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Brandschutz und Bauordnung
Mit der Thematik Brandschutz sind Bauherren, Architekten und Bauunternehmer in der Regel unsäglich überfordert. Nach was hat man sich zu richten?
Brände entwickeln eine Eigendynamik. Infolgedessen lässt sich ihr Verlauf nur sehr begrenzt simulieren und vorhersagen. Unterschiedliche Abhängigkeiten zwischen dem Ort der Entstehung, dem Material der Einrichtung und dem verfügbaren Sauerstoffgehalt, bestimmen weitgehend den Brandverlauf.
Um diesen Gefahren erfolgreich begegnen zu können, müssen bauliche Anlagen bereits in der Planungsphase, so konzipiert werden, dass sie einen wirksamen Brandschutz gewährleisten können.
Man unterscheidet im Brandschutz prinzipiell zwischen vorbeugendem Brandschutz und abwehrendem Brandschutz.
Zuständig für die Gesetzgebung im Planungsrecht ist der Bund (Baugesetzbuch, BauGB). Die Länder sind für das Bauordnungsrecht, also die Überwachung der Bauausführung zuständig (Landesbauordnungen, LBO).
Dass jedes Land seine eigene Bauordnung hat, liegt an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1954 (1 PBvV 2/52, BVerfGE Bd. 3 S. 407) in dem man zu dem Schluss kam, „dass das von jeher zur Landeskompetenz gehörende Baupolizeirecht im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthalten ist“. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes regelt insoweit die Zuständigkeiten.
Aber betrachten wir einmal den Text in einer Landesbauordnung, am Beispiel von Bayern, zum Thema Brandschutz:
Art. 15: Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Toll, und jetzt? Lesen wir weiter:
Art. 57: Verantwortlichkeit des Entwurfs- verfassers und der Ersteller bautechnischer Nachweise
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße (Art. 3) Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Was sagt Ihnen das? Welcher geeignete Sachverständige ist der richtige?
Geht es um baulichen Brandschutz, um Brandmeldetechnik oder um die Integration von Rettungs- und Fluchtwegtechnik? Dazu benötigen Sie mehr als einen Fachmann. Alleine die Frage, welcher Fachmann der richtige ist, lässt sich nur durch eine konkrete Formulierung der Frage ermitteln und bereits das kostet Geld (da Aufwand). Bezahlt das der Bauherr und sieht er das ein?
Wir bieten Ihnen ein fachliches Vorgespräch zu einem festen Honorar an. Dieses beträgt z.B. bei einer telefonischen Auskunft 300,- Euro und hilft Ihnen, den weiteren Weg richtig zu planen.
RANK Bau und Sicherheit GmbH Adam Merschbacher (Brandschutzfachmann) 80995 München Telefon: 089/312 02 680 info@rankbus.de
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