§ 4
Schallschutz
(1) Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:
1. Tabelle 1: Mindestschallschutz von Außenbauteilen (ohne
Berücksichtigung der Außenlärmsituation)
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Bauteile von zu schützenden Wohngebäude, Schulen, Verwaltungs-
Räumen1) (Aufenthaltsräumen) Kindergärten und und Büro-
Horte, Heime, gebäude
Krankenanstalten,
Beherbergungsbetriebe
dB dB
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Außenbauteile mit Fenstern
und/oder Außentüren2) R`res,w 38 33
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opake Außenbauteile2), das
Sind Bauteile ohne Fenster und/
oder Außentüren (Außenwand,
Außendecke, Dachschräge),
ausgenommen Feuermauern Rw 43 43
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Fenster und Außentüren3) 4) Rw 33 28
Rw+Ctr 28 23
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Gebäudetrennwände, Feuermauern
(je Wand) R`w 52 52
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Decken und Wände gegen
Dachböden R`w 42 42
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Decken und Wände gegen
Durchfahrten und Garagen R`w 60 60
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R`w ist das bewertete Bau-Schalldämm-Maß in dB
Rw ist das bewertete Schalldämm-Maß ohne Nebenwegübertragung
in dB
R`res,w ist das bewertete resultierende Bau-Schalldämm-Maß in dB,
das sich aus den Teildämmungen der Außenbauteile und der
Fenster bzw. Außentüren ergibt
Ctr ist der Spektrum-Anpassungswert für Verkehrslärm
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1) | Vor Lärm zu schützende Räume, im Weiteren als |
| Aufenthaltsräume bezeichnet, sind Aufenthaltsräume in Wohnungen und Bürogebäuden, Hotelzimmer, Klassenzimmer u.dgl.; nicht zu schützende Räume sind z.B. Stiegenhäuser, Nebenräume u.dgl. |
2) Ohne Berücksichtigung von Fenstern und Außentüren ist im
Hinblick auf Außenbauteile und Dachflächen eine
Mindestschalldämmung nach den Erfordernissen für die
Schalllängsleitungs-Dämmung zu beachten.
3) Bei einem Fensterflächenanteil von mehr als 30% der Wand-
oder Dachfläche sind entsprechend der Anforderung an
R`res,w höhere Werte erforderlich. Schallübertragungen über
Bauanschlussfugen sind zu berücksichtigen.
4) Dazu zählen auch vergleichbare Fassadenbauteile.
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2. | Erhöhter Schallschutz bei Außenlärmbelastung |
Bei Überschreitung der nach der Oö. Grenzwertverordnung für die jeweilige Baulandkategorie zulässigen Lärmimmissionen ist anstelle der in Tabelle 1 angegebenen Mindestanforderung ein entsprechend dem Stand der Technik höherer Schallschutz vorzusehen. Bei Schlafräumen ist zusätzlich eine gesonderte Lüftungsmöglichkeit vorzusehen (z.B. zentrale Lüftungsanlage, schallgedämmter Fensterlüfter u.dgl.).
3. Tabelle 2: Mindesterforderliche Luftschalldämmung in Gebäuden
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Mindesterforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz
DnT,w in Gebäuden
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DnT,w DnT,w
ohne Verbindung mit Verbindung
Luftschalldämmung zwischen durch eine durch eine
Zeile
Türe, ein Türe, ein
Fenster u.dgl. Fenster u.dgl.
dB dB
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(a) Aufenthaltsräumen und
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- angrenzenden Gebäuden
- Räumen angrenzender
Nutzungseinheiten in
Doppel- und Reihenhäusern 60 - 1
-------------------------------------------------------------------
- Räumen anderer
Nutzungseinheiten 55 50 2
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- Treppenhäusern, Aufzügen,
Kellerräumen, Gemein-
schaftsräumen 55 50 3
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(b) Nebenräumen und
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- angrenzenden Gebäuden
- Räumen angrenzender
Nutzungseinheiten in Doppel-
und Reihenhäusern 60 - 4
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- Nebenräumen anderer
Nutzungseinheiten 50 35 5
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- Treppenhäusern, Aufzügen,
Kellerräumen, Gemein-
schaftsräumen 50 35 6
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(c) Hotel-, Klassen-, Kranken-
zimmern, Gruppenräumen in
Kindergärten oder Wohnräumen
in Heimen und
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- Räumen derselben Kategorie 55 50 7
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- Nebenräumen 50 35 8
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- Treppenhäusern und
Gängen u.dgl. 55 38 9
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Für Büros, Kanzleien, Arztpraxen und Betriebe mit nicht über die Wohnnutzung hinaus gehenden Lärmentwicklungen gelten die Anforderungen nach Tabelle 2. Für alle anderen Betriebsstätten ist ein dem Stand der Technik entsprechend höherer Luftschallschutz vorzusehen.
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4. | Tabelle 3: Mindesterforderliche Trittschalldämmung in Gebäuden |
ohne Betriebsstätten |
| Der Trittschallschutz in Gebäuden ohne Betriebsstätten hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen. Zu Nebenräumen sind um 5 dB höhere bewertete Standard-Trittschallpegel zulässig. |
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Höchstzulässiger bewerteter Standard-Trittschallpegel
L`nT,w in Gebäuden ohne Betriebsstätten
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L`nT,w
dB Zeile
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Trittschalldämmung zu Aufenthaltsräumen aus
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- angrenzenden Gebäuden und angrenzenden
Nutzungseinheiten in Doppel- und Reihenhäusern 43 1
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- Räumen angrenzender Nutzungseinheiten (Wohnungen,
Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Heime,
Verwaltungs- und Bürogebäude und
vergleichbare Nutzungen) 48 2
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- Treppenhäusern, Laubengängen 50 3
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- nutzbaren Dachböden, Terrassen, Dachgärten,
Balkonen und Loggien 53 4
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- für die Hausbewohner allgemein zugänglichen
Dachböden, Terrassen, Dachgärten,
Balkonen und Loggien 48 5
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5. | Tabelle 4: Mindesterforderliche Trittschalldämmung in Gebäuden |
mit Betriebsstätten |
| Für Büros, Kanzleien, Arztpraxen und Betriebe mit nicht über die Wohnnutzung hinausgehenden Lärmentwicklungen gelten die Anforderungen nach Tabelle 3. Der Trittschallschutz in Gebäuden mit Betriebsstätten hat folgenden Anforderungen zu entsprechen. Zu Nebenräumen sind um 5 dB höhere bewertete Standard-Trittschallpegel zulässig. |
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Höchstzulässiger bewerteter Standard-Trittschallpegel
L`nT,w in Gebäuden mit Betriebsstätten
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L`nT,w
dB Zeile
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Trittschalldämmung zu Aufenthaltsräumen in
Gebäuden mit Betriebsstätten aus
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- Verkaufs- und Lagerräumen bei Betrieb
zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr 38 1
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- Verkaufs- und Lagerräumen bei Betrieb
zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr 33 2
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- Gaststätten, Veranstaltungsräumen und ähnlichem
bei Betrieb zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr 38 3
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- Gaststätten, Veranstaltungsräumen und ähnlichem
bei Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr 33 4
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Trittschalldämmung zwischen Aufenthaltsräumen bei
Verkaufsstätten und in Gebäuden ähnlicher Nutzung 60 5
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Trittschalldämmung zwischen Hotel-, Klassen-,
Krankenzimmern, Gruppenräumen in
Kindergärten oder Wohnräumen in Heimen 48 6
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6. | Mindesterforderliche Schalldämmung von haustechnischen Anlagen |
| Haustechnische Anlagen sind die zu einem Gebäude gehörenden, ortsunveränderlichen technischen Anlagen, bei deren Betrieb Schall entstehen und in Aufenthaltsräume übertragen werden kann. Dies sind z. B. Wasser- und Abwasseranlagen, Energieversorgungsanlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzüge, motorbetriebene Tür- und Toranlagen sowie motorbetriebene Abschattungsvorrichtungen. |
| Haustechnische Anlagen sind derart anzuordnen und auszuführen, dass der durch den Betrieb dieser Anlagen aus anderen Nutzungseinheiten entstehende Geräuschpegel den folgenden höchstzulässigen Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT nicht überschreitet, wobei zu Nebenräumen um 5 dB höhere Anlagengeräuschpegel zulässig sind: |
a) | bei gleichbleibenden oder intermittierenden Geräuschen (z.B. von Heizanlagen, Pumpen) sowie Geräuschen von gleichförmigen Antriebs- und Bewegungsphasen (z.B. von Aufzügen, Garagentoren, Stapelparkern): einen Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT von 25 dB; |
b) | bei kurzzeitigen, schwankenden Geräuschen (z.B. WC-Spülung) sowie An- und Abfahrtsgeräuschen (z.B. von Aufzügen, Garagentoren, Stapelparkern): einen Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT von 30 dB. |
| Der C-bewertete Schallpegel darf nicht mehr als 20 dB über dem Grenzwert für den A-bewerteten Schallpegel liegen. Im Fall von mechanischen Lüftungsanlagen in Schlafräumen gelten die Anforderungen auch für dieselbe Nutzungseinheit. |
7. | Raumakustik |
| Die Anforderungen an die Raumakustik gelten für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind. Ausgenommen sind Räume mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle, Tonaufnahmestudios). |
a) | Anforderungen zur Hörsamkeit |
| Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation (Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audiovisuelle Darbietung) gelten die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit nach dem Stand der Technik, eingeschränkt jedoch auf die Oktavbänder von 250 bis 2000 Hz. Abweichungen von +/- 20% vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig. |
b) | Anforderungen zur Lärmminderung |
| Für Räume, an die zum Schutz der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden (wie z.B. Arbeitsräume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen für die Lärmminderung nach dem Stand der Technik einzuhalten. |
| Eine Abweichung von den Anforderungen ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung, Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist. |
(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder, nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, sowie für Gebäude und Gebäudeteile im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz, Alten- und Pflegeheime im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und Krankenanstalten, in denen durch organisatorische Maßnahmen Schutz vor Lärm gegeben ist, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(4) Abs. 1 Z. 3 bis 7 gelten nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung.
(Anm: LGBl. Nr. 110/2008)