnzone Wgb wenigstens 30 Prozent der Bruttogeschossfläche der Wohnnutzung vorbehalten bleiben.

 

Art. 18 Kernzone K

Die Kernzone dient der Erhaltung und Bildung von quartierbezogenen Laden-, Gewerbe- und Dienstleistungsgruppen. Es gelten die Vorschriften der Wohnzone Wb; die Bruttogeschossflächen von Ladengeschäften, Gast- und Unterhaltungsstätten werden bei der Berechnung der nicht dem Wohnen dienenden Nutzung nicht mitgezählt.

 

 

4. Kapitel: Arbeitszonen

Art. 19 Geschäfts- und Gewerbezone GG

1 Die Geschäfts- und Gewerbezone GG ist für Büro- und Gewerbebauten aller Art bestimmt.

2 Wohnnutzungen sind zulässig.

3 Liegt die Zone in der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 19861, so ist nur nicht störendes Gewerbe zulässig. Gilt jedoch die Empfindlichkeitsstufe III, dann sind mässig störende Betriebe gestattet.

1 LSV; SR 814.41

 

Art. 20 Industrie- und Gewerbezone IG

1 Die Industrie- und Gewerbezone IG ist für Lager-, Reparatur- und Produktionsbetriebe bestimmt.

2 Gebäude können die für das gewerbliche oder industrielle Unternehmen erforderlichen Büroräumlichkeiten, Forschungsstätten, Kantinen und ähnliche Wohlfahrtseinrichtungen sowie Wohnungen für Personal enthalten, dessen dauernde Anwesenheit betriebsnotwendig ist.

3 Ladengeschäfte, Gaststätten und Freizeiteinrichtungen, die den örtlichen Bedürfnissen dienen, sind gestattet.

4 Liegt die Zone in der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19862, so sind nur mässig störende Betriebe zulässig. Gilt jedoch die Empfindlichkeitsstufe IV, dann sind stark störende Betriebe gestattet.

2 SR 814.41

 

Art. 21 Dienstleistungs- und Gewerbezone DG

1 Die Dienstleistungs- und Gewerbezone DG ist für Büro-, Reparatur-, Produktions- und Lagerbetriebe bestimmt. Hotels und Gaststätten sowie Berufs- und Fachschulen sind gestattet.

2 Grössere Werkhöfe und offene Materiallager sind nicht zulässig.

3 Wohnungen sind bis maximal 30 Prozent der Bruttogeschossfläche erlaubt.

4 Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen, die den örtlichen Bedürfnissen dienen, sind gestattet.

5 Es gelten die Bauklassenvorschriften für IG-Zonen.

6 Liegt die Zone in der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 19861, so ist nur nicht störendes Gewerbe zulässig. Gilt jedoch die Empfindlichkeitsstufe III, dann sind mässig störende Betriebe gestattet.

1 SR 814.41

 

 

5. Kapitel: Zonen im öffentlichen Interesse

Art. 22 Freiflächen

1 Die Freiflächen sind für öffentliche Werke und Anlagen bestimmt.

2 Die Freifläche a umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen, wie Parks, Friedhöfe, Spielplätze und dergleichen. Es sind nur dem Zweck der Freifläche entsprechende Gebäude erlaubt. Verwaltungsbauten sind nicht gestattet. Die Ausnützungsziffer darf höchstens 0,1 betragen.

3 Die Freifläche b umfasst Grundstücke für öffentliche Bauten und Werke, wie Schulen, Sportanlagen mit Turnhallen und dergleichen. Die Ausnützungsziffer darf höchstens 0,5 betragen.

4 Die Freifläche c umfasst Grundstücke, die für alle öffentlichen Bauten und Anlagen vorgesehen sind. Die Ausnützungsziffer darf höchstens 1,0 betragen.

5 Die Freifläche d umfasst Grundstücke, die für öffentliche Bauten und Anlagen aller Art vorgesehen sind. Es gilt die vom bewilligungsfähigen Bauprojekt ausgewiesene Bruttogeschossfläche.

6 Der Gemeinderat kann in den Freiflächen zur besseren wirtschaftlichen Nutzung der Hauptanlagen Nebenbetriebe gestatten, sofern dadurch Zweck und Funktion der Hauptanlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens bleibt vorbehalten.

 

Art. 23 Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse

1 Die Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse dient den gleichen Zwecken wie die Freifläche. Die Grundstücke in dieser Zone gehören nicht der Stadt, sie müssen auch nicht in ihr Eigentum übergeführt werden.

2 Das Enteignungsrecht gemäss Artikel 127 ff . des kantonalen Baugesetzes2 entfällt.

3 Im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 22 sinngemäss.

2 BSG 721

 

Art. 24 Zonen zum Schutze des Stadt- und Landschaftsbildes SZa und SZb

1 Die Zonen zum Schutze des Stadt- und Landschaftsbildes SZa und SZb umfassen Gebiete mit besonderem landschaftlichem Schönheitswert und den Bereich von schützenswerten Bauten.

2 In der Zone SZa dürfen offene Areale nicht überbaut werden. Sie sind als Hausgarten oder natürlich grün zu halten. Bestehende Bauten dürfen entsprechend ihrem baulichen Charakter unterhalten werden.

3 In der Zone SZb dürfen Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen oder diesen nicht wesentlich schmälern. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Zone SZa. Der Gemeinderat bestimmt Art und Mass der zulässigen Überbauung im Zeitpunkt, in dem der Grundeigentümer sein Grundstück baulich nutzen will.

 

Art. 25 Grünflächen Gf

Die Grünflächen gliedern die Stadt und ihre Quartiere. Auf den Grünflächen dürfen nur Bauten errichtet werden, die der Bewirtschaftung dienen. Unterirdische Bauten sind zugelassen, wenn sie den Zweck der Grünfläche nicht beeinträchtigen.

 

 

6. Kapitel: Landwirtschaftszone

Art. 26 Landwirtschaftszone Lw

Die Landwirtschaftszone untersteht den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

 

 

7. Kapitel: Besondere Vorschriften für einzelne Gebiete

Art. 27 Änderung von Nutzungszonen

Im Bauklassenplan werden folgende Nutzungszonen aufgehoben und neu bestimmt:

 

Bezeichnung
(Stadtteil)

Aufgehobene
Zone

Neue
Zone

Zweck-
bestimmung

Gestaltungs-
grundsätze

1

Neubrück
(II)

Fa

Fc

ARA Areal

Gebäudehöhe
höchstens 11 m

2

Felsenau/
Hosenlupf
(II)

Wa

a)
Sza

b)
Fb*


Aussenanlage

Reithalle und
Kleinbauten

Freihaltung für
Reiter und
Bogenschützen,
Landwirtschaft
Gebäudehöhe
höchstens 5 m

3

Monbijoupark
(III)

GG

Fa

öffentlicher
Park

Freihaltung

4

Weissensteinstrasse
53
(III)

Wga

SZb

Schutz
Gebäude
und
Baumbestand

Neubauten in
beschränktem
Umfang möglich

5

Gaswerkareal
(III)

Fa

SZb

Kulturelle und
kommerzielle
Nutzungen

Erhaltung der
Gebäude

6

Klösterli/
altes
Tramdepot-
Areal (IV)

Wb, Sza,
Fb

SZb

Ufer- und
Gebäudeschutz

Neubauten in
beschränktem
Umfang möglich

7

Uferweg
(V)

Wb

SZb

Ufer- und
Gebäudeschutz

Neubauten in
beschränktem
Umfang möglich

8

Eymatt (VI)

a) Gewässer

b) Gewässer

c) Fa/
Gewässer

d) Gewässer

a) Fa

b) Sza

c) Fb

d) Fa

Liege- und
Spielwiese

Uferschutz

Hafen mit
Nebenanlagen

öffentliche
Fläche

Naturnahe
Gestaltung

Freihaltung

Erhaltung
beziehungsweise
Wiederherstel-
lung der
Uferlandschaft

Freihaltung

9

Alte Murtenstrasse
(VI)

Verkehrsfläche

Fa

Öffentliche
Parkanlage

Stark
durchgrünte
gestaltete
Parkanlage

10

Viererfeld
(II)

Fc

LW

Landwirtschaft

weitgehende
Freihaltung

Die neuen Nutzungszonen gelten als Bestandteil des Zonenplanes der Stadt Bern über die zulässigen Nutzungsarten vom 20. März 1975. Für die Grundzüge der Überbauung gelten Artikel 69 und Artikel 22 Absatz 3, 4, 5, 7 sowie Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3.

 

 

8. Kapitel: Ausnahmen und Vorbehalt

Art. 28 Ausnahmen für besondere Fälle

1 In Wohn- und Arbeitszonen sind standortgebundene öffentliche Bauten und Anlagen gestattet, Bürobauten aber nur aus wichtigen Gründen und nur in den gemischten Wohnzonen und in der Kernzone.

2 Für Botschaften, internationale Institutionen, Hotels, soziale und kulturelle sowie einem Bildungszweck dienende Einrichtungen können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Nutzungszonenplanes gewährt werden. Fällt der Zweck einer solchen Ausnahme dahin, ist der zonengemässe Zustand wiederherzustellen.

3 Bestehende zonenfremde Betriebe dürfen unterhalten werden. Sie dürfen umgebaut und baulich erweitert werden für Wohlfahrtseinrichtungen und für bauliche, betriebsbedingte Erweiterungen. Der Gemeinderat setzt deren Ausmass fest. Allfällige Auflagen und Bedingungen sind durch Anmerkung im Grundbuch zu sichern.

4 In den Zonen mit Wohnnutzung kann bei Neubauten ein grösserer Anteil an Nichtwohnnutzung bewilligt werden, wenn trotz zumutbarer baulicher Vorkehrung untragbare Lärmimmissionen nicht verhindert werden können.

 

Art. 29 Härtefälle

Entstehen in Einzelfällen unzumutbare Härten, so können unter sichernden Auflagen und Bedingungen Ausnahmen gewährt werden. Diese können durch Anmerkung im Grundbuch gesichert werden.

 

Art. 30 Vorbehalt des Verkehrs

Die in den gemischten Wohnzonen Wg, der Kernzone K, den Arbeitszonen GG, IG und DG sowie den Zonen im öffentlichen Interesse F und F* möglichen Nichtwohnnutzungen dürfen nur gestattet werden, wenn der Verkehrsablauf nicht in polizeiwidriger Weise belastet wird.

 

 

3. Titel: Mass und Nutzung

1. Kapitel: Geschosse und Gebäudehöhe

Art. 31 Geschosse

1 Das Kellergeschoss ist ein Vollgeschoss, wenn

    a. es bei offener Bauweise im Mittel aller Fassaden, bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, den fertigen Boden um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden nicht berücksichtigt, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge beanspruchen;

    b. es bei geschlossener Bauweise im Mittel mehr als 1,50 m, bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, über der Niveaulinie der anliegenden Strasse liegt. Beträgt die Distanz vom Rand der Verkehrsanlage bis zur Strassenfassade mehr als 5,00 m, so gelten für die Messart die Bestimmungen der offenen Bauweise nach Buchstabe a.

2 Das mit einer Fassade in Erscheinung tretende Kellergeschoss ist als Gebäudesockel zu gestalten. Die Länge von Öffnungen für Fenster und Türen darf, mit Ausnahme der Garagentore, nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Fassade betragen, soweit das Kellergeschoss nicht für Wohnzwecke ausgebaut werden darf. Misst die Länge der Öffnungen einer Fassade in einem Kellergeschoss, das nicht für Wohnzwecke ausgebaut wird, mehr als ein Drittel, so zählt das Kellergeschoss als Vollgeschoss.

3 Nachträgliche Abgrabungen, welche die Gebäudehöhe oder die anrechenbare Geschosszahl verändern, sind bewilligungspflichtig1.

1 Für Abgrabungen und Auffüllungen von mehr als 1,20 m Höhe ist eine Baubewilligung erforderlich (siehe Art. 4 Abs. 2 Bst. b BewD; BSG 725.1)

 

Art. 32 Raumhöhe

Die lichte Höhe von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, beträgt in der offenen Bauweise wenigstens 2,40 m, in der geschlossenen Bauweise wenigstens 2,50 m.

 

Art. 33 Gebäudehöhe; offene Bauweise

1 Die Gebäudehöhe wird in der offenen Bauweise im Mittel jeder Fassade vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit oberkant Dachsparren, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung über dem obersten Vollgeschoss gemessen. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge beanspruchen. Bei Satteldächern und Pultdächern wird an den Seitenfassaden die Gebäudehöhe aus dem Mittel der Höhe der beiden anschliessenden Längsfassaden ermittelt.

2 Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1,00 m zulässig. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 Prozent beträgt.

 

Art. 34 Gebäudehöhe; geschlossene Bauweise

Bei Bauten in der geschlossenen Bauweise wird die Gebäudehöhe in der Mitte der Strassenfassade ab Niveaulinie der Strasse bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit oberkant Dachsparren, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung über dem obersten Vollgeschoss gemessen. An Strassen mit Gefälle darf die zulässige Gebäudehöhe an der tiefsten Stelle um höchstens 1,00 m überschritten werden.

 

Art. 35 Abgestufte Gebäudeteile

Abgestufte Gebäudeteile werden für die Berechnung der Geschosszahl einzeln berechnet.

 

 

2. Kapitel: Bauabstände

Art. 36 Bauabstände von Strassen

1 Fehlen Baulinien, ist von Staatsstrassen ein Abstand von 5,00 m und von den übrigen öffentlichen Strassen ein Abstand von 3,60 m einzuhalten. Der Abstand wird vom Rand des öffentlichen Verkehrsraumes ausgemessen.

2 Bei nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Privatstrassen treten anstelle eines Bauabstandes von der Strasse die Grenz- und Gebäudeabstände.

3 Im übrigen gilt das Strassenbaugesetz1.

1 Gesetz vom 2. Februar 1964 über den Bau und Unterhalt der Strassen (SBG); BSG 732.11

 

Art. 37 Gewässerabstand

Die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Bauordnung gehen dem wasserbaupolizeilichen Abstand vor, wenn sie einen grösseren Bauabstand ergeben.

 

Art. 38 Abstandsvorschriften gegenüber Zonen im öffentlichen Interesse

1 Gegenüber den Zonen im öffentlichen Interesse2 sind die Grenz- und Gebäudeabstände der Bauklasse einzuhalten. Diese Vorschrift gilt auch für Grundstükke, die einer Bauklasse der geschlossenen Bauweise angehören.

2 Innerhalb der Freiflächen richten sich die Gebäudeabstände nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Überbauung.

3 Die zulässigen Beschattungstoleranzen3 dürfen gegenüber Wohnbauten nicht überschritten werden.

2 Art. 22 BO
3 Art. 22 BauV; BSG 721.1

 

Art. 39 Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund

1 Der grosse Grenzabstand gilt für die Längsseiten der Gebäude oder Gebäudegruppen. Er wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.

2 Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe. Er bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade von der Grundstücksgrenze. Der kleine Grenzabstand wird im Kreisbogen um die Gebäudeecke bis zum grossen Grenzabstand berechnet.

3 Wird die Schmalseite eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe mehr als 20 m lang, so ist auch an dieser Seite der grosse Grenzabstand einzuhalten. Im Zwischenraum der beiden grossen Grenzabstände ist nur der kleine Grenzabstand einzuhalten.

4 Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäudegrundrissen wird die Anordnung der einzuhaltenden Grenzabstände unter Berücksichtigung einer guten Besonnung des Neubaus und der nachbarlichen Gebäude im Einzelfall bestimmt.

5 Vorbehalten bleiben die Artikel 42 und 55.

 

Art. 40 Unbewohnte An- und Nebenbauten

1 In den Bauklassen der offenen Bauweise sind Einstellgaragen, die nicht dem Betrieb eines Gewerbes dienen, Gartenhäuschen, offene Gartenhallen und dergleichen im Bereich des Grenzabstandes unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    a. der Grenz- und Gebäudeabstand hat, sofern nicht zusammengebaut wird, wenigstens 2 m zu betragen. Für die Verringerung des Grenzabstandes gilt Artikel 42;

    b. die Grundfläche für Gartenhäuschen darf nicht mehr als 15 m2, für offene Gartenhallen nicht mehr als 25 m2 betragen;

    c. die Gebäudehöhe auf der Seite zum Nachbarn darf höchstens 3 m betragen;

    d. bei Einstellgaragen muss die Ausfahrt auf die öffentliche Strasse vorgängig der Erteilung der Baubewilligung durch den Strasseneigentümer bewilligt sein.

2 Der Grenzanbau für solche Nebengebäude ist ohne Zustimmung des Nachbarn gestattet, soweit bereits ein nachbarliches Gebäude im gleichen Umfange an der Grenze steht.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch1.

1 Art. 79a EGzZGB; BSG 211.1

 

Art. 41 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand

1 Vordächer, Vortreppen, Balkone und ähnliche vorspringende offene Bauteile dürfen höchstens 1,50 m in den gesetzlichen Grenzabstand hineinragen. Diese Vorschrift gilt auch für Balkone mit massiven, undurchsichtigen Seitenwänden, sofern die Seitenwände mindestens  1,50 m von der gegen die Nachbarliegenschaft gerichteten Gebäudeecke oder Grenze entfernt sind. Mit Zustimmung des Nachbarn ist der Näherbau oder Grenzanbau zulässig.

2 Für unterirdische Bauten, die nicht als Einstellhalle dienen, gilt der kleine Grenzabstand. Mit Zustimmung des Nachbarn und unter Vorbehalt der Artikel 82 und 83 ist der Näherbau oder der Grenzanbau zulässig.

3 Unterirdische Einstellhallen, einschliesslich der Zufahrtsrampen, die den gewachsenen Boden nicht überragen und die nicht dem Betrieb eines Gewerbes dienen, können ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gebaut werden, wenn die Artikel 82 und 83 eingehalten werden.

4 Für offene, den gewachsenen Boden nicht überragende Bauteile wie Schwimmbäder, deren Benützung die Nachbarschaft beeinträchtigen könnte, gilt ein Grenzabstand von wenigstens 3,00 m, sofern nicht der Nachbar die Zustimmung zum Näherbau oder Grenzanbau erteilt.

5 Für Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune sowie Böschungen, Stützmauern, Bäume und Sträucher längs der Grenze gilt das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch1. Bei Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter.

1 Art. 79 EGzZGB; BSG 211.1

 

Art. 42 Näherbau

1 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gebaut oder an die Grenze gestellt werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze nach den Artikeln 24, 40 und 55.

2 Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach kantonalem Recht2 bei fehlender Anbaubefugnis an die nachbarliche Grenze oder fehlender nachbarlicher Zustimmung. Der privatrechtliche Minimalabstand nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch ist einzuhalten3.

2 Art. 79 EGzZGB; BSG 211.1
3 Art. 26ff. BauG; BSG 721

 

Art. 43 Gebäudeabstand

1 Soweit keine andere Vorschrift besteht, hat der Gebäudeabstand der Summe der beidseitig erforderlichen Grenzabstände zu entsprechen. Eine Zustimmung des Nachbarn zu einer Grenzabstandsverringerung bleibt dabei unberücksichtigt. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird der Gebäudeabstand berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften errichtet worden sind und deren Grenzabstand dieser Bauordnung nicht entspricht, kann der Gebäudeabstand reduziert werden. Der Gebäudeabstand hat aber mindestens dem eigenen, nicht reduzierten Grenzabstand, vergrössert um 5 m, zu entsprechen. Der Gebäudeabstand darf nicht verringert werden, wenn

    a. das Nachbargebäude nach den Vorschriften der Bauordnung 1955 erstellt worden ist;

    b. ein Nachbargrundstück bei Einhaltung der eigenen Grenzabstände nach dieser Bauordnung nicht mehr überbaut werden könnte.

 

 

3. Kapitel: Bauklassenvorschriften

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 44 Bauklassenplan

Das Mass der baulichen Nutzung eines Grundstückes wird durch den Bauklassenplan bestimmt; dessen räumlicher Geltungsbereich ist darin bezeichnet.

 

Art. 45 Zusammentreffen verschiedener Bauklassen

1 Treffen Bauklassen der geschlossenen und offenen Bauweise aufeinander, sind auch in der geschlossenen Bauweise die Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Bebauung bleibt unberücksichtigt.

2 Treffen zwei Bauklassen mit verschiedener Gebäudehöhe und Geschosszahl aufeinander, kann für einzelne Gebäude der niedrigeren Bauklasse ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl gestattet werden, wenn damit ein städtebaulich und architektonisch besserer Übergang erzielt wird. Dabei dürfen jedoch gegenüber Wohnbauten die zulässigen Beschattungstoleranzen1 nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt Absatz 1.

1 Art. 22 BauV; BSG 721.1

 

Art. 46 Winkelbauten

1 Als Winkelbau gilt ein zweischenkliges Gebäude, dessen kleinerer innerer Schenkel wenigstens 4 m beträgt.

2 In der offenen Bauweise sind auf Eckgrundstücken Winkelbauten zulässig, sofern die zulässige Gebäudelänge durch die Summe der abgewinkelten Fassadenlängen längs den Strassen nicht überschritten wird.

 

 

2. Abschnitt: Bauklassenvorschriften für Wohnzonen und für die Geschäfts- und Gewerbezone

Art. 47 Bauklassen und Bauweise

Im Bauklassenplan werden die Bauklassen 2 bis 6, die Bauklasse E und die offene oder geschlossene Bauweise bestimmt.

 

Art. 48 Geschosszahl

1 In den Bauklassen 2 bis 6 entspricht die Ziffer der Bauklasse der zulässigen Geschosszahl.

2 Als Geschosse gelten

    a. Vollgeschosse;

    b. Dachgeschosse mit Kniewänden von mehr als 1,20 m bei Neubauten;

    c. Attikageschosse, die die Masse von Artikel 74 nicht einhalten;

    d. Mansardengeschosse bei Gebäuden mit Mansardendächern.

3 Dürfen bestehende Bauten erweitert werden, so bestimmen sich die Dach- und Kellergeschosse nach der Bauweise der Umgebung.

 

Art. 49 Baupolizeiliche Masse in den Bauklassen 2 bis 6; Regel

1 Für die Bauklassen 2 bis 6 gelten die nachstehenden zulässigen Gebäudehöhen (GH), Längen von Gebäuden oder Gebäudegruppen (GL), kleinen Grenzabstände (kGA) und grossen Grenzabstände (gGA):

Bauklasse(Geschosszahl)

GL

GH

kGA

gGA

2

15

7,50 m

4,00 m

10 m

 

20

°

°

10 m

 

30

°

°

10 m

 

40

°

°

11 m

 

50

°

°

11 m

 

70

°

°

11 m

 

90

°

°

11 m

3

15

10,50 m

5,00 m

11 m

 

20

°

°

11m

 

30

°

°

9 m

 

40

°

°

10 m

 

50

°

°

11 m

 

70

°

°

11 m

 

90

°

°

11 m

 

y

°

°

11 m

4

20

13,50 m

6,00 m

12 m

 

30

°

°

10 m

 

40

°

°

11 m

 

50

°

°

12 m

 

70

°

°

12 m

 

90

°

°

12 m

 

y

°

°

12 m

5

30

16,00 m

6,00 m

11 m

 

50

°

°

13 m

 

70

°

°

13 m

 

90

°

°

13 m

 

y

°

°

13 m

6

30

19,00 m

6,00 m

12 m

 

50

°

°

14 m

 

70

°

°

14 m

 

90

°

°

14 m

 

unbe- schränkt

°

°

14 m

2 Im Bauklassenplan werden Gebiete mit zulässigen Gebäudetiefen von 10 m, 12 m, 13 m, 15 m, 18 m oder unbeschränkt bestimmt.

3 In der Geschäfts- und Gewerbezone gelten die Gebäudehöhen für Industrieund Gewerbezonen gemäss Artikel 64.

 

Art. 50 Baupolizeiliche Masse in den Bauklassen 2 bis 6; Sonderfälle

1 Die Geschosshöhe, die Gebäudehöhe und die Gestaltung der Nachbargebäude sind einzuhalten, wenn ein bestehendes Gebäude in einer einheitlichen Gebäudereihe ersetzt oder ein Neubau in einer Baulücke errichtet wird.

2 Anstelle der baupolizeilichen Masse wird die Beibehaltung von Standort, Bauvolumen, Gestaltungsqualität und Nutzungsmass eines bestehenden Gebäudes von der Baubewilligungsbehörde verfügt oder auf Antrag bewilligt, sofern die Berücksichtigung der baupolizeilichen Masse zu einem städtebaulich unbefriedigenden Ergebnis führen würde und eine städtebaulich und für die Wohnqualität gute Lösung erreicht wird.

 

Art. 51 Länge von Gebäuden oder Gebäudegruppen; Berechnung

1 Die zulässige Länge von Gebäuden oder Gebäudegruppen wird gemessen ohne

    a. Anlagen oder Bauteile, für welche der Grenzabstand1, eine Baulinie oder der Strassenabstand2 nicht gilt;

    b. unbewohnte An- und Nebenbauten nach Artikel 40;

    c. Parterrebauten nach Artikel 59;

    d. unbeheizte Wintergärten nach Artikel 60.

2 Auf Eckgrundstücken sind bei offener Bauweise ohne Gebäudelängenbeschränkung längs der Strassen Winkelbauten unzulässig.

1 Art. 41 BO
2 Art. 89ff. und 77 ff BO

 

Art. 52 Grenzabstände allgemein

Die in Artikel 49 vorgeschriebenen kleinen und grossen Grenzabstände sind bei der Erstellung von Bauten oder Gebäudeteilen, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber dem nachbarlichen Grund einzuhalten.

 

Art. 53 Grenzabstände bei offener Bauweise; Abweichungen

1 In der Bauklasse 2 ist nur ein grosser Grenzabstand einzuhalten, in der Regel für die besonnte Längsseite des Gebäudes oder der Gebäudegruppe. Für die übrigen Seiten gelten die kleinen Grenzabstände. Die gleiche Regel gilt in den Bauklassen 3 und 4, wenn die zulässige Länge von Gebäuden und Gebäudegruppen nicht mehr als 20 m beträgt.

2 Wird ein bestehendes Wohngebäude durch ein neues von gleicher oder kleinerer Gebäudehöhe und -länge ersetzt, für welches sich nach den Vorschriften über die Grenzabstände, die Gebäudeabstände und die Gebäudestellung eine Gebäudetiefe von weniger als 10 m ergibt, ist eine Verringerung der Grenzabstände an den Längsseiten zum Erreichen einer Gebäudetiefe von 10 m zulässig, sofern

    a. der Grenzabstand des zu ersetzenden Wohngebäudes nicht unterschritten wird und

    b. der nach den übrigen Vorschriften geltende Grenzabstand höchstens um ein Drittel reduziert wird und

    c. keine unzumutbaren Verhältnisse hinsichtlich Belichtung oder Besonnung bestehenbleiben oder entstehen.

 

Art. 54 Grenzanbau bei offener Bauweise

Bei offener Bauweise ist der Grenzanbau mittels Brandmauer im Rahmen der anwendbaren Gebäudelängen und -abstände zulässig, sofern ein Hauptgebäude an der Grenze steht oder der Nachbar zustimmt und zudem

    a. die zulässige Gebäudetiefe eingehalten wird und

    b. dabei entstehende freigehaltene Brandmauern das Quartier- und Strassenbild oder die Einheitlichkeit schützenswerter Siedlungen nicht beeinträchtigen und

    c. die Verteilung der Baumassen und die Dachgestaltung ein einheitliches Gesamtbild ergeben und die übrigen baupolizeilichen Vorschriften beachtet werden.

 

Art. 55 Grenzanbau und Grenzabstände bei geschlossener Bauweise

1 In der geschlossenen Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen, wenn:

    a. schon ein Gebäude an der Grenze steht;

    b. das Nachbargrundstück noch nicht überbaut ist;

    c. das Nachbargebäude in einer Entfernung von mindestens 10 m von der Grenze steht.

Die Befugnis zum seitlichen Grenzanbau gilt bis auf eine Tiefe von 18 m, gemessen ab Strassenfassade, sofern die übrigen Vorschriften eingehalten sind.

2 Die Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten

    a. in rückwärtiger Richtung;

    b. seitlich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen;

    c. gegenüber Baugrundstücken und Gebäuden in einer Bauklasse der offenen Bauweise;

    d. gegenüber Zonen im öffentlichen Interesse nach Artikel 22 ff.

3 Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen sind die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit einzuhalten, als es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt. Der seitliche Grenzanbau ist bei Eckgebäuden nur bis zur Bautiefe eines bereits an der Grenze stehenden Nachbargebäudes zulässig.

4 Unterirdische Bauten können ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gebaut werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 82, 83 und 116.

 

Art. 56 Gebäudetiefe

1 Die Gebäudetiefe wird vom äusseren Rand des Mauerwerkes von der einen zur anderen Längsfassade gerechnet ohne

    a. Anlagen oder Bauteile, für welche der Grenzabstand1, die Baulinie oder der Strassenabstand2 nicht gelten;

    b. unbewohnte An- und Nebenbauten nach Artikel 40;

    c. Parterrebauten nach Artikel 59;

    d. unbeheizte Wintergärten nach Artikel 60.

2 Die Gebäudetiefe darf, unter Beachtung des Grenzabstandes bis zu 1 m überschritten werden, wenn gleichzeitig für andere Teile der Fassaden an der Längsseite die Gebäudetiefe entsprechend unterschritten wird und kein Flächengewinn entsteht.

3 Bei offener Bauweise ist für diese Überschreitung beim Grenzanbau an ein Gebäude geringerer Tiefe die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.

1 Art. 41 BO
2 Art. 89 ff. BO und 77 ff. BO

 

Art. 57 Gebäudestellung; Regel

1 Bei offener Bauweise mit unbeschränkter Gebäudelänge und bei geschlossener Bauweise sind die Längsseiten oder die Stirnseiten der Bauten, entsprechend der Baustruktur, an die Baulinie zu stellen. Mangels Baulinien sind die Gebäude auf die Linie der Bauflucht der Nachbarbauten zu stellen; der gesetzliche Strassenabstand gilt als aufgehoben.

2 Bei offener Bauweise mit beschränkter Gebäudelänge dürfen die Längs- oder Stirnseiten der Gebäude strassenseitig nicht vor die Linie der Baufluchten der Nachbarbauten gestellt werden. Vorbehalten bleiben Baulinien, sofern sie hinter der Bauflucht der Nachbarbauten verlaufen.

3 Genügt die Bautiefe zwischen zwei in gleicher Richtung verlaufenden Strassen nicht für die Errichtung von Gebäuden längs beider Strassen, so verfügt die Baubewilligungsbehörde, an welcher Strasse an die Baulinie bzw. Bauflucht zu bauen ist.

 

Art. 58 Gebäudestellung; Sonderfälle

1 Wird ein Gebäude einer Gruppe von wenigstens drei Gebäuden ersetzt, so ist ohne Berücksichtigung einer allfälligen Baulinie strassenseitig die Bauflucht der Nachbargebäude aufzunehmen. Die Baulinie gilt als dementsprechend verlegt resp. der gesetzliche Strassenabstand als aufgehoben.

2 Die Baubewilligungsbehörde bestimmt die einzuhaltende Bauflucht, wenn

    a. die Bauflucht der Nachbarbauten nicht einheitlich ist oder

    b. Nachbargrundstücke nicht überbaut sind oder

    c. die Gebäudestellung aus Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, den Charakter der Umgebung und das Stadtbild angepasst werden muss. Sie achtet dabei auf eine zweckmässige Überbauung des Grundstückes.

 

Art. 59 Parterrebauten

1 Parterrebauten sind eingeschossige Bauten in den Hof- und Grenzabstandsräumen. Sie sind nur auf jener Fläche zulässig, die nicht mehrgeschossig überbaut werden darf.

2 Parterrebauten sind zulässig:

    a. für Betriebe, die vor dem 1. Januar 1977 am bisherigen Standort bestanden haben und neu auf Parterrebauten oder deren Erweiterung angewiesen sind.

    b. in der Kernzone gemäss Nutzungszonenplan.

3 Für Parterrebauten gilt:

    a. Sie dürfen nicht mehr als die Hälfte der Hof- und Grenzabstandsflächen umfassen.

    b. Die Gebäudehöhe darf 4,5 m nicht übersteigen. Der Dachausbau ist unzulässig.

    c. Es ist ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten.

    d. Der Grenzanbau ist innerhalb der Kernzone zulässig.

    e. Parterrebauten sind gestalterisch gut einzuordnen; sie dürfen die Nutzung des Hofraumes und der Grenzabstandsräume für Zwecke des Wohnens nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

Art. 60 Unbeheizte Wintergärten

An Hauptgebäuden mit nach Süd, West oder Ost gerichteten Fassaden (bei Abweichung bis 20° nach Nord), sind ohne Rücksicht auf den grossen Grenzabstand unbeheizte, eingeschossige Wintergärten zulässig, sofern

    a. die kleinen Grenzabstände eingehalten werden, und

    b. die Länge des Wintergartens nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des Hauptgebäudes beträgt und

    c. die Vorschriften der Energiegesetzgebung gegenüber dem Hauptgebäude eingehalten werden.

 

Art. 61 Bauklasse E; Regel

1 In der Bauklasse E (Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur) hat sich ein Neu- oder Umbau an den Standort, die Geschosszahl und -höhe, die Länge des Gebäudes oder der Gebäudegruppe, die Gebäudehöhe und -tiefe des bestehenden Baukörpers zu halten.

2 Eine Erhöhung der Wohnungszahl im neuen oder umgebauten Gebäude ist zulässig, sofern höchstens eine Wohnung je Geschoss weniger als 100 m2 Bruttogeschossfläche aufweist oder ein Dachausbau erfolgt.

3 Unterirdische Einstellplätze und Erweiterungen wie Dachausbauten, Wintergärten nach Artikel 60, Balkone, Anbauten für Treppenhaus oder Lift sind zulässig, wenn sie sich in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild einordnen und die Gestaltung des Gebäudes und seiner Umgebung nicht beeinträchtigt wird.

 

Art. 62 Bauklasse E; Sonderfälle

1 Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind von der Baubewilligungsbehörde unter Einhaltung des Nutzungsmasses zu verfügen oder auf Antrag zu bewilligen, sofern

    a. sie mit Rücksicht auf die Umgebung geboten sind und damit eine bessere städtebauliche Lösung erreicht wird oder

    b. sie zur Beseitigung unhaltbarer Zustände, wie ungenügender Belichtung und Besonnung, geboten sind und damit eine gute städtebauliche Lösung erreicht wird.

2 Eine Erhöhung des Nutzungsmasses kann von der Baubewilligungsbehörde auf schwach genutzten Grundstücken im Umfang, welcher zur Herstellung guter Wohnverhältnisse erforderlich ist, bewilligt werden, sofern

    a. der bestehende Baukörper befriedigende Wohnverhältnisse nicht zulässt und

    b. der Neu- oder Umbau sich in die bestehende Bebauungsstruktur einfügt und

    c. eine gute städtebauliche Lösung erreicht wird.

3 Parterrebauten sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 59 erfüllen; sie dürfen aber nicht mehr als einen Viertel der Hof- und Grenzabstandsfläche erfassen.

 

 

3. Abschnitt: Bauklassenvorschriften für die Industrie und Gewerbezone und die Dienstleistungs- und Gewerbezone

Art. 63 Bauklassen und Bauweise

Im Bauklassenplan werden die Bauklassen 2 bis 6 festgehalten. Es gilt die offene Bauweise.

 

Art. 64 Baupolizeiliche Masse

1 In den einzelnen Bauklassen gelten folgende zulässige Gebäudehöhen ohne Beschränkung der Geschosszahl:

    a. Bauklasse 2   8 m

    b. Bauklasse 3  11 m

    c. Bauklasse 4  15 m

    d. Bauklasse 5  18 m

    e. Bauklasse 6  21 m

2 Technisch notwendige Aufbauten, wie Heizungs- und Lüftungskamine, Rückkühlgeräte und dergleichen dürfen die zulässige Gebäudehöhe überschreiten.

3 Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild nach Artikel 11 (VzBKP 3) vorausgesetzt, wird die Gebäudelänge, die Gebäudetiefe und die Gebäudestellung nicht vorgeschrieben.

 

Art. 65 Grenz- und Gebäudeabstände

1 Für die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der Industrie- und Gewerbezone gelten folgende Regelungen:

    a. Gegen Nachbarliegenschaften ist ein Grenzabstand von der Hälfte der Fassadenhöhe, wenigstens jedoch von 4 m, einzuhalten.

    b. Gegen bestehende Wohngebäude sind die Grenz- und Gebäudeabstände nach den Vorschriften der entsprechenden Bauklasse einzuhalten, sofern diese grösser sind als nach Buchstabe a. Ausnahmen können bei Einhalten der Beschattungstoleranzen1 gestattet werden.

    c. Auf dem gleichen Grundstück ist ein nach den Anforderungen der Gewerbe-, Feuer- und Verkehrspolizei und der Ästhetik zu bestimmender minimaler Gebäudeabstand einzuhalten.

2 Gegen Nachbarliegenschaften ausserhalb der Industrie- und Gewerbezone, die von dieser nicht durch eine öffentliche Strasse getrennt sind, ist für alle baulichen Anlagen ein Grenzabstand von acht Zehnteln der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 10 m, einzuhalten.

3 Ist die Industrie- und Gewerbezone von den Nachbarliegenschaften ausserhalb der Industrie- und Gewerbezone durch eine Strasse getrennt, so kann ein Abstand von 5 m vom Rand der Verkehrsanlage verlangt werden, auch wenn eine Baulinie einen geringeren Abstand vorsieht.

1 Art. 22 BauV; BSG 721.1

 

Art. 66 Abstandsbereich

1 Gegenüber Wohngebäuden sind im Grenzabstandsbereich und im Abstandsbereich von der Verkehrsanlage Materiallagerungen unzulässig. Die Grundstücke sind in diesen Bereichen einzufrieden und mit Baumpflanzungen oder Hecken zu versehen. Die Anlage von Verkehrsflächen und von Abstellplätzen ist zulässig.

2 Gegenüber der Basiserschliessung und gegenüber Wohnzonen ist der Abstandsbereich von der Verkehrsanlage mit Bäumen zu bepflanzen.

 

Art. 67 Ausnahmen

1 Für Ausnahmen gilt Artikel 26 BauG1.

2 Als wichtige Gründe für Ausnahmen gelten insbesondere betriebliche Erfordernisse des gewerblichen und industriellen Unternehmens.

1 BSG 721

 

Art. 68 Zonenkonformität; Nachweis

Im Baubewilligungsverfahren ist die industrielle und gewerbliche Verwendung der Baute oder Anlage nachzuweisen.

 

 

4. Abschnitt: Bauklassenvorschriften für die übrigen Zonen

Art. 69 Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen und Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse)

1 In den Freiflächen und in den Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse werden - Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild gemäss Artikel 11 vorausgesetzt - die Gebäudelänge, die Gebäudetiefe und die Gebäudestellung nicht vorgeschrieben.

2 Bei der Gebäudehöhe ist speziell Rücksicht auf die angrenzenden Quartiere zu nehmen.

3 Gegenüber Grundstücken in Wohn- und Arbeitszonen sind die Grenzabstände der angrenzenden Zone, aber mindestens grosse Grenzabstände von 10 m, und mangels Zulässigkeit des seitlichen Grenzanbaues kleine Grenzabstände von 6 m einzuhalten.

4 Das Nutzungsmass ist in Artikel 22 geregelt.

 

 

4. Kapitel: Dachausbau und Dachgestaltung

Art. 70 Grundsatz

1 Die Dächer der Gebäude sind dem Orts- und Strassenbild entsprechend zu gestalten. Erfordert es die Einheitlichkeit des Strassenbildes oder von Gebäudegruppen, so kann die Dachform vorgeschrieben werden.

2 Das Stadt-, Quartier- und Strassenbild störende Dachformen und die Verwendung glänzender oder sonstwie auffälliger Materialien sind untersagt.

 

Art. 71 Dachausbau allgemein und Dachneigung

1 In Dächern ist der Einbau von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen zulässig, wenn

    a. es sich um das erste Dachgeschoss handelt;

    b. die Vorschriften über die Dachgestaltung und die Einheitlichkeit der Dachformen berücksichtigt werden und

    c. wenigstens die Hälfte der Fläche der eingebauten Räume die vorgeschriebene Raumhöhe aufweist und

    d. die übrigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften des kantonalen Rechts eingehalten werden.

2 Die Dachneigung beträgt vorbehältlich Absatz 1 Buchstabe b höchstens 50 Neugrad1.

1 Neugrad unterteilt den Viertelkreis in 100 Grad

 

Art. 72 Dachgestaltung bei geneigten Dächern

1 Ist der Dachausbau zulässig, so sind im ersten Dachgeschoss Lukarnen gestattet, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses beanspruchen und sie architektonisch gut gestaltet sind. Dacheinschnitte können an Stelle der Lukarnen gestattet werden, wenn sie von öffentlichen Verkehrs- und Parkanlagen aus nicht sichtbar sind. Treppenhaus- und Liftaufbauten bleiben für die Berechnung der zulässigen Lukarnenbreite unberücksichtigt.

2 Dachflächenfenster können gestattet werden, wenn sie zur Ergänzung der notwendigen Belichtungsfläche2 dienen. Wohn- und Schlafzimmer bedürfen einer senkrechten Fensterfront von wenigstens 0,5 m2.

3 Bei besonderen Dachformen wie Pultdächern können die Kniewandhöhen verschiedener Fassaden ausgemittelt werden. Die Kniewandhöhe wird von oberkant Dachboden bis oberkant Dachsparren an der Fassadenflucht gemessen.

4 Der Dachvorscherm darf höchstens 1,50 m über die Fassadenflucht vorspringen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassenbaugesetzes3.

2 Art. 64 BauV; BSG 721.1
3 Art. 68 SBG; BSG 732.11

 

Art. 73 Dachausbau und Mansardengeschoss

1 In Gebäuden mit Mansardendächern sind im Dachgeschoss über dem Mansardengeschoss Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen unter Beachtung von Artikel 71 zulässig, sofern genügende Lukarnen vorhanden sind oder neue Einschnitte bzw. Lukarnen bewilligt werden können.

2 Mangels zulässiger Lukarnen oder Dacheinschnitte kann das Dachgeschoss über dem Mansardengeschoss als Galeriegeschoss ausgebaut werden. Die Bodenfläche der Galerie darf das Mass der Galerieöffnung nicht überschreiten. Der Einbau von Räumen für den dauernden Aufenthalt ist nicht gestattet.

3 Neue Belichtungseinbauten sind nur oberhalb des Dachknicks zulässig.

4 Neue Einschnitte dürfen von den öffentlichen Verkehrs- und Parkanlagen nicht sichtbar sein.

5 Sind neue Lukarnen zulässig, dürfen sie höchstens 1/5 der Dachknicklänge aufweisen. Sind neue Einschnitte zulässig, dürfen sie anstelle von Lukarnen bewilligt werden; sie dürfen höchstens 1/3 der Dachknicklänge aufweisen.

6 Lukarnen und Einschnitte sind vom Dachknick horizontal mindestens um 70 cm zurückzusetzen und haben von den Dachgräten einen Abstand von mindestens 30 cm, in der Ansicht gemessen, einzuhalten.

7 Andere Abmessungen können bei Eckliegenschaften von der Baubewilligungsbehörde verfügt oder auf Antrag bewilligt werden.

 

Art. 74 Flachdachbau

1 Bei Häusern mit Flachdächern kann ohne Anrechnung an die Geschosszahl und die Gebäudehöhe ein Attikageschoss erstellt werden, sofern

    a. es maximal 60 Prozent der Normalgeschosse misst und

    b. es mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht des obersten Vollgeschosses zurückgesetzt wird und

    c. die Fassade der Attika von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss nicht mehr als 3,00 m, in der Industrie- und Gewerbezone nicht mehr als 3,50 m, beträgt und

    d. der Dachvorscherm am Attikageschoss höchstens 0,30 m über die zulässige Fassadenflucht des Attikageschosses vorspringt.

2 Das Attikageschoss kann auf einem Drittel der Fassadenlänge fassadenbündig angeordnet werden, wenn die Anforderungen von Artikel 11 eingehalten werden.

 

Art. 75 Dachaufbauten

Als Dachaufbauten sind bei ästhetisch befriedigender Gestaltung zulässig

    a. Heizungs- und Ventilationskamine, sofern sie das Dach nur um das technisch notwendige Mindestmass überragen;

    b. Treppenhausaufbauten, sofern sie bei geneigten Dächern die Decke des Dachgeschosses und bei Attikageschossen deren Decke nicht überragen;

    c. auf das technisch notwendige Mindestmass beschränkte Liftaufbauten. Über geneigten Dachflächen und über der Decke eines Attikageschosses sind Liftmotorenräume unzulässig. Sie sind im Gebäudeinnern zu erstellen.

    d. Sonnenkollektoren; sie haben sich bei geneigten Dächern unauffällig in die Dachflächen einzugliedern. Bei Flachdächern dürfen Sonnenkollektoren, die als Aufbauten in Erscheinung treten, von Verkehrs- und Parkanlagen aus nicht sichtbar sein.

 

Art. 76 Schneefänge

An geneigten Dächern sind solide Schneefänge anzubringen, bei bestehenden Gebäuden nur dann, wenn die Dachneigung mehr als 35 Grad beträgt.

 

 

4. Titel: Weitere Bauvorschriften

1. Kapitel: Aussenraumgestaltung

1. Abschnitt: Ausgestaltung des Vorlandes

Art. 77 Gestaltung

1 Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage ist als Garten zu gestalten. Sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden, darf in Ausnahmefällen, z.B. vor Ladenlokalen, ein Teil des Vorlandes nach den Artikeln 78 – 80 benützt und ausgestaltet werden.

2 Wo es das Strassenbild oder die wohnhygienischen Verhältnisse erfordern, kann nach Anhören des Grundeigentümers die Erhaltung des Baumbestandes oder die Anpflanzung von Bäumen vorgeschrieben werden.

 

Art. 78 Öffnung des Vorlandes

1 Aus besonderen Gründen kann in Abweichung von Artikel 77 das Vorland zur öffentlichen Verkehrsanlage geschlagen werden. In diesem Falle haben die baulichen Anlagen den Artikeln 89 bis 93 zu entsprechen.

2 Das Niveau des Vorlandes ist demjenigen der Verkehrsanlage anzupassen.

3 Die Erstellung von Parkplätzen und Vorfahrten im Vorland ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und Artikel 77 eingehalten wird.

 

Art. 79 Unterirdische Vorbauten

1 Unterirdische Vorbauten wie Tankanlagen, Transformatorenstationen und Einstellgaragen können im Vorland gestattet werden, wenn ihnen öffentliche Interessen wie zukünftige Strassenverbreiterungen, Werkleitungen, Alleen und Baumpflanzungen nicht entgegenstehen.

2 Mit der Bewilligung sind die sachbezogenen Auflagen und Bedingungen festzusetzen.

3 Der Grundeigentümer hat einen Revers zu unterzeichnen, den die Gemeinde auf Kosten des Bewilligungsempfängers im Grundbuch anmerken lässt.

 

Art. 80 Bauten auf dem Vorland

1 Auf dem Vorland können mit Zustimmung des Grundeigentümers Transformatorenstationen, Wartehallen, Telefonkabinen und ähnliche kleine öffentliche Einrichtungen bewilligt werden.

2 Ist das Vorland nicht öffentlich zugänglich, so können gegen die Unterzeichnung eines Reverses ausser diesen öffentlichen Einrichtungen folgende baulichen Anlagen gestattet werden:

    a. Vortreppen, Kellereingänge, Terrassen und dergleichen;

    b. Windfangvorbauten von maximal 4 m Höhe, wenn sie nicht mehr als ein Drittel in das Vorland hineinragen, sowie Vordächer.

3 Bei allen diesen Anlagen ist auf eine gute Gestaltung des Strassenbildes Rücksicht zu nehmen. Der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsanlagen und die Verkehrsübersicht dürfen nicht beeinträchtigt werden.

4 Der Revers ist auf Anmeldung der Gemeinde und auf Kosten des Grundeigentümers im Grundbuch anzumerken.

 

Art. 81 Vordächer, Erker und Balkone

1 An den gegen eine öffentliche Verkehrsanlage gerichteten Gebäudefassaden dürfen freitragende Vorsprünge, wie Vordächer, Erker und Balkone, die Baulinie überschreiten, sofern der Abstand zwischen den Baulinien wenigstens 12 m beträgt, eine gute architektonische Gestaltung gewährleistet ist und folgende Einschränkungen beachtet werden:

    a. Die Ausladung darf nicht mehr als ein Drittel der Vorlandtiefe, höchstens aber 2 m betragen.

    b. Zwischen der Verkehrsanlage und der Baulinie darf die Ausladung erst in 2,50 m Höhe über der Niveaulinie der Verkehrsanlage ansetzen.

    c. Die Breite der Erker darf höchstens ein Drittel der betreffenden Fassadenbreite betragen.

    d. Bei geneigten Dächern sind Balkone in oder über dem Hauptgesims nicht zulässig.

    e. Der seitliche Grenzabstand hat wenigstens 1,50 m zu betragen, ausgenommen bei Zustimmung des Nachbarn zum Näherbau oder Grenzanbau.

    f. Vordächer dürfen in den Bauklassen der geschlossenen Bauweise bis an die seitliche Nachbargrenze erstellt werden.

2 Vorbehalten bleibt das kantonale Recht1.

1 Art. 65 SBG; BSG 732.11

 

 

2. Abschnitt: Nutzung und Gestaltung des Hofraumes und der Grenzabstandsräume

Art. 82 Grundsatz

1 Höfe und Grenzabstandsräume sind entsprechend der vorgeschriebenen Nutzungsart der Gebäude zu gestalten und angemessen zu begrünen. Die Artikel 83 bis 88 sind einzuhalten. Vorbehalten bleibt das Baumschutzreglement2.

2 Werden auf unter- oder oberirdischen Hofbauten Einrichtungen wie Oberlichter, Lichtkuppeln, Liftmotorenräume oder andere technische Aufbauten erstellt, so ist auf die Nutzung der Hauptgebäude besonders Rücksicht zu nehmen. Heizungsund Abluftkamine sind über das Dach des Hauptgebäudes zu führen.

3 Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Baubewilligungsverfahren der Baupolizeibehörde zur Genehmigung einzureichen.

2 Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 14. Mai 1997; SSSB 733.1

 

Art. 83 Vorschriften für Wohnzonen

1 Ist eine Wohnnutzung von wenigstens 30 Prozent vorgesehen, so haben der Hofraum und die Grenzabstandszone den Funktionen des Wohnens angemessen zu dienen. Die Gartengestaltung kann insbesondere Kinderspielplätze, Rasenplätze, Nutz- und Pflanzengärten umfassen.

2 Kleinbauten, die den erweiterten Funktionen des Wohnens dienen, wie Gartenhäuschen, offene Gartenhallen, sind nach Artikel 40 gestattet. Es ist auf eine gute Gestaltung des Hofraumes zu achten.

3 Ist eine Wohnnutzung von wenigstens 50 Prozent vorgesehen, dürfen Parkplätze in den Hof- und Grenzabstandsräumen nur dann bewilligt werden, wenn die Artikel 84 bis 87 über Kinderspielplätze eingehalten sind.

 

 

3. Abschnitt: Kinderspielplätze

Art. 84 Grundsatz

1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr auf privatem Grund ausreichende Kinderspielplätze nach kantonalem Recht3 zu erstellen.

2 Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind, kann der Eigentümer von bestehenden Wohnungen zur Erstellung von Kinderspielplätzen verpflichtet werden.

3 Art. 42ff. BauV; BSG 721.1

 

Art. 85 Art der Erfüllung

1 Der Grundeigentümer bzw. der Bauherr kann seiner Verpflichtung auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem benachbarten Grundstück nachkommen.

2 Die Kinderspielplätze müssen für die Kinder gefahrlos erreichbar sein.

 

Art. 86 Platzbedarf; Ausgestaltung der privaten Kinderspielplätze

1 Grösse und Gestaltung der Kinderspielplätze richten sich nach dem kantonalen Recht1. Bei Neubauten sind die Spielflächen zusammenhängend zu erstellen. Soweit gesetzliche Bestimmungen fehlen, können anerkannte Richtlinien angewendet werden.

2 Im Baubewilligungsverfahren ist im Umgebungsgestaltungsplan der Nachweis einer genügend grossen und funktionsfähigen Spielfläche zu erbringen. Vor der Rohbauabnahme ist der detaillierte Ausführungsplan mit der vorgesehenen Ausrüstung zur Genehmigung einzureichen.

1 Art. 42ff. BauV; BSG 721.1

 

Art. 87 Verwendung

Kinderspielplätze dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden.

 

Art. 88 Zwangsmassnahmen

Werden die Spielplätze nicht innert nützlicher Frist erstellt oder werden sie ihrem Zweck entfremdet, so kann angeordnet werden, dass sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch die Behörde erstellt bzw. wieder ihrer Bestimmung zugeführt werden.

 

 

2. Kapitel: Gebäudevorsprünge auf öffentlichen Strassenboden

Art. 89 Bauteile

Für Bauteile, die die Baulinie oder die Strassenabstandslinie überschreiten, sind das kantonale Recht2 und die Artikel 77 bis 81 sowie 90 bis 94 anwendbar.

2 Art. 59, 65 und 68 SBG; BSG 732.11

 

Art. 90 Fenster, Fensterläden und Türen

Nach aussen aufgehende Fenster, Fensterladen und Türen sowie nach aussen gewölbte Fenstergitter dürfen nur angebracht werden, wenn über der Strassenfahrbahn eine Höhe von wenigstens 4,50 m und über dem Trottoir eine solche von wenigstens 2,50 m eingehalten wird.

 

Art. 91 Storen

Feste und bewegliche Teile von Storen sind zulässig, sofern sie eine freie Durchgangshöhe von wenigstens 2,30 m über dem Trottoir und eine solche von wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn einhalten.

 

Art. 92 Schaukästen und Automaten

Bewegliche oder feste Schaukästen, Automaten und ähnliche Einrichtungen sind zulässig, wenn sie sich architektonisch gut einordnen, nicht mehr als 4 cm über die Baulinie vorspringen und den Verkehr nicht beeinträchtigen.

 

Art. 93 Vordächer

1 Freitragende Vordächer über dem Boden einer öffentlichen Verkehrsanlage bedürfen einer besonderen Bewilligung des Strasseneigentümers.

2 Die besondere Bewilligung des Strasseneigentümers kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, sofern nicht in der Bewilligung auf die Widerrufbarkeit verzichtet worden ist. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Ein entsprechender Revers kann im Grundbuch angemerkt werden.

3 Freitragende Vordächer über dem Boden einer öffentlichen Verkehrsanlage sind zulässig, sofern

    a. sich im Strassenbild eine gute architektonische Lösung ergibt;

    b. eine freie Durchgangshöhe von wenigstens 4,50 m über der Strassenfahrbahn oder wenigstens 2,50 m über dem Trottoir eingehalten wird;

    c. vom Rand der Fahrbahn bis auf die Höhe von 4,50 m ein Abstand von wenigstens 0,50 m (Lichtraumprofil) eingehalten wird.

4 Die Erstellung einheitlicher Vordächer kann vorgeschrieben werden, wenn dies zur Förderung von Quartierladengruppen zweckmässig und für die Einheitlichkeit im Strassenbild notwendig ist. In diesem Falle hat der Strasseneigentümer auf den entschädigungslosen Widerruf zu verzichten.

 

Art. 94 Inanspruchnahme des städtischen Strasseneigentums

1 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch können jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden. Bewilligungen für Sondernutzungen sind zu befristen. Die zeitliche Dauer kann verlängert werden.

2 Mehrkosten, die der Gemeinde bei irgendwelchen Arbeiten an ihrem Eigentum infolge einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzungen entstehen, sind vom Inhaber der Bewilligung zu tragen.

3 Im übrigen bestimmt die Gemeinde die Auflagen und Bedingungen für die Beanspruchung des gemeindeeigenen Strassenbodens bei Erteilung der Bewilligung.

4 Die Gemeinde bezieht für den gesteigerten Gemeingebrauch und für Sondernutzungen ihres Strasseneigentums eine angemessene Entschädigung. Für Einrichtungen nach den Artikeln 90 bis 92 wird keine Entschädigung verlangt.

 

 

3. Kapitel: Erschliessung

1. Abschnitt: Detailplanpflicht

Art. 95 Detailplanpflicht

1 Für das Baugebiet der Gemeinde gilt die Pflicht zur Aufstellung von Detailerschliessungsplänen im Sinne des kantonalen Rechts1.

2 Es ist kein Detailerschliessungsplan erforderlich, wenn

    a. die Detailerschliessung in einem Baulinienplan nach altem Recht zweckmässig geordnet ist;

    b. die Detailerschliessung in einem Überbauungsplan2 geordnet ist;

1 Art. 7 Abs. 4 und Art. 88ff. BauG; BSG 721
2 Art. 88ff. BauG; BSG 721

    c. die Detailerschliessungsanlagen für ein Gebiet bereits ausgebaut sind und im Wesentlichen nicht mehr als die Hausanschlüsse zum Baugrundstück erstellt werden müssen;

    d. die zweckmässige und dem kantonalen Recht1 entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

3 Den Detailerschliessungsplänen sind die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben wie Grundstücksgrenzen, Bauprojekte und Nutzung der nicht überbauten gemeinsamen Flächen beizulegen.

4 Der Gemeinderat regelt die Erstellung, den Ausbau und die Übernahme der Detailerschliessungsanlagen durch die Gemeinde.

1 Art. 106ff. BauG; BSG 721; Art. 3ff. BauV; BSG 721.1

 

 

2. Abschnitt: Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 96 Grundsatz

1 Das kantonale Recht2 sowie die Parkplatzverordnung vom 29. Juni 19943 für lufthygienische Massnahmenplangebiete (PPV) und die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Zahl der im Rahmen von Bauvorhaben zu erstellenden Abstellplätze für Personenwagen.

2 Abstellplätze, die dem Parkplatzpflichtbedarf einer bestimmten Überbauung oder Anlage zugeordnet sind, gelten als unselbständig. Alle übrigen Parkierungsanlagen sind selbständige Parkierungsanlagen.

2 Art. 16-18 BauG; BSG 721, Artikel 49-56 BauV; BSG 721.1
3 BSG 823.113, inzwischen ersetzt durch Art. 49 ff. BauV in der Fassung vom 22.12.1999

 

Art. 97 Selbständige Parkierungsanlagen für Personenwagen

Bauvorhaben, die nur oder vorwiegend die Bereitstellung von Parkraum bezwekken, dürfen nur an Autobahnausfahrten oder am Rand des Siedlungsgebietes bewilligt werden. Die entsprechenden Standorte müssen durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen sein. Voraussetzung zur Erstellung solcher Parkierungsanlagen ist der Nachweis der Aufhebung einer entsprechenden Anzahl von Parkplätzen im Stadtgebiet. Der Stadtrat bezeichnet mögliche Standorte.

 

Art. 98 Parkierung in der Innenstadt

1 Obere Altstadt

Die zur Schaffung von fussgängerfreundlichen Zonen aufzuhebenden oberirdischen Parkfelder und andere oberirdische Parkfelder dürfen im Verhältnis 1:1 durch unterirdische Parkplätze in bestehenden und zu erweiternden Parkgaragen der Innenstadt ersetzt werden. Darüber hinaus dürfen gemäss Artikel 18 Buchstabe a Baugesetz 4 keine weiteren Parkierungsmöglichkeiten erstellt werden Für diesen Ersatz ist der Nachweis einer Reduktion der Luftschadstoffe von mindestens 20 Prozent zu erbringen.

4 BSG 721

2 Untere Altstadt

Die zur Schaffung von fussgängerfreundlichen Zonen aufzuhebenden oberirdischen Parkfelder und andere oberirdische Parkfelder dürfen im Verhältnis 1:1 durch unterirdische Parkplätze in bestehenden und zu erweiternden Parkgaragen der Unteren Innenstadt ersetzt werden. Aufzuhebende Parkplätze im Sektor Zyt glogge-Münsterplatz (vgl. Anhang)1 dürfen auch in bestehenden oder zu erweiternden Parkgaragen der Oberen Altstadt ersetzt werden. Darüber hinaus dürfen gemäss Artikel 18 Buchstabe a Baugesetz2 keine weiteren Parkierungsmöglichkeiten erstellt werden. Für diesen Ersatz ist der Nachweis einer Reduktion der Luftschadstoffe von mindestens 20 Prozent zu erbringen.

3 Der Stadtrat legt im Reglement vom 21. August 19973 über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen die fussgängerfreundlichen Zonen fest und umschreibt sie.

1 Gemeindebeschluss vom 23. November 1997: Plan «Fussgängerfreundliche Zone Innenstadt» mit einem Perimeter für aufzuhebende Parkplätze in der Unteren Altstadt, die auch in der Oberen Altstadt ersetzt werden dürfen.
2 BSG 721
3 SSSB 761.21

 

Art. 99 Abweichung von den kantonalen Parkplatznormen bei unselbständigen Parkierungsanlagen

1 Bei guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel wird der in der PPV4 festgelegte Normbedarf an Parkplätzen reduziert. Der reduzierte Normbedarf wird als Parkplatzbedarf bezeichnet. Er richtet sich nach der Güteklasse der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und wird in Absatz 5 aufgeführt.

2 Für das Wohnen (Quellparkplätze) gilt aufgrund der Güteklasse der öffentlichen Verkehrserschliessung:

    a. Güteklasse A: mindestens 0,5 bis max. 0,7 Parkplatz/Wohnung;

    b. Güteklasse B und weitere: mindestens 0,5 bis max. 1,0 Parkplatz Wohnung;

3 Bei den Dienstleistungsbetrieben (Zielparkplätze) müssen die Eckwerte 1 Parkplatz auf 300 Quadratmeter Bruttogeschossfläche (BGF) in besterschlossenen Zonen (Güteklasse A) bis 1 Parkplatz auf 100 Quadratmeter BGF in weniger gut erschlossenen Randzonen (Güteklasse C bis keine Klasse) eingehalten werden. Für andere Nutzungen und Werte zwischen den Eckwerten gelten die PPV5 beziehungsweise die Parkplatzbedarfswerte gemäss Tabelle in Absatz 5.

4 Die Bestimmungen von Artikel 61c Absatz 1 und 3 gelten in der Regeln auch für die Berechnung der Abstellplätze für Motorfahrzeuge in Zonen mit Planungspflicht (ZPP) und für Überbauungsordnungen.

5 Parkplatzbedarf in Prozent des Normbedarfs gemäss Artikel 4 PPV6:

            Benützerkategorie
            Für Nutzungen gemäss Artikel 4
            PPV7 ausgenommen Verkaufsgeschäfte
            ausserhalb der Innenstadt.

Güteklasse der öffentlichen
Verkehrserschliessung

Beschäftigte

Besucherinnen und
Besucher
Kundinnen und Kunden

Klasse A

10

20

Klasse B

25

30

Klasse C

40

50

Klasse D

60

65

Keine Klasse

80

80

4 BSG 823.113 ab 1.3.2003 ersetzt durch Art. 49 ff. BauV
in der Fassung vom 22.12.1999
5 BSG 823.113 ab 1.3.2003 ersetzt durch Art. 49 ff. BauV
in der Fassung vom 22.12.1999
6 BSG 823.113 ab 1.3.2003 ersetzt durch Art. 49 ff. BauV
in der Fassung vom 22.12.1999
7 BSG 823.113; ab 1.3.2003 ersetzt durch Art. 49 ff. BauV
in der Fassung vom 22.12.1999

 

Art. 100 Ersatzabgabe

Bauherren, welche den Parkplatzbedarf nicht erfüllen, haben eine Ersatzabgabe zu leisten.

 

Art. 101 Zweckentfremdung

Abstellplätze dürfen nicht der mit einem Bauvorhaben verbundenen Zweckbestimmung entzogen werden.

 

 

3. Abschnitt: Velonorm

Art. 102

Für die Wohnnutzung ist mindestens ein Abstellplatz für Zweiradfahrzeuge pro 35 m2 Bruttogeschossfläche vorzusehen.

 

 

4. Kapitel: Verschiedene Vorschriften

Art. 103 Städtischer Baugrundkataster

1 Über die Baugrundverhältnisse in der Gemeinde wird ein Kataster (Baugrundkataster) geführt, der jedermann zur Einsicht offen steht.

2 Die Bauherren und ihre Beauftragten (Architekten, Ingenieure, Geologen, Geotechniker usw.) haben dem Tiefbauamt der Stadt Bern ohne Aufforderung alle für den Kataster in Frage kommenden geologisch- geotechnischen und hydrologischen Unterlagen (Berichte, Profile usw.) im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3 Die Gemeinde übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Katasters.

 

Art. 104 Hausnummern

Die Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die behördlich verfügten Gebäudenummern auf ihre Kosten und entsprechend der Verordnung über die Gebäudenummerierung1 anzubringen.

1 SSSB 732.11

 

Art. 105 Abfallbeseitigung

Die zuständige Direktion der Stadtverwaltung2 kann für die Bereitstellung des Haus- und Gewerbekehrichts die Verwendung von geeigneten Systemen und Anlagen und deren Standort vorschreiben, damit ein geordneter und rationeller Sammeldienst gewährleistet ist. Massgebend ist die Abfallverordnung1.

1 Abfallverordnung für die Stadt Bern vom 21. November 1990 (AbV); SSSB 822.1
2 Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau

 

Art. 106 Nebenräume zu Wohnungen

1 In Mehrfamilienhäusern sind die notwendigen Nebenräume in angemessener Grösse zu erstellen, insbesondere Waschküchen, Trockenräume sowie leicht zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen.

2 In Mehrfamilienhäusern ist zu jeder Wohnung ein Keller- und Estrichraum zu erstellen. Diese Räume haben insgesamt eine Fläche von wenigstens 5 m2, zuzüglich 5 Prozent der Bruttowohnfläche, aufzuweisen. Estrichräume dürfen durch einen unbelichteten Abstellraum innerhalb der Wohnung ersetzt werden.

3 Bei bestehenden Gebäuden kann der Estrichraum durch einen geeigneten Kellerraum von angemessener Grösse ersetzt werden, sofern durch die Einhaltung von Absatz 2 ein zulässiger Dachausbau verunmöglicht wird.

 

Art. 107 Bauliche Vorkehren zugunsten der Gehbehinderten

1 Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr sind die Vorschriften der Bauverordnung2 einzuhalten.

2 Der Gemeinderat bestimmt zudem, in welchem Ausmass für einzelne Bauten, die nicht unter Absatz 1 fallen, die Vorschriften über bauliche Vorkehren zugunsten der Gehbehinderten einzuhalten sind:

    a. für Gebäude mit Wohnnutzung, die durch öffentliche Mittel verbilligt werden;

    b. für Überbauungen, die aufgrund von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen sowie Sonderbauvorschriften3 erstellt werden.

2 Art. 22/23 BauG; BSG 721 und Art. 85ff., insbesondere Artikel 87, BauV; BSG 721.1
3 SSSB 722

 

Art. 108 Reklamen und Reklameeinrichtungen

1 Reklamen und Reklameeinrichtungen, die von öffentlichen Verkehrs- und Parkanlagen, insbesondere auch von Lauben aus sichtbar sind, dürfen weder das Stadt-, Quartier-, Strassen- und Landschaftsbild noch die Gebäude und Lauben in ihrer Erscheinung und architektonischen Wirkung beeinträchtigen.

2 Das Reglement über die Aussen- und Strassenreklame in der Gemeinde Bern stellt die Ausführungsbestimmungen hierfür auf4.

3 Vorbehalten bleibt das kantonale Recht5.

4 Reglement in Arbeit (Vorwirkung nach öffentlicher Auflage); Richtlinien für die Bewilligung von Reklamen vom 21. Februar 1990 (RRB); SSSB 723.52
5 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17.11.1999 VASR; BSG 722.51

 

Art. 109 Aussenantennen

1 Die Errichtung neuer Aussenantennen und ähnlicher Anlagen für Radio- und Fernsehempfang und dergleichen ist sowohl in der Altstadt als auch im Bereich der Aaretalhänge gemäss Bauklassenplan untersagt6, sobald der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. Bestehende Aussenantennen und ähnliche Anlagen für Radio- und Fernsehempfang sind innert fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt zu entfernen.

2 In den Gebieten mit Antennenverbot gemäss Absatz 1 haben die Grundeigentümer die für den Anschluss an die Gemeinschaftsanlage notwendigen Durchleitungen unentgeltlich zu gestatten. Der dabei verursachte Schaden sowie die Kosten der Verlegung von Leitungen infolge späterer baulicher Veränderungen auf dem Grundstück gehen zu Lasten des Trägers der Gemeinschaftsanlage.

3 Der Stadtrat ist ermächtigt, weitere Vorschriften über die Errichtung von Antennenanlagen zu erlassen. Insbesondere kann er das in Absatz 1 umschriebene Verbot auf andere schutzwürdige Gebiete ausdehnen.

6 Art. 17f. BauV; BSG 721.1

 

 

5. Titel: Schutzvorschriften

1. Kapitel: Schutz der Aaretalhänge

Art. 110 Allgemeines; Aaretalschutzgebiet

1 Die besondere Schönheit der Aaretallandschaft ist zu schützen. Die traditionell kleinmassstäblich überbauten und stark durchgrünten Aaretalhänge sind zu erhalten.

2 Die Aaretalhänge werden in der im Bauklassenplan bestimmten Ausdehnung dem Aaretalschutzgebiet zugewiesen. Es untersteht einem besonderen Schutz nach dem kantonalen Recht1 und nach den Artikeln 111 und 112.

1 Art. 29 BauG; BSG 721

 

Art. 111 Begrünung

1 Bei Neu- und Umbauten sind mindestens zwei Drittel des unüberbauten Teils des Grundstücks natürlich zu begrünen; auf der Talseite der Gebäude sind Bäume zu pflanzen.

2 Vorgeschriebene und gestaltete Kinderspielplätze können als begrünte Flächen angerechnet werden.

 

Art. 112 Bauten

1 Bauten und bauliche Anlagen einschliesslich Stützmauern dürfen durch ihre Gestaltung, Grösse und Farbgebung das Landschaftsbild der Aaretalhänge nicht beeinträchtigen. Auffallende Farben sind nicht gestattet; dies gilt auch bei Renovationen.

2 Stützmauern dürfen höchstens 3 m hoch sein und sind zu bepflanzen. Sie können gestaffelt angeordnet werden. Die entstehenden Terrassen sind so herzurichten, dass genügend Wuchsraum für abdeckende Pflanzungen entsteht.

3 Am rechten Aaretalhang, vom Schönausteg bis zur Lorrainebrücke, gilt zusätzlich:

    a. Geneigte Dächer sind mit einer Dachneigung von mindestens 35 Grad zu erstellen. Sie sind mit dunklem, ziegelfarbigem Material zu decken.

    b. Flachdächer sind zu bepflanzen; die Humusüberdeckung muss auf der ganzen Dachfläche den Wuchs der Pflanzen gewährleisten. Zu Wohnzwecken dienende Terrassen der Attikageschosse sind gestattet. Mindestens 10 Prozent dieser Terrassenflächen sind als feste Pflanzentröge für Sträucher und dergleichen auszugestalten.

 

 

2. Kapitel: Schutz von historischen und öffentlichen Alleen und Baumpflanzungen

Art. 113 Grundsatz

1 Die historischen sowie die anderen öffentlichen Alleen und Baumpflanzungen unterstehen dem besonderen Schutz durch die Gemeinde. Sie dürfen in ihrem Bestand und ihrem Wachstum nicht gefährdet werden.

2 Die Gemeinde hält den Umfang, den Bestand und die Lage dieser geschützten Alleen, Hochbäume und Baumgruppen in einem Verzeichnis mit Plänen fest.

3 Gemeinde fördert die Neupflanzung von Hochbäumen, Baumgruppen und Alleen auf öffentlichem Boden.

 

Art. 114 Die historischen Alleen

1 Als historische Alleen gelten:

    a. Kleiner Muristalden Bärengraben-Schosshaldenstrasse

    b. Grosser Muristalden Bärengraben-Muristrasse

    c. Aargauerstalden Bärengraben-Laubeggstrasse

    d. Muristrasse Muristalden-Egghölzli

    e. Papiermühlestrasse Laubeggstrasse-Wankdorfplatz

    f. Engepromenade Innere Enge-Studerstrasse

    g. Engestrasse Bierhübeli-Studerstrasse

    h. Bolligenstrasse Rosengarten-Waldau

    i. Elfenauweg Forrerstrasse-Elfenaugut

2 Umfang, Bestand und Lage dieser historischen Alleen gemäss Plänen mit Verzeichnis dürfen nicht verändert werden.

 

Art. 115 Alleen; öffentliche Baumpflanzungen

Bei den übrigen öffentlichen Alleen und Baumpflanzungen kann das Fällen und Nichtersetzen einzelner Bäume durch die Stadtgärtnerei gestattet werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Die Einheit einer Allee oder einer Baumgruppe darf dabei nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleibt der Erlass von Überbauungs- und Gestaltungsplänen.

 

Art. 116 Gemeinsame Bestimmungen

1 Die Grundeigentümer haben das Überhängen der Äste öffentlicher Baumpflanzungen und Alleen in den Luftraum ihres Eigentums und das Eindringen der Wurzeln in ihre Grundstücke zu dulden, wenn die Äste bis auf eine Höhe von 4 m ab Boden, gemessen am Stamm, zurückgeschnitten werden.

2 Wo der minimale Abstand ober- oder unterirdischer Gebäude oder baulicher Anlagen nicht durch Baulinien festgesetzt ist, kann ein Abstand vorgeschrieben werden, der eine Gefährdung des Baumbestandes durch Gebäude, bauliche Anlagen und Baugruben usw. ausschliesst. Dabei ist der für das Wachstum und den Lebensraum der Bäume notwendige freie Raum zu berücksichtigen.

3 Alle baulichen Massnahmen im Bereiche der historischen Alleen, der öffentlichen Alleen und Baumpflanzungen, wie der Bau von unter- oder oberirdischen Leitungen, Strassenbauten und -korrektionen, Beläge, bedürfen einer Bewilligung der Stadtgärtnerei. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Fortbestandes der Bäume zu erwarten ist.

 

 

6. Titel: Vorschriften für die Altstadt

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 117 Grundsatz

Die Vorschriften des ersten, dritten und vierten Titels dieser Bauordnung gelten für die Altstadt nur so weit, als sie mit den Vorschriften dieses Titels nicht in Widerspruch stehen.

 

 

2. Kapitel: Bauklassenvorschriften

Art. 118 Die Bauklassen

1 Das Gebiet der Altstadt wird eingeteilt

    a. in die Bauklassen Altstadt A, B, C gemäss Bauklassenplan;

    b. in die obere Altstadt, die untere Altstadt und, gemäss Bauklassenplan, in das Gebiet Matte.

2 Der Kornhausplatz, der Theaterplatz und der Casinoplatz bilden die Grenze zwischen der oberen und unteren Altstadt, wobei die Fassaden der Hauptgebäude auf der Ostseite dieser Plätze unter die Bestimmungen der oberen Altstadt fallen. Vorbehalten bleibt Artikel 127.

3 Die Fassaden auf der Westseite des Hirschengrabens, einschliesslich der Seitenfassaden bei Eckgebäuden, sind den Bestimmungen der oberen Altstadt unterstellt.

4 Der die Bauordnung ergänzende Schutz durch Überbauungspläne und Sonderbauvorschriften bleibt vorbehalten.

 

 

3. Kapitel: Nutzungsvorschriften

Art. 119 Obere Altstadt

1 Die obere Altstadt ist vorwiegend Geschäfts- und Verwaltungszentrum.

2 In den Lauben sind die inneren Fassaden mit Schaufenstern, bei Gaststätten mit durchgehenden Fenstern auszubilden. Durchgehende Mauerflächen, auch wenn sie mit Schaukästen versehen werden, sind unzulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 127.

3 In der Spitalgasse, Marktgasse und Neuengasse dürfen im Erdgeschoss an den Lauben nur Geschäftsräumlichkeiten eingerichtet werden, die dem Warenverkauf oder dem Gastgewerbe dienen.

 

Art. 120 Untere Altstadt und Matte

1 Die untere Altstadt und die Matte sind dem Wohnen, den Spezialgeschäften, dem Gewerbe, dem Gastgewerbe und den kulturellen Einrichtungen sowie den Praxen für freie Berufe vorbehalten.

2 Der an die Laube angrenzende Raum darf auch nach Neu- und Umbauten nur als Laden, Werkstatt oder in ähnlicher Weise im bisherigen Rahmen benutzt werden. Unzulässig sind

    a. neue Einstellgaragen;

    b. durchgehende Mauerflächen der Laube, auch wenn sie mit Schaukästen versehen sind.

3 Über dem zweiten Vollgeschoss dürfen nur Wohnungen oder dem Wohnen dienende Räume eingerichtet werden.

4 Eine Zweckänderung bestehender Wohnungen oder dem Wohnen dienenden Räume im 1. und 2. Vollgeschoss ist nur zulässig, wenn Absatz 3 eingehalten ist.

5 Eine nachträgliche Zweckentfremdung von Bauten oder Gebäudeteilen entgegen den vorstehenden Nutzungsvorschriften ist nicht zulässig. Ein Nutzflächenausgleich innerhalb desselben Gebäudes und mit den anschliessenden Nachbargebäuden ist zulässig, wenn damit bessere Wohnverhältnisse geschaffen werden.

6 Neue öffentliche oder private Verwaltungsgebäude dürfen nicht erstellt werden. Die Vorschriften von Absatz 3 bis 5 gelten nicht für:

    a. bestehende Gebäude wie das Rathaus, das Stiftgebäude, das Tscharnerhaus und den Erlacherhof;

    b. Hotels und Zunfträume;

    c. Gebäude mit kultureller Nutzungsart wie Konservatorium, Museen, Bibliotheken, Kirchen.

 

Art. 121 Gewerbegebiet Matte

Im Gewerbegebiet Matte darf

    a. die Auswirkung von Immissionen auf die Bewohner der Matte, des Altstadtgebietes und der Aaretalhänge nicht übermässig sein und

    b. der Flächenanteil zu erstellender Wohnungen höchstens 30 Prozent der Bruttogeschossfläche des Gebäudes, berechnet nach dem kantonalen Recht1, betragen und

    c. bei der Dach- und Fassadengestaltung von den Artikeln 140, 142 und 143 abgewichen werden, sofern der Charakter der Altstadt und der Aaretalhänge besonders berücksichtigt bleibt.

1 Art. 93 BauV; BSG 721.1

 

 

4. Kapitel: Schutz der Altstadt

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 122 Allgemeines

1 Bei allen baulichen Massnahmen, Reklameeinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen im Strassenraum ist dem Charakter der Altstadt in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Soweit Veränderungen der bestehenden Gebäudehöhe und der Geschosszahl das historische Stadt- und Strassenbild einschliesslich Laube beeinträchtigen, sind sie auch dann nicht zulässig, wenn sie nach dem Bauklassenplan und den Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Geschosszahl und die Bautiefe möglich wären.

2 Der Gewässerabstand nach Artikel 37 muss nicht eingehalten werden, wenn bereits bestehende Gebäude einen kleineren Abstand aufweisen oder direkt an das Gewässer gebaut sind.

3 Der die Bauordnung ergänzende Schutz durch Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Sonderbauvorschriften bleibt vorbehalten.

 

Art. 123 Erhaltung der Brunnen

1 Sämtliche Brunnen in der Altstadt, die auf öffentlichem Grund stehen, sind in der Gasse oder auf dem Platz, wo sie bei Inkrafttreten dieser Bauordnung stehen, zu belassen.

2 Der Gemeinderat führt über diese Brunnen ein Verzeichnis mit genauer Schilderung und farblicher Darstellung.

3 In das Verzeichnis können auch wertvolle Brunnen ausserhalb der Altstadt aufgenommen und damit dem gleichen Schutz unterstellt werden.

 

Art. 124 Behebung von Mängeln

Gebäude, Gebäudeteile und gewerbliche Einrichtungen, die gesundheitspolizeiliche, konstruktive oder feuerpolizeiliche Mängel im Sinne dieser Bauordnung oder des eidgenössischen oder kantonalen Rechts aufweisen, sind zu entfernen, sofern die Mängel nicht behoben werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 122 und 127 bis 129. Auf ganz oder teilweise über die Baulinie hinausragende Gebäude ist überdies Artikel 36 anwendbar. Vorbehalten bleiben die Artikel 155 und 156.

 

Art. 125 Sonnenstoren; Schutzstoren

1 Sonnenstoren an Fassaden sind zulässig, wenn sie ausschliesslich dem Zweck des Sonnenschutzes dienen. Sie sind so zu konstruieren, dass sie eingezogen werden können. Das kantonale Recht1 geht vor.

2 Schutzstoren über Kellereingängen sind zulässig, wenn der Laubenbogen nicht beeinträchtigt wird. Schutzstoren an Laubenbogen für Marktstände müssen so angebracht werden, dass der Laubenbogen von aussen sichtbar bleibt. Alle Schutzstoren sind nach Ladenschluss einzuziehen oder zu entfernen.

3 Sonnen- und Schutzstoren vor Schaufenstern und an Laubenbogen müssen eine stoffähnliche Bespannung aufweisen. Der Farbton muss dem Altstadtbild angepasst sein. Die Sonnenstoren sind ausserhalb der Tageszeit einzuziehen.

4 Storenanlagen, die nur eine Reklamefunktion haben, sind nicht zulässig.

5 Äussere Lamellenstoren sind nur bei Lukarnen zulässig; sie sind in deren Farbton zu halten.

1 Art. 68 SBG; BSG 732.11

 

Art. 126 Mitwirkung der Gemeinde beim Schutz der Altstadt

1 Die Gemeinde fördert nach einer vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung die Erhaltung oder Erneuerung schutzwürdiger Bauten, Fassaden und Bauteile oder fester Bestandteile, insbesondere auch die Freilegung der Höfe entsprechend den Vorschriften dieser Bauordnung und den in Überbauungsplänen festgelegten Hofbaulinien.

2 Auf dem Voranschlagsweg wird jährlich ein angemessener Kredit zur Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung gestellt. Nicht beanspruchte Voranschlagskredite sowie freiwillige Beiträge von anderen Geldgebern sind in eine zweckgebundene Rückstellung einzulegen.

 

 

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die obere Altstadt

Art. 127 Besondere Bestimmungen für die obere Altstadt

1 Die Gemeinde erstellt für den Schutz wertvoller Gebäude und Gebäudegruppen in der oberen Altstadt ein Inventar1. Ins Inventar aufgenommene Gebäude und Gebäudegruppen können ganz oder teilweise den Schutzbestimmungen für die untere Altstadt nach den Artikeln 128 bis 130 unterstellt werden.

2 Fussgängerpassagen, die zwei Hauptgassen miteinander verbinden, sind zulässig, wenn sie in dem vom Gemeinderat erlassenen Richtplan vorgesehen sind und die Gestaltung den Richtlinien, die mit diesem Plan erlassen worden sind, entsprechen. Die altstadtgerechte Gestaltung der Lauben darf durch Passagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3 Vorbehalten bleibt die Auflage von Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie Sonderbauvorschriften.

1 Art. 13 BauV

 

 

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die untere Altstadt und die Matte

Art. 128 Grundsatz

1 Das historische Stadtbild der unteren Altstadt und der Matte ist in seiner Eigenart zu erhalten. Es darf in seiner Erscheinung weder durch Neubauten noch durch An- und Umbauten oder Renovationen beeinträchtigt werden. Ergibt sich aus der Grundordnung eine unbefriedigende Lösung, ist durch Erteilung von Ausnahmen oder die Auflage eines Überbauungsplanes und Sonderbauvorschriften eine altstadtgerechte Lösung zu veranlassen.

2 Passagen im Sinne von Ladenstrassen, die zwei Hauptgassen miteinander verbinden, sind nicht zulässig. Fussgängerdurchgänge, zum Beispiel für die Erschliessung von historisch wertvollen Innenhöfen, können gestattet werden, sofern sie altstadtgerecht projektiert werden und der Laubenraum nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Auflage von Überbauungsplänen bleibt vorbehalten.

 

Art. 129 Schutzwürdige Einzelheiten

1 In der unteren Altstadt und in der Matte sind insbesondere zu erhalten

    a. das Brandmauersystem;

    b. Fassaden, die gegen öffentliche Verkehrs- oder Parkanlagen gerichtet oder von solchen Anlagen aus sichtbar sind;

    c. Lauben;

    d. historisch und architektonisch wertvolle Rück- und Hoffassaden, Treppenhäuser und Bauteile.

Beeinträchtigen bestehende Fassaden oder Bauteile das Altstadtbild oder den Strassenraum, können Ausnahmen gewährt oder verfügt werden.

2 Bei der Erneuerung historisch oder architektonisch wertvoller Fassaden und Gebäudeteile kann eine Rekonstruktion vorgeschrieben werden.

3 Eine wegen des baulichen Zustandes erforderliche Erneuerung von Fassaden und Bauteilen ist so auszuführen, dass die Gliederung, die Höhe und Breite der Fassaden sowie die Dachgestaltung das bisherige Altstadt- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.

4 Die Zusammenlegung von höchstens zwei Gebäuden und deren Erschliessung durch ein einziges Treppenhaus ist zulässig, wenn eines der Gebäude an der Marche gemessen schmäler als 5 m ist und nur eine Wohnung pro Geschoss aufweist.

5 In den Brandmauern dürfen pro Stockwerk höchstens drei Durchbrüche bis zu einer Türbreite von 1 m gestattet werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

6 Die kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

 

Art. 130 Lichtreklamen

In der unteren Altstadt und in der Matte sind Lichtreklamen ausserhalb der Lauben unzulässig.

 

 

5. Kapitel: Allgemeines

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 131 Vorrang der Altstadtvorschriften

Die Vorschriften über die Wahrung des Charakters und den Schutz des Altstadtbildes nach den Artikeln 122 und 127 bis 129 gehen allen anderen Vorschriften vor.

 

 

2. Abschnitt: Hauptgebäude

Art. 132 Lage; Bautiefe

1 Hauptgebäude sind an die Baulinie, bei deren Fehlen an die Grenze der Verkehrsanlage zu stellen.

2 Die zulässige Bautiefe der Hauptgebäude ergibt sich aus den zu erhaltenden, historisch oder architektonisch wertvollen Rückfassaden. Wo solche fehlen oder der bauliche Zustand einen Abbruch bedingt, ist die Rückfassade auf dem historisch nachweisbaren Standort zu erstellen. In der oberen Altstadt und da, wo in der unteren Altstadt und in der Matte der historische Standort der Rückfassaden nicht festgestellt werden kann, sind folgende maximalen Bautiefen unter Vorbehalt von Artikel 135 zulässig:

    a. in der oberen Altstadt 25 m;

    b. in der unteren Altstadt 16 m;

    c. in der Matte, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 134 18 m.

3 Historisch wertvolle Treppenhäuser und Bauteile dürfen diese Bautiefen überschreiten.

 

Art. 133 Rückwärtige Gebäudeabstände bei Höfen

1 Historisch oder architektonisch wertvolle Rückfassaden sind ohne Rücksicht auf Gebäudeabstände zu erhalten, sofern tragbare hygienische Verhältnisse gewährleistet sind.

2 Ist Absatz 1 nicht anwendbar, sind zwischen Hauptgebäuden auf der Rückseite (Hofseite) folgende minimale Gebäudeabstände einzuhalten:

    a. in der Bauklasse Altstadt A 15 m;

    b. in der Bauklasse Altstadt B 12 m;

    c. in der Bauklasse Altstadt C 10 m;

    d. zwischen gegenüberliegenden Hauptgebäuden in verschiedenen Bauklassen die Summe der beidseitigen halben Abstände.

3 Historisch wertvolle Treppenhäuser und Bauteile dürfen in die minimalen Gebäudeabstände hineinragen.

4 Kommt die Rückfassade des Hauptgebäudes eines Neubaues gegenüber einer historisch oder architektonisch nicht wertvollen Rückfassade eines bestehenden Gebäudes zu stehen, das die in Artikel 132 festgelegten Masse in der Tiefe unterschreitet, so muss der minimale Gebäudeabstand nach Absatz 2 nicht eingehalten werden. In diesem Falle ist der Abstand jedoch zu einem auf der rückwärtigen Nachbarparzelle möglichen Neubau einzuhalten.

5 Kommt die Rückfassade des Hauptgebäudes eines Neubaues gegenüber einer historisch oder architektonisch nicht wertvollen Rückfassade eines bestehenden Gebäudes zu stehen, das die in Artikel 132 festgelegten Masse in der Tiefe unterschreitet, so ist der Gebäudeabstand zu ermitteln, wie wenn auf der rückwärtigen Nachbarliegenschaft ebenfalls ein neues Hauptgebäude erstellt würde.

 

Art. 134 Bei fehlenden rückwärtigen Höfen

Wo auf der Rückseite der Hauptgebäude keine geschlossenen Höfe vorhanden sind (z.B. am Nydeggstalden, an der Nydeggasse, an der Schifflaube usw.), dürfen rückwärtig nur erdgeschossige Anbauten unter Einhaltung der Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände der Bauklasse 4 erstellt werden. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Überbauungspläne.

 

Art. 135 Rückwärtiger Zusammenbau

Das Zusammenbauen von zwei Hauptgebäuden rückwärtiger Richtung ist zulässig, wo es in den Richtplänen vorgesehen ist oder hierfür eine historische Begründung vorliegt. Die Regelung durch Hofbaulinien bleibt vorbehalten.

 

Art. 136 Grenzabstände

1 Die Hauptgebäude sind seitlich an die Grenze zu stellen. Diese Vorschrift gilt auch, wenn das Nachbargebäude nicht oder nur teilweise an der Grenze steht.

2 Ist der seitliche Grenzanbau aus historisch-städtebaulichen Gründen nicht möglich, so sind die Grenzabstände der Bauklasse 4 einzuhalten.

3 Mit Ausnahme der in Artikel 134 genannten Fälle sind in der Altstadt einschliesslich Matte keine rückwärtigen Grenzabstände einzuhalten. Vorbehalten bleiben Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Sonderbauvorschriften.

 

Art. 137 Überbauung von Gässchen

1 Wo in der Altstadt Quergässchen, die Bestandteil des öffentlichen Strasseneigentums sind, überbaut wurden, bleibt das Recht auf diesen Überbau auch weiterhin im bisherigen Umfange gewährleistet.

2 Neue oder weitergehende Überbauungen von Gässchen sind nur gestützt auf einen Überbauungsplan zulässig.

 

Art. 138 Gebäudehöhe

Die zulässige maximale Gebäudehöhe für Hauptgebäude beträgt das Anderthalbfache der Strassenbreite. Im Übrigen richtet sich die Gebäudehöhe nach den Bestimmungen über die Erhaltung oder Wiederherstellung des historischen Altstadtbildes und den Bestimmungen über die Geschosszahl.

 

Art. 139 Geschosszahl

Bei genügender Gebäudehöhe sind in den Bauklassen Altstadt A fünf, in der Altstadt B vier und in der Altstadt C drei Vollgeschosse zulässig.

 

Art. 140 Gestaltung der Fassaden

1 Die Fassaden aller gegen Verkehrs- und Parkanlagen gerichteten oder von diesen aus sichtbaren Fassaden sind in Massivbauweise aus Berner Sandstein oder aus einem ähnlichen Sandstein zu erstellen. Wird an Stelle der Massivbauweise eine Verkleidung mit entsprechenden Natursandsteinplatten vorgesehen, so hat diese Verkleidung eine Stärke von mindestens 12 cm aufzuweisen. Die Fugenteilung, die Leibungstiefen sowie die Lauben- und Strebepfeiler müssen im sichtbaren Bereich der Massivbauweise entsprechen.

2 Weisen die Fassaden bisher Putzflächen oder Riegkonstruktionen auf, so ist bei Neubauten, Umbauten oder Renovationen die gleiche Ausführungsart zulässig, sofern sich die Bauten dem Charakter der Altstadt gut einfügen. Die Art der Ausführung und die Farbgebung solcher Fassaden kann verfügt werden.

3 Der Farbanstrich auf Natursandstein an Fassaden und sichtbaren Bau- teilen ist nicht zulässig. Verwitterte Fassadenteile aus Sandstein sind bei Ausbesserungen wieder mit diesem Material zu erneuern. Auf Fassaden oder Bauteile, die schon früher auf andere Weise ausgebessert oder mit einem Farbanstrich versehen waren, findet diese Bestimmung keine Anwendung. In diesem Falle und bei der Erneuerung alter Fassadenanstriche ist der Neuanstrich in einem matten, dem Berner Sandstein ähnlichen Farbton zu halten. Andere Farbtöne können gestattet werden, sofern hierfür eine historische Begründung vorliegt.

4 Für die der Verwitterung stark ausgesetzten Bauteile wie Gurtgesimse, Fensterbänke und Zierstücke kann die Verwendung eines anderen, in Farbe und Struktur dem Berner Sandstein ähnlichen Steinmaterials gestattet werden.

 

Art. 141 Dachausbau

1 Der Einbau von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Diese Räume haben zudem aufzuweisen:

    a. eine Isolation gegen Wärme und Kälte nach dem kantonalen Recht1 und

    b. eine senkrechte Fensterfläche von mindestens 0,5 m2 als Lüftungs-, Belichtungs- und Fluchtmöglichkeit und

    c. bei Wohn- und Schlafräumen mindestens 1 m2 Fensterfläche pro 15 m2 Bodenfläche.

2 In der unteren Altstadt kann das zweite Dachgeschoss zusätzlich als Galeriegeschoss ausgebaut werden, wenn

    a. das zweite Dachgeschoss in offener Verbindung mit dem ersten Dachgeschoss steht und

    b. das zweite Dachgeschoss durch das erste Dachgeschoss belichtet und belüftet wird und

    c. keine selbständigen Wohnungen und Räume erstellt werden.

Über dem zweiten Dachgeschoss sind nur Nebenräume zulässig. Bestehen im zweiten Dachgeschoss geschützte Lukarnen nach Artikel 142, sind selbständige Räume in Verbindung mit Wohnungen im ersten Dachgeschoss zulässig. Bei der Berechnung der Fensterfläche wird die Bodenfläche der Galerie nicht berücksichtigt.

3 In der oberen Altstadt sind Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, im zweiten Dachgeschoss zulässig, wenn gute und feuersichere Fluchtwege vorhanden sind. Im übrigen dürfen über dem zweiten Dachgeschoss nur Nebenräume wie Estriche, Archive, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilationsanlagen und ähnliches eingerichtet werden. Für Galerien zu Wohnungen im zweiten und dritten Dachgeschoss ist Absatz 2 anwendbar.

1 Art. 65 BauV

 

Art. 142 Dachgestaltung; Eindeckung; Dachvorscherm

1 Die Dachflächen sind im gleichen Sinne wie die Fassaden geschützt.

2 Das kantonale Recht1 gilt im Bereich der Altstadt nur so weit, als dadurch das historische Altstadtbild nicht beeinträchtigt wird.

3 Die Traufseiten der Dächer sind gegen die öffentliche Verkehrsanlage zu richten.

4 Die Dachneigung darf, auch wenn die maximale Gebäudehöhe oder Geschosszahl nicht erreicht wird, höchstens 50 Neugrad2 betragen. Ästhetisch und städtebaulich begründete grössere Dachneigungen können gestattet oder verfügt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 122, 127 und 128.

5 Die Eindeckung der Dächer, Dachaufbauten und der Kaminhüte hat mit alten Biberschwanzziegeln zu erfolgen. Bei den von öffentlichen Verkehrs- und Parkanlagen aus nicht sichtbaren Dachflächen dürfen bis zu zwei Dritteln naturrote Biberschwanzziegel verwendet werden.

6 Beim Abbruch von Gebäuden in der Altstadt sind die alten Biberschwanzziegel sorgfältig zu entfernen und für die Wiederverwendung einzulagern. Wo notwendig, hat die Gemeinde einen geeigneten Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.

7 Die Ausladung der Dachvorscherme hat ohne Dachrinne zu betragen:

    a. an Verkehrsanlagen von über 15 m Breite 1,20 bis 1,80 m;

    b. an Verkehrsanlagen bis zu 15 m Breite 1,20 bis 1,50 m.

8 Bei Gassen mit weniger als 10 m Breite und bei Gebäuden, deren architektonische Gestaltung eine geringere Ausladung verlangt, können andere Masse gestattet oder verfügt werden.

9 Die Untersicht der Dachvorscherme ist in Form von Vogeldielen in herkömmlicher Holzkonstruktion mit ruhigem und möglichst einheitlichem Anstrich auszugestalten.

10 Die Höhe der Kniewände richtet sich nach den Bestimmungen über den Schutz des Altstadtbildes.

1 Art. 57 BauV
2 Neugrad unterteilt den Viertelkreis in 100 Grad

 

Art. 143 Dachaufbauten; Dachflächenfenster; Dacheinschnitte

1 Die im Dach zulässigen Räume sind mit Lukarnen zu belichten und zu belüften; vorbehalten bleibt Absatz 5.

2 Die Breite der Lukarnen darf im ersten Dachgeschoss 1,50 m nicht überschreiten, ihr Abstand voneinander hat mindestens 1,50 m zu betragen. Die Lukarnen haben von der Mitte der seitlichen Marche einen Abstand von mindestens 1m einzuhalten. In der oberen Altstadt können Lukarnen auch im zweiten Dachgeschoss bewilligt werden; ihre Breite darf 1 m und insgesamt einen Viertel der Fassadenbreite nicht überschreiten. Die Lukarnen dürfen seitlich nicht mit Fenstern versehen werden. Andere Abmessungen können gestattet oder verfügt werden.

3 Wo der Einbau von Lukarnen nicht gestattet ist, bestehende für die Belichtung und Belüftung aber nicht genügen, können Dachflächenfenster von mehr als 0,3 m2 Fläche gestattet werden, wenn

    a. sie weder von Verkehrs- noch Parkanlagen aus sichtbar sind und

    b. sie nicht auf den gegen Verkehrs- oder Parkanlagen gerichteten Dachflächen erstellt werden und

    c. sie nicht mehr als 0,8 m2 Fläche aufweisen und in der Breite nicht mehr als einen Viertel der Fassadenbreite beanspruchen.

4 Ausser den Lukarnen und Kaminen dürfen keine Bauteile über die Dachflächen hinaufgeführt werden. Auf den rückwärtigen Dachflächen können die notwendigen Treppenhaus- und Liftaufbauten gestattet werden. Solche Aufbauten sind dem Farbton der Dachfläche anzupassen. Kühltürme und ähnliche Anlagen dürfen die Dachflächen nicht überragen.

5 Dacheinschnitte sind nur auf den rückwärtigen Dachflächen und nur im Gesamtausmass der möglichen Lukarnen zulässig, wenn damit das historische Altstadtbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Art. 144 Besondere Verhältnisse

Wo nach den Artikeln 132 bis 136 eine Überbauung entsteht, die der Erhaltung des Altstadtbildes widerspricht oder unzumutbare hygienische Verhältnisse entstehen lässt, hat die Gemeinde durch die Auflage einer Überbauungsordnung eine neue gesetzliche Grundlage im Sinne der Erhaltung des historischen Altstadtbildes zu schaffen.

 

 

3. Abschnitt: Hofgebäude

Art. 145 Grundsatz

1 Die zwischen den Hauptgebäuden liegenden geschlossenen Höfe können vollständig wie folgt überbaut werden:

    a. in der oberen Altstadt zweigeschossig;

    b. in der unteren Altstadt und Matte eingeschossig.

2 Der Grenzanbau ist sowohl seitlich als auch rückwärtig ohne Zustimmung der Nachbarn zulässig.

3 Die Berechnung der Geschosszahl erfolgt bei Strassen mit Lauben vom Laubenboden und bei Strassen ohne Lauben vom Strassenniveau aus.

4 Vorbehalten bleibt die Erhaltung historisch wertvoller, nicht oder nur teilweise überbauter Höfe, ferner die Erhaltung historisch wertvoller Hofgebäude und traditioneller Anlagen mit Hauptgebäude, Hofgalerie und Hofgebäude im Ehgrabenbereich sowie die Regelung mit Überbauungsplänen und Sonderbauvorschriften.

 

Art. 146 Dachgestaltung

1 Alle Hofgebäude nach Artikel 145 Absatz 1 sind mit Flachdächern zu decken. Die Gestaltung der Flachdächer ist bewilligungspflichtig.

2 Die Tragkonstruktion des Flachdaches über Hofgebäuden darf in der Regel nicht höher als die entsprechende Geschossdecke im Hauptgebäude liegen. Höher liegende Deckenkonstruktionen können bei guter architektonischer Gestaltung nur gestattet werden, wenn andernfalls Leitungskanäle von Lüftungsanlagen, Klimaanlagen oder ähnliche technische Einrichtungen nicht erstellt werden könnten.

3 Die Flachdächer sind begehbar auszugestalten und zu begrünen. Das einwandfreie Wachstum von Pflanzen ist zu gewährleisten.

4 Die Erstellung geschlossener Aufbauten auf Flachdächern ist unzulässig. Zulässig sind Bestuhlungen sowie Sonnendächer, Pergolen und ähnliche Aufbauten, wenn dadurch keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

5 Vorbehalten bleibt die Erhaltung wertvoller bestehender Hofanlagen nach Artikel 145 Absatz 4.

 

Art. 147 Dachaufbauten

Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationskanäle und Motorenräume für Aufzüge sind über den Dächern der Hofgebäude nicht zulässig. Kamine und Ventilationszüge sind über das Dach der Hauptgebäude zu führen. Glasbetonfenster, Kunststoffoberlichter oder ähnliche Konstruktionen in Flachdächern sind zulässig, sofern sie die rohe Deckenkonstruktion nicht um mehr als 0,80 m überragen und in der Regel nicht mehr als 5 Prozent der Dachfläche beanspruchen.

 

 

4. Abschnitt: Die Lauben der Altstadt

Art. 148 Begriff und Grundsatz

1 Die Bestimmungen dieser Bauordnung finden auf bestehende und in Überbauungsplänen vorgesehene zukünftige Lauben Anwendung.

2 Die Lauben, einschliesslich des Raumes unter den äusseren Laubenbogen sind öffentliche Verkehrswege, auf welche die Bestimmungen der Bau- und Strassenpolizei anzuwenden sind.

3 Das allgemeine Durchgangsrecht in den Lauben besteht zu Lasten der Laubeneigentümer nach Massgabe des bisherigen Ortsgebrauches.

4 Bei allen baulichen Massnahmen, Reklameeinrichtungen und Renovationen ist dem Charakter der Altstadt in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Dies gilt vorallem für die Materialwahl, die Farbtöne und die Einhaltung der Laubenfluchtlinie durch die Schaufensteranlagen.

 

Art. 149 Breiten der Bauten

1 Die innere Laubenfront wird durch Laubenlinien bestimmt. Bei der Neuerstellung oder Veränderung der inneren Laubenfronten sowie bei Umbauten von an die Laube angrenzenden Räumen ist die Laubenlinie einzuhalten, sofern das historische Laubenbild nicht beeinträchtigt wird.

2 Fehlen Laubenlinien, gilt

    a. in der oberen Altstadt eine innere Laubenfront mit einer freien Laubenbreite von 3,00 m gemessen von der Innenseite des Laubenbogens1.

    b. In der unteren Altstadt und in der Matte gilt die bestehende innere Laubenfront als Laubenlinie. Wo unter früheren gesetzlichen Bestimmungen die Laubenfront zurückgesetzt worden ist, ist bei baulichen Veränderungen wieder die ursprüngliche, historisch begründete Laubenlinie einzuhalten.

3 Unter Vorbehalt von Artikel 152 Absatz 3 dürfen Brandmauern an der inneren Laubenfront um höchstens 20 cm, auf der Laubenpfeilerseite um höchstens 10 cm in das freie Laubenprofil nach Absatz 2 hineinragen.

1 Für Spital- und Marktgasse gegenstandslos geworden gemäss Überbauungsordnung „Laubenbaulinien Spitalgasse / Marktgasse“ vom 31. Dezember 1992

 

Art. 150 Laubenhöhe

1 In der oberen Altstadt darf die lichte Höhe der Lauben und die Scheitelhöhe der äusseren Laubenbogen bei Neubauten nicht weniger als 3,00 m und nicht mehr als 4,00 m betragen. Die Brandmauerbogen dürfen im Scheitel bis 0,50 m unter die Laubendecke herabreichen.

2 In der unteren Altstadt und in der Matte ist die lichte Höhe der Lauben und die Scheitelhöhe der Brandmauerbogen unverändert beizubehalten. Bestehende Gewölbe sind beizubehalten oder zu rekonstruieren. Abweichungen können im Interesse einer historisch richtigen Lösung gestattet oder verfügt werden.

 

Art. 151 Laubenpfeiler

1 In der oberen Altstadt haben die Laubenpfeiler von der äusseren Fassadenflucht wenigstens 0,70 m, höchstens aber 1,00 m in die Laube hineinzuragen.

2 In der unteren Altstadt und in der Matte sind die heutigen Laubenpfeiler als Teile der Fassade geschützt. Bei Neu- und Umbauten sind sie in ihrem ursprünglichen Mass zu erhalten oder wieder zu erstellen. Laubensitzbänke sind im gleichen Sinne zu erhalten; sie dürfen nicht durch Schaukästen, Automaten oder andere Einrichtungen verunstaltet oder beeinträchtigt werden.

 

Art. 152 Brandmauerbogen

1 Bei Neu- und Umbauten in der oberen Altstadt sind bei allen Brandmauern in der Laube Brandmauerbogen zu erstellen. Diese Bogen sind auf gemeinsame Kosten der Miteigentümer bis auf das in Artikel 149 Absatz 2 festgelegte Mass zu erweitern. Vorbehalten bleibt Artikel 128.

2 Ist bei einem Schaufensterumbau die Erweiterung auf die ganze Brandmauerstärke nicht sofort durchführbar, so ist sie durch eine geeignete Konstruktion vorzubereiten und bei einem Umbau auf dem anschliessenden Nachbargrundstück zu vollenden.

3 In der unteren Altstadt und in der Matte sind die heutigen Brandmauerbogen oder Brandmauerstürze als Teile des Brandmauersystems geschützt. Bei Neuund Umbauten sind sie in ihrem bestehenden Mass zu erhalten oder in Massivbauweise nach Artikel 140 wieder herzustellen.

 

Art. 153 Schaufensteranlagen

1 Die Schaufensteranlagen sind parallel zur Laubenflucht und ohne Rücksprünge auf die nach Artikel 149 festgelegte Laubenfront zu erstellen. Vorbehalten bleiben Rücksprünge für Haus- und Ladeneingänge.

2 In der unteren Altstadt und in der Matte sind bei Neu- und Umbauten die Schaufenster und Hauseingänge in Grösse, Gestaltung, Material und Farbe dem besonderen Charakter der unteren Altstadt anzupassen.

3 In besonders begründeten Fällen können Abweichungen gestattet oder verfügt werden.

 

Art. 154 Laubenausgänge

1 Jedes Gebäude mit Lauben soll gegen Strassen und Plätze einen freien Ausgang von wenigstens 1,50 m Breite aufweisen. Bei Gebäuden mit über 10 m Breite und bei Eckgebäuden sind wenigstens zwei solche Ausgänge erforderlich.

2 Bei Niveauunterschieden zwischen Strasse und Laube von weniger als 45 cm sind die Ausgänge mit Stufen zu versehen.

3 Beträgt der Niveauunterschied mehr als 45 cm und fehlen Stufen, sind Geländer anzubringen.

4 Beträgt der Niveauunterschied mehr als 60 cm, wird die Gestaltung der Ausgänge, der Treppen und der Geländer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt.

5 Die Laubenausgänge dürfen nicht als Garagenausfahrten benützt werden. Wo solche Garagenausfahrten bereits bestehen, ist deren Bestand bis zur Erstellung eines Neubaues garantiert, sofern nicht aus verkehrspolizeilichen Gründen die Ausfahrt gesperrt werden muss.

 

Art. 155 Gebäudevorsprünge auf öffentlichen Strassenboden; obere Altstadt

1 Für Gebäudevorsprünge bei Neubauten in der oberen Altstadt gilt Artikel 89 mit folgenden Abweichungen:

    a. Strebepfeiler und Erker dürfen so weit über die Baulinie vorspringen, als es für die Erhaltung des historischen Altstadtbildes notwendig ist.

    b. Offene oder überdeckte Kellertreppen und Aufzugsschächte sind nur unter den Laubenbogen zulässig. Sie sind so zu konstruieren, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen. Für offene Kellertreppen können Vorsprünge vor die Baulinie bis zu 25 cm, für überdeckte Treppen und Aufzugsschächte solche bis zu 50 cm im Lichten gestattet werden.

    c. Stufen der Laubenausgänge und solche von Haus- und Ladeneingängen dürfen bis 35 cm über die Baulinie hinausragen. Grössere Vorsprünge können gestatte werden, wenn zwischen Laubenboden und Strasse ein Höhenunterschied von mehr als 1 m besteht.

    d. Kellerabgänge unter dem Laubenbogen können gestattet werden, wenn keine Gefahr für die Benützer der Laube und der Strasse besteht und Artikel 122 Absatz 1 eingehalten wird. Solche Kellerabgänge sind entweder mit Schutzgeländer oder mit Kellerkästen aus Stein mit Verschlussläden zu sichern. Kellerkästen dürfen die Brandmauervorsprünge an den Laubenpfeilern nach Artikel 149 Absatz 3 nicht überragen; sie dürfen, gemessen ab Laubenboden, höchstens 90 cm hoch sein.

    e. Sind Schutzgeländer erforderlich, dürfen sie die Baulinie um höchstens 30 cm überschreiten; die innere Flucht der Laubenpfeiler darf nicht überschritten werden.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 128.

3 Bestehende Gebäudevorsprünge wie Erker, Strebepfeiler, Treppen, Kellereingänge und Sockel bleiben in ihrem bisherigen Bestand geschützt.

4 Die im Vermessungswerk mit roten Linien festgehaltenen Kellerabgänge auf öffentlichem Boden sind im bisherigen Umfang geschützt. Dieses Recht fällt dahin, wenn ein Neubau erstellt wird.

 

Art. 156 Gebäudevorsprünge auf öffentlichen Strassenboden; untere Altstadt und Matte

1 Der bestehende Zustand der Gebäudevorsprünge wird in der unteren Altstadt dem gleichen Schutz wie die Fassaden unterstellt, in der Matte aber nur bei Gebäuden mit historischem oder architektonischem Wert.

2 Kellerabgänge sind parallel zu den Brandmauern anzulegen.

 

Art. 157 Schaukästen, Automaten und dergleichen

1 In die Laubenpfeiler, Strebepfeiler und Brandmauervorsprünge dürfen keine Schaukästen, Automaten und ähnliche Anlagen eingelassen werden. Dagegen dürfen seitlich an Laubenpfeilern Schaukästen und ähnliche Anlagen von höchstens 20 cm Tiefe angebracht werden. Das Laubenbild darf durch Grösse, Material oder Farbe der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2 Bestehende Schaukästen, Automaten und ähnliche Anlagen unterstehen folgenden Bestimmungen:

    a. Sie dürfen nicht über die Baulinie und nicht auf öffentlichen Boden vorspringen; sie dürfen nicht gegen Strassen und Plätze gerichtet sein. Der Laubendurchgang darf durch solche Einrichtungen nicht verengt werden;

    b. Sie dürfen in ihrer Länge nicht mehr als ein Viertel der Laubenbogenweite beanspruchen. Liegende Schaukästen auf Geländern und Brüstungen bei Kellerabgängen zählen mit, wenn sie höher als 25 cm sind;

    c. Die Schaukästen sind auf den freien Seiten mit durchsichtigem Glas zu versehen. Die Ausstellungen in den Kästen sind lichtdurchlässig zu gestalten. Auf die Verglasung der Schaukästen dürfen keine Farbanstriche angebracht werden; ausgenommen ist ein umlaufendes Band von maximal 20 cm Höhe, das der Beschriftung dient. Als Sonnenschutz können an den Aussenseiten der Kästen Stoffblenden angebracht werden; diese dürfen keinerlei Beschriftung aufweisen. Bei der Erstellung von Neubauten sind solche Anlagen zu entfernen.

 

Art. 158 Laubenboden

1 Die Laubenböden sind von den Hauseigentümern in gut begehbarem Zustand zu halten. Sie sind da, wo es die Verhältnisse erlauben, in leichtem Gefälle nach der Strasse zu legen. Der Bodenbelag soll in Asphalt oder in einem anderen geeigneten Material, über dessen Zulässigkeit die städtische Baudirektion entscheidet, erstellt werden. Bestehende Natursteinbeläge sind zu belassen oder in der gleichen Art zu ersetzen.

2 Kellerlichtschächte sind bündig mit dem Laubenboden solid abzudecken. Für die Ausführung ist das Einverständnis der städtischen Baudirektion einzuholen.

3 Absätze im Laubenboden sind unzulässig. Vorbehalten bleiben bestehende Treppenanlagen.

 

 

6. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche Vorschriften für die Altstadt

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 159 Grundsatz

Bei Neu- und Umbauten sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften des kantonalen Rechts1 einzuhalten, soweit nicht nach den Artikeln 160 und 161 Abweichungen zulässig sind.

1 Art. 62ff. BauV; BSG 721.1

 

 

2. Abschnitt: Licht und Luftschächte

Art. 160 Für Küchen, Badezimmer und Aborte

1 Die Belüftung von Küchen, Badezimmern und Aborten mit mechanischen Lüftungseinrichtungen, mit Ventilationszügen oder mit Lichtschächten ist zulässig.

2 Mechanische Ventilationen haben einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten. Das Ventilationsprojekt ist zur Genehmigung vorzulegen.

3 Bei der Belüftung durch Ventilationszüge hat zwischen dem Lufteintritt in den Zug und dessen Austritt über Dach ein Höhenunterschied von wenigstens 6 m zu bestehen. Für jeden einzelnen Raum ist durch eigenen Zug mit einem Querschnitt von wenigstens 20 x 20 cm im Lichten die Frischluft zuzuleiten und die Abluft bis über das Dach abzuleiten. Die Ventilationsöffnungen haben das Flächenmass des jeweiligen Zugquerschnittes aufzuweisen. Bei der Verwendung von Gasapparaten darf die tieferliegende Klappe nicht abschliessbar sein.

4 Lichtschächte sind senkrecht bis über das Dach zu führen. Die kleinste Seitenlänge des Schachtes hat wenigstens 1,50 m Länge, die Grundfläche wenigstens 3 m2 aufzuweisen. Die Schächte sind unten mit einer Frischluftzufuhr von wenigstens 0,5 m2 Querschnitt zu versehen.

 

Art. 161 Für Zimmer

Die Belichtung und Belüftung von Zimmern durch nicht überdeckte Schächte kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern

    a. ein Ventilationszug nach Artikel 160 Absatz 3 und eine Frischluftzufuhr nach Artikel 160 Absatz 4 eingerichtet wird und

    b. die Grundfläche des Schachts wenigstens 9 m2, die kleinste Abmessung in horizontaler Richtung wenigstens 2,50 m beträgt.

 

 

7. Titel: Zuständigkeit und Verfahren

1. Kapitel: Zuständigkeit der Gemeindebehörden

Art. 162 Stadtrat

1 Der Stadtrat erlässt Überbauungsordnungen. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum, das sich sinngemäss nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über das fakultative Finanzreferendum richtet2.

2 neu: Art. 84 Reglement über die politischen Rechte (RPR) vom 17. Mai 1992; SSSB 141.1

2 Der Stadtrat beschliesst endgültig über Überbauungsordnungen, die weder von den Bestimmungen der baurechtlichen Grundordnung über Art und Grad der Nutzung abweichen, noch den Bau von Hochhäusern vorsehen, und die innerhalb des Perimeters des Bauklassenplans vom 6. Dezember 1987 liegen1.

3 Der Stadtrat erlässt die zum Vollzug dieser Bauordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen, soweit hierfür keine andere Instanz ausdrücklich vorgeschrieben ist, insbesondere die Reglemente über

    a. die Bekämpfung des Baulärms;

    b. die Aussen- und Strassenreklame;

    c. die Erstellung von Parkplätzen auf privatem Grund;

    d. den Schutz vor Immissionen;

    e. die Aussenantennen.

1 Der Stadtrat war gemäss Art. 35 VzBKP innerhalb des BKP-Perimeters endgültig zuständig für den Erlass von Überbauungsordnungen, die den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung entsprechen.

 

Art. 163 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat erlässt

    a. die Richtpläne nach kantonalem Recht2;

    b. Vorschriften zugunsten der Gehbehinderten nach Artikel 107;

    c. Vorschriften über die Erstellung, den Ausbau und die Übernahme von Detailerschliessungsanlagen durch die Gemeinde nach Artikel 95;

    d. die Verordnung über die Mitwirkung der Gemeinde beim Schutz der Altstadt nach Artikel 126;

    e. den Tarif für die Erhebung von Gebühren und Entschädigungen bei Beanspruchung von gemeindeeigenem Boden nach Artikel 94;

    f. Vorschriften gegen Immissionen und über bauliche Energiesparmassnahmen im Rahmen der geltenden Zuständigkeit;

2 Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Delegation zuständig zur Erteilung und zum Widerruf von Ausnahmen von den Gemeindebauvorschriften unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.

3 Der Gemeinderat führt die Inventare und Verzeichnisse über

    a. Gebäude, Gebäudegruppen und Quartierteile von historischer oder architektonischer Bedeutung nach Artikel 9;

    b. historische und öffentliche Alleen und Baumpflanzungen nach Artikel 113;

    c. Brunnen nach Artikel 123;

    d. wertvolle Gebäude und Gebäudegruppen in der oberen Altstadt nach Artikel 127.

2 Art. 68 BauG; Art. 111 BauV (BSG 721 und 721.1)

 

Art. 164 Zuständigkeit für Ausnahmen

Der Gemeinderat ist für die Erteilung von Ausnahmen von der Art der Nutzung (2. Titel) zuständig.

 

Art. 165 Baubewilligungsbehörde

1 Der Stadtpräsident erteilt die ordentlichen Baubewilligungen, ausgenommen

    a. für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind;

    b. für Gastgewerbebetriebe.

2 Das Bauinspektorat ist Gemeindebaupolizeibehörde nach kantonalem Recht1.

    a. Es führt das Baubewilligungsverfahren durch, leitet die Einigungsverhandlung und stellt Antrag an die Baubewilligungsbehörde;

    b. erteilt kleine Baubewilligungen;

    c. erteilt Reklamebewilligungen.

3 Der Stadtpräsident und das Bauinspektorat sind in ihrem Zuständigkeitsbereich Strassenaufsichtsbehörde2.

1 Art. 47 BewD; BSG 725.1
2 Art. 80 SBG; BSG 732.11

 

Art. 166 Weitere Zuständigkeiten

Der Gemeinderat regelt die weiteren verwaltungsinternen Zuständigkeiten in der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung3.

3 SSSB 152.01

 

 

2. Kapitel: Baubewilligung

Art. 167 Befugnisse und Aufgaben der Baupolizeibehörde

1 Die Baupolizeibehörde ist befugt:

    a. vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen;

    b. vom Bauherrn, der für die Bauausführung eine Architektengemeinschaft oder eine Generalunternehmung beauftragt hat, die Nennung eines einzigen, verantwortlichen Bauleiters zu verlangen;

    c. die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen;

    d. den Bauherrn zur Leistung angemessener Sicherheit für die Ausführung der ihm obliegenden Vorkehrung anzuhalten.

2 Die Baupolizeibehörde übt die Kontrolle über die Bauten aus. Sie wacht darüber, dass die Bauausführung nach den bewilligten Plänen und den in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfolgt. Sie kontrolliert die Einhaltung der Bauvorschriften sowie der Sicherheits- und Schutzbestimmungen4.

3 Die Baupolizeibehörde veranlasst auf das schriftliche Begehren des Bauleiters die Schnurgerüst- und Rohbauabnahme. Sie gibt den Bezug von Gebäuden, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, frei, wenn alle Sicherheits- und Schutzvorrichtungen angebracht sind und keine Gefahr für die Bewohnenden und Benützenden des Gebäudes oder der Anlage besteht.

4 Die feuerpolizeiliche Aufsicht wird nach den kantonalen Vorschriften durch die Baupolizeibehörde und ihre Organe ausgeübt.

5 Die Beamten der Baupolizeibehörde sind befugt, Gebäude und Bauplätze zu Kontrollzwecken zu betreten.

4 Art. 45ff. BauG; BSG 721

 

Art. 168 Bezugsbewilligung

1 Der Bezug eines Neubaus oder eines neubauähnlich gestalteten Gebäudes bedarf einer Bezugsbewilligung.

2 Das Gesuch um Bezugsbewilligung ist der Baupolizeibehörde auf einem amtlichen Formular einzureichen.

3 Die Bezugsbewilligung wird erteilt, wenn die gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieser Bauordnung und die Vorschriften des kantonalen Rechts1 über die Sicherheit und Gesundheit eingehalten sind.

1 Art. 57ff. und 62ff. BauV; BSG 721.1

 

 

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 169 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und dieser Bauordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Rechts2 vom Richter geahndet.

2 Art. 50ff. BauG; BSG 721

 

Art. 170 Inkrafttreten

1 Die Bauordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

2 Der Nutzungszonenplan ist alle 10 bis 15 Jahre auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Stadtentwicklung zu überprüfen, erstmals 5 Jahre nach Inkrafttreten.

3 Der Bauklassenplan ist alle 10 bis 15 Jahre auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Regions-, Stadt- und Quartierentwicklung und deren Gestaltung zu überprüfen, erstmals 8 Jahre nach Inkrafttreten. Grundlagen der Überprüfung bilden ein Stadtentwicklungskonzept und die daraus entwickelten Quartierrichtpläne. Der Gemeinderat orientiert den Stadtrat alle 3 Jahre über den Stand der Stadtentwicklungs- und Quartierplanung.

 

Art. 171 Aufhebung von Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Bauordnung werden die Bauordnung der Stadt Bern vom 20. Mai 19793, die Vorschriften zum Bauklassenplan der Stadt Bern vom 6. Dezember 19874 und die Vorschriften zum Zonenplan der Stadt Bern über die zulässigen Nutzungsarten vom 8. Juni 19755 aufgehoben.

2 Der Bauklassenplan vom 6. Dezember 1987, der Zonenplan der Stadt Bern über die zulässige Nutzungsarten vom 20. März 1975 und der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (ES) vom 10. März 1996 gelten weiter.

3 SSSB 721.1
4 SSSB 721.3
5 SSSB 721.4

 

Art. 172 Aufhebung von Überbauungsordnungen und Baulinien

1 Mit dem Inkrafttreten des Bauklassenplans vom 6. Dezember 1987 werden die nachstehenden Überbauungsordnungen ganz oder in erwähntem Umfang aufgehoben:

    a. Alignementsplan und Sonderbauvorschriften Tiefenau vom 7. Juli 1954, Parzelle Nr. II/1756 (Reichenbachstrasse 87);

    b. Bebauungsplan Ausserholligen vom 15. August / 25. Oktober 1957, nicht realisierter Teil von Feld B inkl. dazugehörende Sonderbauvorschriften;

    c. Bebauungsplan Freiburgstrasse / Schlossstrasse / Weissensteinstrasse vom 8. Mai 1968, Feld D inklusiv dazugehörende Sonderbauvorschriften;

    d. Alignementsplan Schosshalde II vom 20. Dezember 1953;

    e. Zonenplan Oberes Murifeld vom 5. Dezember 1969, Zone Schiferliweg, Wittigkofen Ost und dazugehörende Zonenvorschriften;

    f. Baulinienplan und Sonderbauvorschriften Stadtbach-West, vom 20. Mai 1969, Teil Ost (Parzellen Nr. II/193, 548, 2046) und Teil Nord (Parzellen Nr. II/244, 264, 265);

    g. Sonderbauvorschriften zum Baulinienplan Tscharnergut vom 1. August 1960 im Bereich ausserhalb des Wirkungsbereiches des Bebauungsplans;

    h. Sonderbauvorschriften zum Baulinienplan Schwabgut II vom 6. April 1965, im Bereich ausserhalb des Wirkungsbereiches des Bebauungsplans;

    i. Sonderbauvorschriften Schermenweg vom 10. Juli 19651

2 Die Baulinien in der Bauklasse E sind aufgehoben.

1 ergänzt gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 8. Juni 1994

 

Bern, 12. Juni 2002
NAMENS DES GEMEINDERATS
Der Stadtpräsident:
Klaus Baumgartner
Die Vizestadtschreiberin:
Stéphanie von Erlach
Genehmigung und Inkraftsetzung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern genehmigt am
19. Juli 2002.
In Kraft getreten am 1. Januar 2003.

 

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