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Stand: 24.5.2008

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Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 12. Mai 2004
über die Popularklage des Herrn E. F. in H.

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (MüABl vom 18. Dezember 1979 Sondernummer 5)

Aktenzeichen: Vf. 7-VII-02

Leitsatz:

Die Mindestabstandsflächenregelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (MüABl vom 18. Dezember 1979 Sondernummer 5) ist materiell eine Regelung des Bauplanungsrechts; sie hält sich damit nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 107 Abs. 1 Nr. 5 BayBO 1974, die lediglich zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften ermächtigt, und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung.

 

Entscheidung:

§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (MüABl vom 18. Dezember 1979 Sondernummer 5) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV und ist nichtig.

Änderung der Bayerischen Bauordnung
v. 14.8.2007


Die Novelle der Bayerischen Bauordnung setzt die wesentlichen Elemente der Musterbauordnung nun auch in Bayern um: Die Genehmigungsfreistellung wird bis zur Sonderbautengrenze erweitert, die Baugenehmigungsverfahren werden gestrafft und das neue Brandschutzkonzept ermöglicht dann die Holzbauweise in bestimmten Fällen bei bis zu fünfgeschossigen Gebäuden. Die neue Bayerische Bauordnung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft (Baurechtsexperte-Magazin). . . >>>mehr>>>
 

 

Neue Berliner Bauordnung
v. 29.9.2005
 

Eine bebilderde Darstellung, herausgegeben von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, mit guter Einführung aller Änderungen und Erneuerungen.

Falsche Auslegung der Bauaufsichtsbehörden

„In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein“

So steht es im Art. 46 Abs. 2 der Bayrischen Bauordnung (Stand: 9.7.2003, GVBl 2003, S. 419), bzw. im § 35 Abs. 3 der Baden- Württembergischen Bauordnung (Stand: 19.10.2004).

Dies führte zu einer Verunsicherung der planenden Architekten, der Bauherren und nicht zuletzt der unteren Bauaufsichtsbehörden. Eine Anfrage beim Bayerischen Staatsministerium des Innern ergab:

< In Art. 46 Abs. 2 BayBO wird verlangt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses „barrierefrei erreichbar“ sein müssen. In diesen Räumen wiederum müssen die Wohn- und Schlafräume, Toilette, Bad, Küche und der Raum mit Waschmaschinenanschluss mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

Rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 1 mit ihrem erhöhten Bedarf an Bewegungsflächen für eigenständige Nutzer oder barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 sind damit jedoch nicht verlangt. Die Absicht des Gesetzgebers war in diesem Fall, mit geringem Aufwand dem großen Personenkreis der hilfs- und pflegebedürftigen Menschen, die zeitweise einen Rollstuhl benötigen, den Aufenthalt in einer ansonsten üblichen Wohnung zu ermöglichen.

„Barrierefrei erreichbar“ ist analog Art. 51 Abs. 4 BayBO zu verstehen und schließt die Wohnungseingangstüre ein. „Mit dem Rollstuhl zugänglich“ werden Räume durch eine Tür mit lichter Breite von mindestens 80 cm.

Besondere Anforderungen an Stellplätze ergeben sich durch Art. 46 BayBO nicht.

So enthält das Gesetz keine Regelung zur Zugänglichkeit von Balkonen oder der Aufschlagrichtung von Bädern und WC-Türen (vorausgesetzt eine nach innen aufschlagende Tür macht ein notwendiges Bad oder WC für den Rollstuhl nicht unzugänglich).

Die barrierefreie Erreichbarkeit reicht von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Wohnungseingangstüre, diese eingeschlossen. Werden auf dem Weg zur Wohnung Treppenhausflure benutzt, so müssen diese Treppenhausflure natürlich auch im Erdgeschoss ausreichende Bewegungsflächen aufweisen >

Die Beratung in den Bauaufsichtsbehörden wird dem Willen des Gesetzgebers nur in den seltensten Fällen gerecht und führt in vielen Fällen zu einer völlig falschen Anforderung und damit zu einem unverhältnismäßigem, unnötigen Aufwand für Planer und Bauherren.
 

 

Brandschutz und Bauordnung

Mit der Thematik Brandschutz sind Bauherren, Architekten und Bauunternehmer in der Regel unsäglich überfordert. Nach was hat man sich zu richten?

Brände entwickeln eine Eigendynamik. Infolgedessen lässt sich ihr Verlauf nur sehr begrenzt simulieren und vorhersagen. Unterschiedliche Abhängigkeiten zwischen dem Ort der Entstehung, dem Material der Einrichtung und dem verfügbaren Sauerstoffgehalt, bestimmen weitgehend den Brandverlauf.

Um diesen Gefahren erfolgreich begegnen zu können, müssen bauliche Anlagen bereits in der Planungsphase, so konzipiert werden, dass sie einen wirksamen Brandschutz gewährleisten können.

Man unterscheidet im Brandschutz prinzipiell zwischen vorbeugendem Brandschutz und abwehrendem Brandschutz.

Zuständig für die Gesetzgebung im Planungsrecht ist der Bund (Baugesetzbuch, BauGB). Die Länder sind für das Bauordnungsrecht, also die Überwachung der Bauausführung zuständig (Landesbauordnungen, LBO).

Dass jedes Land seine eigene Bauordnung hat, liegt an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1954 (1 PBvV 2/52, BVerfGE Bd. 3 S. 407) in dem man zu dem Schluss kam, „dass das von jeher zur Landeskompetenz gehörende Baupolizeirecht im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthalten ist“. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes regelt insoweit die Zuständigkeiten.

Aber betrachten wir einmal den Text in einer Landesbauordnung, am Beispiel von Bayern, zum Thema Brandschutz:

Art. 15: Brandschutz

    (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Toll, und jetzt? Lesen wir weiter:

Art. 57: Verantwortlichkeit des Entwurfs- verfassers und der Ersteller bautechnischer Nachweise

    (2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße (Art. 3) Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Was sagt Ihnen das? Welcher geeignete Sachverständige ist der richtige?

Geht es um baulichen Brandschutz, um Brandmeldetechnik oder um die Integration von Rettungs- und Fluchtwegtechnik? Dazu benötigen Sie mehr als einen Fachmann. Alleine die Frage, welcher Fachmann der richtige ist, lässt sich nur durch eine konkrete Formulierung der Frage ermitteln und bereits das kostet Geld (da Aufwand). Bezahlt das der Bauherr und sieht er das ein?

Wir bieten Ihnen ein fachliches Vorgespräch zu einem festen Honorar an. Dieses beträgt z.B. bei einer telefonischen Auskunft 300,- Euro und hilft Ihnen, den weiteren Weg richtig zu planen.

RANK Bau und Sicherheit GmbH
Adam Merschbacher (Brandschutzfachmann)
80995 München
Telefon: 089/312 02 680
info@rankbus.de

 

 

Thema: Deutschland, Neue Sächsische Bauordnung

Der Sächsische Landtag hat am 22.04.2004 das Gesetz zur Neufassung der sächsischen Bauordnung und zur Änderung des sächsischen Ingenieurkammergesetzes verabschiedet (SächsGVBl. vom 25. Juni 2004, S. 200). Das Gesetz tritt am 01.10.2004 in Kraft. Der Gesetzgeber hat neue Anforderungen an das Bauvorlagerecht sowie an die Prüfung und Überwachung bautechnischer Nachweise eingeführt. Letztere werden - weil die bautechnischen Risiko- und Gefährdungspotentiale nicht verfahrens-, sondern vorhabensabhängig sind eigenständig geregelt (vgl. hierzu 66 SächsBauO). Eingeführt wird ein dreistufiges Modell für die Kompensation entfallender bauaufsichtlicher Prüfungen. Dieses beinhaltet insbesondere die Einführung einer neuen Liste der qualifizierten Tragwerksplaner:

- Die allgemeine Bauvorlageberechtigung schließt weiterhin grundsätzlich die Erstellung bautechnischer Nachweise ein. Bauvorlagen für die nichtverfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein (vgl. hierzu 65 Abs. 1 Sächs BauO). Die Bauvorlageberechtigung betont damit die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt. Ausgenommen sind hiervon künftig nur Standsicherheitsnachweise, die nicht mehr bauaufsichtlich geprüft werden.

- Deshalb müssen Standsicherheitsnachweise bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, künftig von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste eingetragen ist (vgl. 66 Abs. 2 Sächs BauO, 18 a Sächs IngKG).

Nach der neuen Gesetzeslage ist also für die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung weiterhin die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure erforderlich. Für das Aufstellen der Standsicherheitsnachweise in dem vorgenannten Bereich ist die Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner notwendig.

(Quelle: Ingenieurkammer Sachsen)
 

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