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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Bekanntmachung der Neufassung
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Normstruktur :
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| Normkopf |
| Norm |
| § 1 Anwendungsbereich |
| § 2 Begriffe |
| § 3 Allgemeine Anforderungen |
| § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden |
| § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken |
| § 6 (Fn 7) Abstandflächen |
| § 7 (Fn 8) (aufgehoben) |
| § 8 Teilung von Grundstücken |
| § 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen |
| § 10 (aufgehoben) |
| § 11 Gemeinschaftsanlagen |
| § 12 Gestaltung |
| § 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten |
| § 14 Baustellen |
| § 15 Standsicherheit |
| § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse |
| § 17 Brandschutz |
| § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz |
| § 19 Verkehrssicherheit |
| § 20 Bauprodukte |
| § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
| § 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
| § 23 (Fn 14) Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall |
| § 24 Bauarten |
| § 25 Übereinstimmungsnachweis |
| § 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
| § 27 Übereinstimmungszertifikat |
| § 28 (Fn 14) Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen |
| § 29 Wände, Pfeiler und Stützen |
| § 30 Trennwände |
| § 31 Gebäudeabschlusswände |
| § 32 Gebäudetrennwände |
| § 33 Brandwände |
| § 34 Decken |
| § 35 Dächer |
| § 36 Treppen |
| § 37 Treppenräume |
| § 38 Notwendige Flure und Gänge |
| § 39 Aufzüge |
| § 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte |
| § 41 Umwehrungen |
| § 42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle |
| § 43 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen |
| § 44 Wasserversorgungsanlagen |
| § 45 (Fn 11) (aufgehoben) |
| § 46 Abfallschächte |
| § 47 (aufgehoben) |
| § 48 Aufenthaltsräume |
| § 49 Wohnungen |
| § 50 Bäder und Toilettenräume |
| § 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder |
| § 52 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter |
| § 53 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude |
| § 54 Sonderbauten |
| § 55 (Fn 5) Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen |
| § 56 Grundsatz |
| § 57 Bauherrin, Bauherr |
| § 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser |
| § 59 Unternehmerin, Unternehmer |
| § 59 a Bauleiterin, Bauleiter |
| § 60 Bauaufsichtsbehörden |
| § 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden |
| § 62 Sachliche Zuständigkeit |
| § 63 (Fn 2, 10) Genehmigungsbedürftige Vorhaben |
| § 64 (aufgehoben) |
| § 65 (Fn 3, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben |
| § 66 Genehmigungsfreie Anlagen |
| § 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen |
| § 68 (Fn 3) Vereinfachtes Genehmigungsverfahren |
| § 69 Bauantrag |
| § 70 (Fn 12) Bauvorlageberechtigung |
| § 71 Vorbescheid |
| § 72 Behandlung des Bauantrages |
| § 73 (Fn 9) Abweichungen |
| § 74 Beteiligung der Angrenzer |
| § 74a (Fn 4) Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht |
| § 75 Baugenehmigung und Baubeginn |
| § 76 Teilbaugenehmigung |
| § 77 Geltungsdauer der Genehmigung |
| § 78 Typengenehmigung |
| § 79 Fliegende Bauten |
| § 80 (Fn 10) Öffentliche Bauherren |
| § 81 Bauüberwachung |
| § 82 Bauzustandsbesichtigung |
| § 83 Baulast und Baulastenverzeichnis |
| § 84 Bußgeldvorschriften |
| § 85 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
| § 86 Örtliche Bauvorschriften |
| § 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen |
| § 88 (Fn 14) Übergangsvorschrift |
| § 89 (Änderungsvorschriften; gegenstandslos) |
| § 90 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren) |
| § 91 (Fn 6) Berichtspflicht |
| Normfuß |
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zugehörige Anlagen :
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Normüberschrift
Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung (BauO NRW),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 1. März 2000 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels III Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung
vom 9. November 1999(GV. NRW. S.622) wird nachstehend der Wortlaut der
Landesbauordnung (BauO NRW) in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995(GV. NRW. S.218, ber. S. 982),
2. das am 12. Dezember 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der
Landesbauordnung vom 24. Oktober 1998(GV. NRW. S.687),
3. den Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes. Artikel I Nummern 6, 12
bis 15 sind am 8. Dezember 1999 in Kraft getreten.
Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landesbauordnung - (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 1. März 2000
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandflächen
§ 7 Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke
§ 8 Teilung von Grundstücken
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberfläche
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Gemeinschaftsanlagen
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 12 Gestaltung
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
§ 14 Baustellen
§ 15 Standsicherheit
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 17 Brandschutz
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§ 19 Verkehrssicherheit
Zweiter Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
§ 20 Bauprodukte
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24 Bauarten
§ 25 Übereinstimmungsnachweis
§ 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 27 Übereinstimmungszertifikat
§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Dritter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
§ 29 Wände, Pfeiler und Stützen
§ 30 Trennwände
§ 31 Gebäudeabschlusswände
§ 32 Gebäudetrennwände
§ 33 Brandwände
§ 34 Decken
§ 35 Dächer
Vierter Abschnitt
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und
Öffnungen
§ 36 Treppen
§ 37 Treppenräume
§ 38 Notwendige Flure und Gänge
§ 39 Aufzüge
§ 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 41 Umwehrungen
Fünfter Abschnitt
Haustechnische Anlagen
§ 42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
§ 43 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 44 Wasserversorgungsanlagen
§ 45 Abwasseranlagen
§ 46 Abfallschächte
§ 47 (aufgehoben)
Sechster Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 48 Aufenthaltsräume
§ 49 Wohnungen
§ 50 Bäder und Toilettenräume
Siebenter Abschnitt
Besondere Anlagen
§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
§ 52 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter
§ 53 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
§ 54 Sonderbauten
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 56 Grundsatz
§ 57 Bauherrin, Bauherr
§ 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
§ 59 Unternehmerin, Unternehmer
§ 59a Bauleiterin, Bauleiter
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§ 60 Bauaufsichtsbehörden
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 62 Sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 64 (aufgehoben)
§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 66 Genehmigungsfreie Anlagen
§ 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Garagen und Stellplätze
§ 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 69 Bauantrag
§ 70 Bauvorlageberechtigung
§ 71 Vorbescheid
§ 72 Behandlung des Bauantrages
§ 73 Abweichungen
§ 74 Beteiligung der Angrenzer
§ 74a Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht
§ 75 Baugenehmigung und Baubeginn
§ 76 Teilbaugenehmigung
§ 77 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 78 Typengenehmigung
§ 79 Fliegende Bauten
§ 80 Öffentliche Bauherren
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsbesichtigung
§ 83 Baulast und Baulastenverzeichnis
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften,
Rechtsvorschriften,
bestehende Anlagen und Einrichtungen
§ 84 Bußgeldvorschriften
§ 85 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Siebenter Teil
Übergangs-, Änderungs- und
Schlussvorschriften
§ 88 Übergangsvorschrift
§ 89 Änderungsvorschriften; gegenstandslos
§ 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren
§ 91 Berichtspflicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch
für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt
werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs
einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem
Fernmeldewesen dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie
unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von
Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
5. Kräne.
§ 2 Begriffe
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn
die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Als bauliche Anlagen gelten
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Camping- und Wochenendplätze,
4. Sport- und Spielflächen,
5. Stellplätze,
6. Gerüste,
7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung
von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines
Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der
Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der
Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht
mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei
denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der
Geländeoberfläche liegt.
(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder
den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche
Geländeoberfläche.
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens
2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es
diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden
Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss,
wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe
der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber
liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut
gemessen.
(6) Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkante
im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume
zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht
möglich sind, gelten nicht als Geschosse.
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder
teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(9) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die
hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte
Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie
Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der
Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung
in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs.
3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam
umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und
Bodenaushub sind zu nutzen.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der
obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische
Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Bekanntmachung kann
hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung
der technischen Regeln ist, soweit sie eingeführt sind, von den
Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.
(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer
Benutzung gelten Absätze 1 und 3 sinngemäß.
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum
Beginn ihrer Benutzung
1. das Grundstück in angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine
befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe
zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,
2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit
Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden
und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen
Vorschriften gewährleistet ist.
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast
gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses
Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so
entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein
geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen
1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,
2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung
von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich
ist.
Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die
lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.
(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster
oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände
liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine
mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens
3,50 m zu schaffen. Wände und Decken von Durchfahrten sind in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-AB) herzustellen.
(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet
werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.
(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer
öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten
nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster
oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände
liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum
Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren
Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein Aufstellen von
Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m,
bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der
Außenwand ermöglichen; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Ist eine Rettung von Menschen außer über
den Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so kann
verlangt werden, dass die befahrbare Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen
ist.
(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen
nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig
freizuhalten sowie zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5
müssen nach oben offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen in den Zu- und Durchfahrten
nach Absatz 2 sowie auf den befahrbaren Flächen nach Absatz 5 nicht abgestellt
werden.
§ 6 (Fn 7) Abstandflächen
§ 6 (Fn 7)
Abstandflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen
Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine
Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,
a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen
Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den
Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder
b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen
Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf
dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen
auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und
öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der
Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als
75 Grad zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen
Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in
den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden.
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird
senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der
Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen
unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei
geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend;
diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen
Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang
oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der
Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die
Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden
hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von
- Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung
von mehr als 70°,
- Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und
Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben,
2. zu einem Drittel die Höhe von
- Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung
von mehr als 45°,
- Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten,
deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden
Gebäudewand beträgt,
- Giebelflächen im Bereich von Dächern und
Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben.
Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift
nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,
- 0,8 H,
- 0,5 H in Kerngebieten,
- 0,25 H in Gewerbegebieten und
Industriegebieten.
Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche
- 0,4 H,
- 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Industriegebieten.
In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet
werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden
anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen
Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16
bleibt unberührt.
(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von
nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber
jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in
Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden
Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach
Satz 1 angerechnet.
(7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie
nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
1. das Erdgeschoss erschließende
Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden
Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse,
Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden
Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane,
Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel
der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den
gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.
Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht.
(8) aufgehoben
(9) aufgehoben
(10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7
entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,
1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche
sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
2. soweit sie höher als 1 m über der
Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen
bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe.
Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der
Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius.
Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.
(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der
Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu
Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den
Abstandflächen eines Gebäudes zulässig
- ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze
zugekehrten Wänden,
- einschließlich darauf errichteter
untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen
jeweils bis zu 1,5 m Höhe,
- auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze
oder an ein Gebäude angebaut werden,
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu
einem anderen Gebäude verfügt.
Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der
mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit
einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe
hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze
9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht
überschreiten.
(12) aufgehoben
(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf
demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den
Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht
wesentlich beeinträchtigt wird.
(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder
Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut
zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und
wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut
nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens
2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und
der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet
werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht
entspricht.
(15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit
geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen,
sind zulässig
1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,
2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des
Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,
3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu
den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und
Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne
Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen
Wänden und Dachflächen.
Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter
Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 11.
(16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des
Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter
Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.
§ 7 (Fn 8) (aufgehoben)
§ 7 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 8 Teilung von Grundstücken
§ 8
Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber,
Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung
Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die
Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über
die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist
durch Zwischenbescheid gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um
höchstens zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht
innerhalb der Frist über sie entschieden wurde.
(3) Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden,
wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner
Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf
Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht
einer Genehmigung gleich.
(4) § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen
§ 9
Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen
(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen
und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung
benötigt werden. Werden diese Flächen als Zugänge, Zufahrten, Flächen für die
Feuerwehr (§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche
benötigt, so kann auch deren Wasseraufnahmefähigkeit, Begrünung und Bepflanzung
verlangt werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. Ist eine
Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt
möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Bauweise und
Gestaltung es zulassen und die Maßnahme für die Bauherrin oder den Bauherrn
wirtschaftlich zumutbar ist. Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch
für vorhandene befestigte Flächen mit mehr als 5.000 m², soweit ihre Erfüllung
für die Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit wird in den in den Sätzen 3 und 4 geregelten Fällen, soweit sie
nicht offensichtlich ist, nur berücksichtigt, wenn diese von Bauherrin, Bauherr
oder Verpflichteten dargelegt wird.
(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine
ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt
wird. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in
unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen
Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung
öffentlich-rechtlich gesichert ist,
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz
geschaffen wird oder vorhanden ist.
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf
dem Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn die Art
und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz
1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden,
wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
(3) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden,
dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um
die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
§ 10 (aufgehoben)
§ 10
(aufgehoben)
§ 11 Gemeinschaftsanlagen
§ 11
Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von
Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Spielflächen für Kleinkinder (§ 9 Abs.
2), sonstige Kinderspielflächen und für Stellplätze und Garagen (§ 51), für die
in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen
und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind.
Erbbauberechtigte treten an deren Stelle. Sind Bauherrinnen oder Bauherren
nicht Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte, so obliegt ihnen die
Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb der
Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 geht mit der Rechtsnachfolge
über.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie
zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist.
(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die
Bauherrin oder der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden
Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 12 Gestaltung
§ 12
Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken.
(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der
Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe
oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der
Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die
architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Die störende
Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher
Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf
einer Tafel zusammengefasst sind,
3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und
Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der
Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam
machen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die
freie Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder
Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an
der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur
Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische,
sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig; die jeweils freie Fläche
dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen
Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben
werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen
öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere
Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür
genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und
Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.
§ 14 Baustellen
§ 14
Baustellen
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder
vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden
können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu
kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu
versehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach § 63 Abs. 1
und solchen nach § 67 hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein
Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des
Unternehmers für den Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten
muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
(4) Zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen während
der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen geschützt und ausreichend
bewässert werden.
§ 15 Standsicherheit
§ 15
Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein
standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die
Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig,
wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim
Abbruch einer der Anlagen bestehen bleiben.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 16
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass
durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere
chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
§ 17 Brandschutz
§ 17
Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 müssen unter Berücksichtigung insbesondere
- der Brennbarkeit der Baustoffe,
- der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,
ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen,
- der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen,
- der Anordnung von Rettungswegen
so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Baustoffe, die nach Verarbeitung oder dem Einbau leichtentflammbar sind,
dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht verwendet werden.
(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem
Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen
innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der
erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen,
über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine
mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere
notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn
die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den
Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude,
deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen
die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur
errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr
vorgehalten werden.
(4) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag
leicht eintreten und zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§ 18
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen
entsprechenden sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so
zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 19 Verkehrssicherheit
§ 19
Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen
von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs darf durch
bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Zweiter Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
§ 20 Bauprodukte
§ 20
Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten
technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des
Übereinstimmungsnachweises nach § 25 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 40 v. 11. 2. 1989, S. 12), geändert
durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 v.
30. 8. 1993, S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5
Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die
Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung)
tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer
Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die
Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als allgemein anerkannte
Regeln der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach
Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§
21),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(§ 22) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu führen sind, wenn die
anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in
außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann
in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall
oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben
werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt
und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28 zu erbringen
hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich
der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres
besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 28 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und
Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen
Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen
und
2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das
Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder
Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 72 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der
Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die
Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine
bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in
der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem
Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 22
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik
macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es
keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1
erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. §
21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 23 (Fn 14) Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 23 (Fn 14)
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem
Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen,
dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von
unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und
gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen
Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7 Nummer 2, und
3. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2
nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre
Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980(GV. NRW.
S.226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005(GV.
NRW. S.274) - SGV. NRW. 224 - verwendet werden, erteilt die untere
Bauaufsichtsbehörde.
§ 24 Bauarten
§ 24
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher
Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der
Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 20 Abs. 5 und 6
sowie §§ 21 und 23 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1
nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder
für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht
erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 25 Übereinstimmungsnachweis
§ 25
Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den
Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§
26) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 27).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der
Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers
nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das
erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass
diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder
Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf
den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf
seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem
Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im
Land Nordrhein-Westfalen.
§ 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 26
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er
durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm
hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der
Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das
Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln,
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 27 Übereinstimmungszertifikat
§ 27
Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach
§ 28 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie
einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28
durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das
Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28 (Fn 14) Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 28 (Fn 14)
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische
Person als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von
Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 26 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§
27 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach §
20 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überwachung nach § 20 Abs.
5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn
sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf
die Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen. Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder
juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die
natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt,
nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen
oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu
zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren
geführt wird.
Dritter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
§ 29 Wände, Pfeiler und Stützen
§ 29
Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe
müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens
nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
(Darstellungen der Tabelle im PDF-Format als Anlage)
(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch für andere freistehende Gebäude ähnlicher
Größe sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(3) Bei der Verwendung normalentflammbarer Baustoffe (B 2) in den Fällen der
Zeile 3 Spalten 2 und 3 der Tabelle muss durch geeignete Maßnahmen eine
Brandausbreitung auf Nachbargebäude und Brandabschnitte verhindert werden.
(4) Anstelle der in Zeilen 5 und 6 Spalte 3 der Tabelle gestellten
Anforderungen sind bei Wohngebäuden geringer Höhe Wände der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB)
zulässig. Für diese Wände gelten die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6
sinngemäß.
§ 30 Trennwände
§ 30
Trennwände
(1) Trennwände sind herzustellen
1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen
und anders genutzten Räumen,
2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit
Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten
Räumen.
(2) Öffnungen in Trennwänden sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes
erforderlich sind; diese Öffnungen sind mit selbstschließenden Abschlüssen in
der Feuerwiderstandsklasse T 30 zu versehen. Leitungen dürfen durch Trennwände
der Feuerwiderstandsklasse F 90 nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder entsprechende
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(3) In Dachräumen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen einschließlich ihrer
Zugänge durch Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 gegen den
nichtausgebauten Dachraum abzuschließen; dies gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer Wohnung.
(4) Trennwände nach Absätzen 1 und 3 sind bis zur Rohdecke oder bis unter
die Dachhaut zu führen und entsprechend nach den Zeilen 4 a und 4 b der Tabelle
in § 29 Abs. 1 erforderlichen Feuerwiderstandsdauer auszusteifen. Werden in
Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, so sind diese Decke und die
sie tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen.
§ 31 Gebäudeabschlusswände
§ 31
Gebäudeabschlusswände
(1) Gebäudeabschlusswände sind herzustellen
1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben
Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze
entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu
bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden
öffentlich - rechtlich gesichert ist,
2. bei Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück, wenn der
umbaute Raum des Betriebsgebäudes größer als 2000 m³ ist.
(2) Anstelle einzelner Gebäudeabschlusswände ist eine gemeinsame
Gebäudeabschlusswand zulässig.
(3) Absatz 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die
nicht mehr als 1,5 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des
Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der
Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht,
mindestens jedoch 1 m beträgt.
(4) Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig.
(5) Bei aneinandergereihten Gebäuden sind abweichend von den Werten der
Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle in § 29 Gebäudeabschlusswände zulässig, die von
innen nach außen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und von außen nach innen der
Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und die außen jeweils eine ausreichend
widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht
für gemeinsame Gebäudeabschlusswände nach Absatz 2.
§ 32 Gebäudetrennwände
§ 32
Gebäudetrennwände
(1) Ausgedehnte Gebäude sind durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange
Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können
gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem
landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Brandwände zu unterteilen, wenn der
umbaute Raum des Betriebsteiles größer als 2000 m³ ist.
(3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des
Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen
der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. Anstelle eines Abschlusses nach
Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90
und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren
Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen mindestens der
Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden.
(4) In Gebäudetrennwänden können Teilflächen mit lichtdurchlässigen
Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen insgesamt der
Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.
§ 33 Brandwände
§ 33
Brandwände
(1) Brandwände müssen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein,
dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die
Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte
verhindern.
(2) Brandwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander
angeordnet sein. Es ist zulässig, dass anstelle von Brandwänden Wände zur
Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
2. die Wände in der Bauart von Brandwänden
hergestellt sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen
Wänden stehen, in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) hergestellt sind,
4. die Bauteile, die diese Wände und Decken
unterstützen, in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) hergestellt sind,
5. die Außenwände innerhalb des
Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen in
der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) hergestellt sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet
oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in
andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(3) Die Brandwand ist bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend mindestens bis
unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei sonstigen Gebäuden ist sie
durchgehend entweder 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit
einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschließen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung
(§ 35 Abs. 3) ist die Brandwand 0,50 m über Dach zu führen.
(4) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände oder die
Stahlbetonplatte nach Absatz 3 Satz 2 nicht überbrücken. Bauteile dürfen in
Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die
Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
(5) Leitungen dürfen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind.
(6) Müssen Gebäude und Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine
Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere
Ecke mindestens 3 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder
Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
§ 34 Decken
§ 34
Decken
(1) Decken sowie deren Bekleidung müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2
hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
(Darstellungen der Tabelle im PDF-Format als Anlage)
(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch für andere freistehende Gebäude ähnlicher
Größe sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(3) Decken und ihre Unterstützung zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes sind in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB)
herzustellen.
(4) Bei Decken eingeschossiger Gebäude werden keine Anforderungen an die
Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn sich über der Decke nur das Dach oder ein
nicht benutzbarer Dachraum befindet.
(5) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben
ist, sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen
müssen mit selbstschließenden Abschlüssen entsprechend der
Feuerwiderstandsklasse der Decken versehen werden; dies gilt nicht für den
Abschluss von Öffnungen bei einschiebbaren Bodentreppen und Leitern nach § 36
Abs. 2 Satz 2. Leitungen dürfen durch Decken, für die die
Feuerwiderstandsklasse F 90 vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder
entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(6) Absatz 5 gilt nicht für Decken in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
§ 35 Dächer
§ 35
Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind
bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von
mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit
harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit
Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand
von mindestens 24 m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden
Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von
mindestens 5 m
einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei
Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen in den Fällen
1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m
und
4. der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m.
Auf den Abstand nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 dürfen angrenzende
öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche
Wasserflächen bis zu ihrer Mitte angerechnet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren
Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
(4) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können
1. für lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren
Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und
2. für begrünte Bedachungen
zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(5) An Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer
auf andere Gebäude oder Gebäudeteile zu befürchten ist, können besondere
Anforderungen gestellt werden. Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden
ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen. Öffnungen in Dachflächen müssen
mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein; eine geringere
Entfernung ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der
gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt.
(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein
Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von
der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer
Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie
mindestens 1,25 m entfernt sein.
(7) Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht
mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind, anschließen,
sind in einem mindestens 5 m breiten Streifen vor diesen Wänden in mindestens
der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen wie die Decken des höheren
Gebäudes. In diesem Bereich sind Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren
Baustoffen gegen Entflammen zu schützen. Dies gilt nicht für Anbauten an
Wohngebäude geringer Höhe.
(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.
(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Vierter Abschnitt
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen
§ 36 Treppen
§ 36
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum
eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen
im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen
unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe
als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als
Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als
zwei Wohnungen.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind
die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar
verbunden sein.
(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen
muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
genügt eine Breite von 0,8 m.
(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und
Zwischenhandläufe gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen
liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu
sichern.
(8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf
Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter
Berücksichtigung der Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht
bestehen.
(9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m
Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.
(10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in
Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz
anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.
(11) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.
§ 37 Treppenräume
§ 37
Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben
Nutzungseinheit sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses
muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume
erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz
sind.
(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei
Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.
(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand
liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen
(innenliegende notwendige Treppenräume) sind zulässig, wenn ihre Benutzung
durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.
(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie
haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins
Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang
ins Freie
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen
Treppen,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die
Wände des Treppenraumes erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende Türen zu
notwendigen Fluren haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu
notwendigen Fluren, sein.
Abweichungen von Satz 2 Nummern 2 und 4 können zugelassen werden, wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.
(7) Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien sind
1. in Gebäuden geringer Höhe in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-AB),
2. in anderen Gebäuden in der Bauart von
Brandwänden (§ 33)
herzustellen. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, den
Anforderungen des § 29 Abs. 1 entsprechen und durch andere an diese Außenwände
anschließende Bauteile nicht gefährdet werden können. Bauteile dürfen in
Treppenraumwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt
die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dieses entsprechend. Leitungen dürfen durch Treppenraumwände
nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(8) Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist
1. in Gebäuden geringer Höhe mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse F 30,
2. in anderen Gebäuden mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse F 90
herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach oder ein
Hohlraum nach § 2 Abs. 6 Satz 2 ist.
(9) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken
und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile,
aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen
sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige Flure
rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30,
2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauchdichte
und selbstschließende Türen und
3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer
Höhe dichtschließende Türen
erhalten.
(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.
Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem
Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,5 m² haben, die geöffnet
werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine
Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche
sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle
eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug
muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 von
Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss
vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.
Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise
abgeführt werden kann.
(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.
§ 38 Notwendige Flure und Gänge
§ 38
Notwendige Flure und Gänge
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die
einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem
Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu
erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch
nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Notwendige Flure, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen oder die
als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in
einen notwendigen Treppenraum, den davor liegenden offenen Gang oder in eine
Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die
Räume einen zweiten Rettungsweg haben.
(4) Wände notwendiger Flure sind unbeschadet der §§ 29 bis 33
1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse
F 30 und
2. in anderen Gebäuden in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 und
- in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 30-AB) oder
- mit einer beidseitig angeordneten ausreichend
widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen
Raumabschluss zu führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Wand
hat (Fluchttunnel). Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Türen in
Wänden von notwendigen Fluren nach Absatz 3 müssen rauchdicht und
selbstschließend sein.
(5) Wände und Brüstungen von notwendigen Fluren, die als offene Gänge vor
den Außenwänden angeordnet werden, sind
1. in Gebäuden geringer Höhe in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 und
2. in anderen Gebäuden in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 30-AB)
herzustellen. Fenster sind in diesen Wänden ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m
zulässig. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in
notwendigen Fluren und offenen Gängen außer in Gebäuden geringer Höhe aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fußbodenbeläge müssen mindestens
schwerentflammbar (B 1) sein. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
§ 39 Aufzüge
§ 39
Aufzüge
(1) Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen aufgrund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes auch dann entsprechen, wenn sie weder gewerblichen
noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch für die Vorschriften über die
Prüfung durch Sachverständige mit der Maßgabe, dass festgestellte Mängel auch
der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen sind.
(2) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben. In
einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die Wände der Fahrschächte
sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen. Aufzüge ohne eigene
Fahrschächte sind
- innerhalb eines Raumes und
- innerhalb eines Treppenraumes nach § 37 in
Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche
zulässig; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen
sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von
mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch
von 0,10 m² haben.
(4) Fahrschachttüren oder andere Abschlüsse in Schachtwänden nach Absatz 2
Satz 1 sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse
übertragen werden können.
(5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als
drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten
Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und
bei Aufzugsanlagen, die den bundesrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 11
des Gerätesicherheitsgesetzes nicht unterliegen, kann von den Anforderungen
nach Absätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur
Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet
sein muss; das oberste Geschoss ist nicht zu berücksichtigen, wenn seine
Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn durch den nachträglichen Ausbau
des Dachgeschosses Wohnungen geschaffen werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m
haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem Gebäude und
von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen
müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. § 55 Abs. 4
Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. Von mehreren
Aufzügen muss mindestens einer zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.
§ 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 40
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des
Gebäudes oder von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen
wie Aufzüge oder Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirr anzubringen, die eine
Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie
leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.
(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse
sind unzulässig.
(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der
Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder
Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt,
horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein;
von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder
zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
§ 41 Umwehrungen
§ 41
Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum
Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen
angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der
Fläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im
Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als
0,50 m aus diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und in
öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in
begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m
Absturzhöhe 1,10 m.
(5) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m
mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere
Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen
diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung im Wesentlichen
durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden, so sind die Mindesthöhen
nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
Fünfter Abschnitt
Haustechnische Anlagen
§ 42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und Installationskanäle
§ 42
Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und Installationskanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein; sie dürfen den
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, ausgenommen
in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände
überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere
Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen
werden können.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht
in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss
ausreichend gedämmt sein.
(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. In
Lüftungsleitungen dürfen Abgase von Feuerstätten eingeleitet werden, wenn die
Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des
Brandschutzes nicht bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur
Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze
1 bis 4, für Installationsschächte und Installationskanäle die Absätze 2 und 3
Satz 2 sinngemäß.
(6) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Lüftungsanlagen
sowie Installationsschächte und -kanäle in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, innerhalb einer Wohnung oder innerhalb einer Nutzungseinheit
vergleichbarer Größe.
§ 43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 43
Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und
Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren
Belästigungen führen können. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss
ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen
sein. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von
weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch
geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren
nicht entstehen können.
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die
Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur
Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die
Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung des Abgases über Dach nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW
zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren
Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer
Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellungsraum einen
Rauminhalt von mehr als 15 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder
ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur
Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie
Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere
Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im
Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
(7) Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss
von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der
Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem
Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage
sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen
Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor
Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein.
Stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
Bezirksschornsteinfegermeister Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(8) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch
besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen
sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den
Räumen nicht entstehen.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§ 44 Wasserversorgungsanlagen
§ 44
Wasserversorgungsanlagen
(1) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu
halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen
Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die
Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden
kann.
(3) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur
Verfügung stehen; Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur
zugelassen werden.
§ 45 (Fn 11) (aufgehoben)
§ 45 (Fn 11)
(aufgehoben)
§ 46 Abfallschächte
§ 46
Abfallschächte
(1) Abfallschächte dürfen nicht errichtet werden. Bestehende Abfallschächte
sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem
Befüllen vorgesehenen Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu
verschließen. Bis sie stillgelegt werden, gelten für bestehende Abfallschächte
die Absätze 2 bis 5.
(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume
dürfen nicht in Aufenthaltsräumen und nicht an Wänden von Wohn- und
Schlafräumen liegen. Einfüllöffnungen dürfen nicht in Treppenräumen liegen.
Abfallschächte und Sammelräume müssen aus Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse
F90 bestehen. Die Bauteile sowie Bekleidungen, Dämmstoffe und innere
Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Einbau einer
Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.
(3) Vorhandene Abfallschächte müssen so beschaffen sein, dass sie Abfälle
sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude
dringen können und dass die Weiterleitung von Schall gedämmt wird. Eine ständig
wirkende Lüftung muss gesichert sein.
(4) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, dass Staubbelästigungen
nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen
Ende des Abfallschachtes muss eine Reinigungsöffnung vorhanden sein. Alle
Öffnungen müssen Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(5) Der Abfallschacht muss in einen ausreichend großen Sammelraum münden.
Die inneren Zugänge des Sammelraumes müssen selbstschließende Türen der
Feuerwiderstandsklasse T90 haben. Der Sammelraum muss vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfälle sind in beweglichen Abfallbehältern zu
sammeln. Der Sammelraum muss eine ständig wirksame Lüftung und einen
Bodenablauf mit Geruchverschluss haben.
§ 47 (aufgehoben)
§ 47
(aufgehoben)
Sechster Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 48 Aufenthaltsräume
§ 48
Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche
und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, für Aufenthaltsräume im
Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und
Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe gestattet werden,
wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume unter einer
Dachschräge müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte
ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben
außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von
solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht
erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der
Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes
betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn
wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig,
wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt
ist.
(4) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert
ist. Küchen sind ohne eigene Fenster zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu
einem Aufenthaltsraum mit Fenstern nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 haben und eine
wirksame Lüftung gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen,
ist anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung durch
Fenster eine Ausführung nach Satz 1 zulässig, wenn wegen der Gesundheit
Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen
anstelle einer Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen
haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die
Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.
(5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine
Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume; Absatz
4 gilt sinngemäß. Einzelne Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, sind im
Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören und
mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind.
Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur
zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für
die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr
als 0,80 m über dem Fußboden liegt.
(6) Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung
stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen
Räumen im Kellergeschoss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F90 und in den
wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-AB) abgetrennt sein;
Türen in diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T30 entsprechen. Dies
gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 49 Wohnungen
§ 49
Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich
abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom
Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben.
Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen
besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen
nicht entstehen.
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und
Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen,
soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden
können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen
Aufzugs erfordern.
(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Reine Nordlage aller Wohn-
und Schlafräume ist unzulässig.
(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen
Abstellraum verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² groß sein; davon
soll außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Abstellfläche
von mindestens 0,5 m² innerhalb der Wohnung liegen.
(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht
erreichbare und zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie
für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.
(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große
Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.
§ 50 Bäder und Toilettenräume
§ 50
Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.
(2) Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss
mindestens eine Toilette haben. Sie muss mit Wasserspülung versehen sein, wenn
sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage
angeschlossen werden kann. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung
angeordnet werden. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung
liegen.
(3) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gewährleistet ist.
Siebenter Abschnitt
Besondere Anlagen
§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
§ 51
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen
ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen
hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist,
dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige
Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von
Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die
notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden.
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche
Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1
gleich.
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der
näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen
Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die
Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im
Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem
anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem
Baugrundstück herzustellen.
(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder
bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass
1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie
Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen
sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die
Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert,
2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen
untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die
Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der
Schutz von Kindern dies rechtfertigen.
(5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur
unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter
Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der
Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur
Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer
Satzung zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen
aufgrund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder eingeschränkt, so ist
für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten
zulässigen Stellplätzen oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen.
Den Geldbetrag zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der
durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 6
Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in
bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe des
Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.
(6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden
a) für die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des
öffentlichen Personennahverkehrs oder
c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des
Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des
Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass
ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten
und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare
Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen
Garagen hergestellt werden.
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht
zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der
Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn
und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.
(9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war,
Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen notwendige
Stellplätze und Garagen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden,
soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten
möglich ist.
§ 52 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter
§ 52
Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine
ordnungsgemäße Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar
belästigt wird. Ställe müssen ausreichend zu lüften sein.
(2) Die ins Freie führenden Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.
Ihre Zahl, Höhe und Breite müssen so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne
Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(3) Bauteile wie Wände, Decken, Fußböden müssen gegen schädliche Einflüsse
der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmists geschützt sein. Der Fußboden des
Stalles oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht
sein. Für Pferdeställe, Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für
Offenställe, Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend
untergebracht werden, können Abweichungen zugelassen werden.
(4) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die
Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus
Ställen und Dungstätten sind in wasserdichte Jauchebehälter oder
Flüssigmistbehälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasseranlagen
haben dürfen.
(5) Dungstätten, Jauchebehälter und Flüssigmistbehälter sollen
1. von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens
5 m,
2. von der Nachbargrenze mindestens 2 m,
3. von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10
m und
4. von Brunnen und oberirdischen Gewässern
mindestens 15 m
entfernt sein.
(6) Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen
dichte Wände und Böden haben und so angeordnet, hergestellt und instandgehalten
werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die
Sickersäfte sind einwandfrei zu beseitigen. Absatz 5 Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 53 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
§ 53
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
(1) Die §§ 29 bis 52 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für
eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit
aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).
(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne
Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und
nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt
bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten sowie für Gebäude mit
Abstellräumen nach § 6 Abs. 11.
(3) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen
bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht nutzbar sein und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die
Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 33) sind mindestens alle 30,0 m
anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.
§ 54 Sonderbauten
§ 54
Sonderbauten
(1) Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden.
Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung
von Vorschriften
a) wegen der besonderen Art oder Nutzung
baulicher Anlagen und Räume oder
b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1
nicht bedarf.
(2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken
auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen
baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie
auf die Größe der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem
Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die
Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und
Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. Brandschutzeinrichtungen und
Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge
sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und
ihre Kennzeichnung,
8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und
Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei
Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden
Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser
und von Abfällen,
13. die Stellplätze und Garagen sowie die
Abstellplätze für Fahrräder,
14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen
und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abgrabungen,
16. Löschwasser-Rückhalteanlagen,
17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des
Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter,
18. die Bestellung einer oder eines
Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes,
19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept
vorzulegen, und dessen Inhalt,
20. weitere Bescheinigungen, die nach
Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung der
baulichen Anlagen zu erbringen sind,
21. Nachweise über die Nutzbarkeit der
Rettungswege im Brandfall,
22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit
zu wiederholen sind (wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die
hierfür zu erbringen sind,
23. den Betrieb und die Benutzung.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere für die
in § 68 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Vorhaben.
§ 55 (Fn 5) Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
§ 55 (Fn 5)
Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des
Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der
Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte
Menschen vorgehalten werden.
(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die
überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten
Menschen genutzt werden, wie
1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime
für Menschen mit Behinderungen,
2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime
und Altenwohnungen
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden
Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den
Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar
sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen
dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m
breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am
Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest
anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein
Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet
und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen,
soweit Geschosse von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos
erreichbar sein müssen.
(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden,
soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit
Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 56 Grundsatz
§ 56
Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem
Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 58 bis 59 a) dafür
verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
§ 57 Bauherrin, Bauherr
§ 57
Bauherrin, Bauherr
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines
genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen
Entwurfsverfasser (§ 58), Unternehmerinnen oder Unternehmer (§ 59) und
eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59 a) zu beauftragen. Die Bauherrin
oder der Bauherr hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu
erbringen, soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet
ist.
(2) Bei technischen einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und
eine Bauleiterin oder ein Bauleiter beauftragt werden. Bei Bauarbeiten,
die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauftragung
von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend
Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder
Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn beauftragten Personen für
ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die
Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass
ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt
werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete
Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Bauvorhaben, die gemäß § 67 von der
Genehmigungspflicht freigestellt sind.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der
Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen. Die
Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die
Unternehmerinnen oder Unternehmer namhaft gemacht werden. Wechselt die
Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr
dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Kosten für
1. die Entnahme von Proben und deren Prüfung (§
81 Abs. 3),
2. für die Tätigkeit von Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen aufgrund von § 61 Abs. 3 sowie von Rechtsverordnungen
nach § 85 Abs. 2 Nr. 3.
§ 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
§ 58
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde
und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie
oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines
Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat
dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf
und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder
er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen
werden. Diese sind für die von ihnen gelieferten Unterlagen verantwortlich. Für
das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und §
69 Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
§ 59 Unternehmerin, Unternehmer
§ 59
Unternehmerin, Unternehmer
(1) Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße,
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechende
Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die
Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf
der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf, unbeschadet der Vorschriften
des § 75, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür
notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der
Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen in außergewöhnlichem Maße von
der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des
Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Bauarbeiten
geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
(3) Besitzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer für einzelne Arbeiten
nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu
sorgen, dass Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute
herangezogen werden. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das
ordnungsgemäße Ineinandergreifen ihrer oder seiner Arbeiten mit denen der
Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute ist die Unternehmerin
oder der Unternehmer verantwortlich.
§ 59 a Bauleiterin, Bauleiter
§ 59 a
Bauleiterin, Bauleiter
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die
Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die
dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser
Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf
das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder der
Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die
Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und
§ 82 Abs. 2 zu erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den
Bauherrn geschieht.
(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe
erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf
einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so
hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder
des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der
Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander
abzustimmen.
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§ 60 Bauaufsichtsbehörden
§ 60
Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden sind:
1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die
Bauaufsicht zuständige Ministerium;
2. Obere Bauaufsichtsbehörde: die
Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen
des § 80, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden;
3. Untere Bauaufsichtsbehörden:
a) die kreisfreien Städte, die Großen
kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte,
b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen
Gemeinden
als Ordnungsbehörden.
(2) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der
Gefahrenabwehr. § 86 bleibt unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben
ausreichend mit Personen zu besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses
der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen und die
insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der
Bautechnik und der Baugestaltung haben.
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 61
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem
Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die
aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie
haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten
und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(2) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder einer Zustimmung
nach § 80 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen,
die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche
Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2
ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(4) Sind Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen
und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
(5) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte
verwendet werden, die unberechtigt mit der CE - Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr.
2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind
berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen
einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 62 Sachliche Zuständigkeit
§ 62
Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, die
Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde
zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 63 (Fn 2, 10) Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63 (Fn 2, 10)
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.
1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80
nichts anderes bestimmt ist. Soweit für das bauliche Vorhaben nach § 1 i.V.m.
Anlage 1 Nrn. 20, 21, 27, 28 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls
durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW
entsprechen.
(2) Die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach
§ 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt wird, die Erlaubnis nach § 11
des Gerätesicherheitsgesetzes, die Anlagengenehmigung nach § 8 des
Gentechnikgesetzes, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes und die
Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6
Bundes-Bodenschutzgesetz oder § 15 Abs. 3 Landesbodenschutzgesetz schließen
eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 80 ein.
(3) Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren
bleiben unberührt.
§ 64 (aufgehoben)
§ 64
(aufgehoben)
§ 65 (Fn 3, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 65 (Fn 3, 10)
Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
Gebäude
1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne
Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn
sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1
des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und
Ausstellungsstände,
2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem
Bundeskleingartengesetz,
3. Wochenendhäuser auf genehmigten
Wochenendplätzen,
4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum
vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer
Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und
des § 201 BauGB dienen,
6. Fahrgastunterstände des öffentlichen
Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung,
7. Schutzhütten für Wanderer,
Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern
7 a. Anlagen an und in oberirdischen Gewässern
einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen
der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur
Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des
Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden,
Aufbauten und Überbrückungen,
Bauteile
8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile
innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von
notwendigen Fluren als Rettungswege,
8 a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,
8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis
zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge
9. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen,
Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine
Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse
überbrücken; § 66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt,
9 a. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen,
der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen,
wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m²
Grundfläche und 4 m Höhe,
10. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten
und Unterstützungen,
11. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³
Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare
oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte
Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
12. Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
12 a. Aufzüge, mit Ausnahme solcher in
Sonderbauten (§ 54),
Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen
12 b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des
Atomgesetzes bedürfen,
12 c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur
Lagerung von Sprengstoffen dienen,
12 d. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an
Tankstellen,
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken
13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen
Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich
nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,
14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§
201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im
Außenbereich,
15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m
Lichtweite,
16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der
Geländeoberfläche,
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen
17. Unterstützungen von Seilbahnen,
18. Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu
einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige
Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0
m und zugehörige nach der Nummer 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die
Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer
bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur
vorübergehend aufgestellt werden,
20. Blitzschutzanlagen,
21. Signalhochbauten der Landesvermessung,
22. Fahnenmasten,
23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der
Geländeoberfläche,
Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze
24. nicht überdachte Stellplätze für
Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m²,
25. überdachte und nicht überdachte
Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m²,
26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und
Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder
forstwirtschaftlicher Produkte,
Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
28. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen, Pergolen,
29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
30. Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen
außer im Außenbereich,
31. Landungsstege,
32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m
Höhe,
Werbeanlagen, Warenautomaten
33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13
Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan
festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der
Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in
abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen,
soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer
Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe
und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen
Festsetzungen entsprechen,
34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte
der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung
vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem
Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
36. Warenautomaten,
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
37. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen,
38. Baustelleneinrichtungen einschließlich der
Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
39. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,
40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten,
Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und
die keine Fliegenden Bauten sind,
41. bauliche Anlagen, die für höchstens drei
Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden,
ausgenommen Fliegende Bauten,
Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen
41 a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche
nach § 5,
42. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen
bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und
Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
43. Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante
Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,
44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder
als untergeordnete Nebenanlagen,
45. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie
Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,
46. Brunnen,
47. Fahrzeugwaagen,
48. Hochsitze,
49. unbedeutende bauliche Anlagen und
Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie
Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis
zu 5 m³.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht
berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von
Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine
Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die
Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch
Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder
Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch
Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche
Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder
Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen
haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und
Feuerungsanlagen,
5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und
Spielflächen,
6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie
anderen Anlagen und Einrichtungen.
(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen
Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt
auch für den Abbruch oder die Beseitigung von
1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,
2. Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum,
3. ortsfesten Behältern,
4. luftgetragenen Überdachungen,
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Schwimmbecken,
7. Regalen,
8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
9. Lager- und Abstellplätzen,
10. Fahrradabstellplätzen,
11. Camping- und Wochenendplätzen,
12. Werbeanlagen.
(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt
werden.
§ 66 Genehmigungsfreie Anlagen
§ 66
Genehmigungsfreie Anlagen
Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:
1. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei
Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger,
2. Feuerungsanlagen,
2 a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,
2 b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen,
3. Wärmepumpen,
4. ortsfeste Behälter für brennbare oder
schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen, für verflüssigte oder
nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m³ Fassungsvermögen,
5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen
und ihre Wärmeerzeuger,
6. Abwasseranlagen, soweit sie nicht als
Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 65
Abs. 1 Nr. 12),
7. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit
Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von
der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen
bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. § 43 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude,
Stellplätze und Garagen
§ 67
Genehmigungsfreie Wohngebäude,
Stellplätze und Garagen
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder §
30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von
Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und
Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches
gesichert ist und
3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll.
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder
Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Bauherrin oder der
Bauherr kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Vorhaben das
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(2) Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben
den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit dem Vorhaben darf einen
Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die
Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit,
dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit
dem Vorhaben begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung
besteht nicht.
(3) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgeben, weil
sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu
beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu
beantragen, oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Erklärt die Gemeinde, dass das
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem
Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin
oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie im
Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln
sind. Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme
an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1 Satz 3 ist nicht
anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr
als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen,
müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über
die Standsicherheit und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz
vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem
staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das
Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrin oder
der Bauherr hat den Angrenzern (§ 74 Abs. 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass
ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt
werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
abgegeben hat.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens
nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich
anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise
nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz
7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche
Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche Umweltamt. Vor
Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage
abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen
nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche
Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung
ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen
Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach
sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt
haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten
Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 7 und §
70 gelten entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der
Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen.
(6) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer haben die
Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze
bis 1000 m² Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1
dienen. Bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² muss vor
Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
geprüfter Nachweis über die Standsicherheit vorliegen sowie zusätzlich von
einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt
worden sein, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6. Soll in einer
geschlossenen Mittelgarage eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss
zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die
Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund
durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage
von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.
(8) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des
Bebauungsplanes festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch dann keiner
Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen
bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplanes
beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von
Rechten Dritter dies erfordert.
§ 68 (Fn 3) Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§ 68 (Fn 3)
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und
Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67
genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch
durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3
beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung
und Änderung von
1. Hochhäusern,
2. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als
1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten
mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,
4. Verkaufsstätten mit mehr als 700 m²
Verkaufsfläche,
5. Messe- und Ausstellungsbauten,
6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als
3.000 m² Geschossfläche,
7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für
mehr als 200 Personen,
8. Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche
oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400
Tribünenplätzen,
9. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-,
Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen,
10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2
Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des
Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte
Menschen,
11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder
Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen
Einrichtungen,
13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und
Bahnhöfen,
14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen
für den Maßregelvollzug,
15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung
mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr
verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,
16. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
17. Camping- und Wochenendplätzen,
18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante
Lagergut),
19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten
sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit
1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des
Baugesetzbuches,
2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und
55, bei Sonderbauten auch mit § 17,
3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,
4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder
sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch
eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage
im Sinne des Satzes 3 ist.
(2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen
1. Nachweise über den Schallschutz und den
Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,
2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von
einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 geprüft sein muss, und
3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich
anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben
den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für
Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten
Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den
stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei
der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000
m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder
einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt
worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb
eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen
zu bestätigen.
(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für
1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei
Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der
Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist
und
3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche
bis 200 m²
nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 aufgestellt oder geprüft werden.
(4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach
Absatz 2 nicht vorgelegt werden:
1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m
und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,
2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer
Nutzfläche bis 100 m²,
3. untergeordnete Gebäude (§ 53),
4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich
ihrer Überdachungen,
5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,
6. Einfriedungen,
7. Aufschüttungen und Abgrabungen,
8. Werbeanlagen.
(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde
die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die
Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber
Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind.
(6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben
den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
(7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden
Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von
6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,
- wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches
liegt, oder
- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71)
erteilt worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem
Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück
sowie über die Abstandflächen entschieden wurde.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen
verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung
anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31
Abs. 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73.
(9) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigung (§ 82) beschränken
sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 43 Abs.
7.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 69 Bauantrag
§ 69
Bauantrag
(1) Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für
die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in
ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den
Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein
Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne
Bauvorlagen nachgereicht werden.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den
Fachplanerinnen oder den Fachplanern nach § 58 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen
müssen auch von diesen unterschrieben sein. Für Bauvorhaben auf fremden
Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des
Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder
Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein
Vertreter zu bestellen, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen
hat.
§ 70 (Fn 12) Bauvorlageberechtigung
§ 70 (Fn 12)
Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von
einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher
bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Abs. 2 Satz
1). § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100
m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§
53),
3. eingeschossige Wintergärten mit einer
Grundfläche von bis zu 25 m²,
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche
von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder
Feuerstätten befinden,
5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt
höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die
Außenwand vortreten,
8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von
Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.
(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung ,,Architektin" oder
,,Architekt" führen darf,
2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von
der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Liste der Bauvorlageberechtigten
eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen, soweit diese an die Mitgliedschaft in einer
Ingenieurkammer geknüpft sind,
3. aufgrund des Baukammerngesetzes die
Berufsbezeichnung ,,Innenarchitektin" oder ,,Innenarchitekt" führen
darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung seine Befähigung nachgewiesen hat,
Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und
Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,
4. aufgrund des Baukammerngesetzes die
Berufsbezeichnung ,,Innenarchitektin" oder ,,Innenarchitekt" führen
darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und
Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
5. aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige
oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur)
die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" führen darf,
während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt
Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat und
Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau ist,
6. die Befähigung zum höheren oder gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für ihre oder seine dienstliche
Tätigkeit.
(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau
NRW einzutragen, wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines
Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist und danach mindestens
zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch
tätig war. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
beizufügen. Die Ingenieurkammer-Bau NRW stellt eine Empfangsbestätigung nach §
71 b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus.
Hat die Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a
Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei
Monate nicht übersteigen darf.
(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste
nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne Nachweis einer Kammermitgliedschaft
bauvorlageberechtigt, wenn sie
1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
2. dafür dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare
Anforderungen erfüllen mussten.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der
Ingenieurkammer-Bau NRW anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat
ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die
Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in
einem Verzeichnis zu führen.
Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige
nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte
Person untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 5 Satz 1
Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die
Ingenieurkammer-Bau NRW bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des
Absatzes 4 Satz 1 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die
Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(7) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht
erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder
eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der
Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach
den Absätzen 4 bis 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(8) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen
Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der
Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen Person oder
dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person
hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen.
§ 71 Vorbescheid
§ 71
Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid
(Vorbescheid) beantragt werden. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.
(2) § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2
gelten entsprechend.
(3) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines
Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von
einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der
bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein; § 70 gilt entsprechend. Dies
gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit
mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung,
die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
§ 72 Behandlung des Bauantrages
§ 72
Behandlung des Bauantrages
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb einer Woche nach Eingang des
Bauantrages zu prüfen,
1. ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den
Anforderungen des § 69 und den Vorschriften der aufgrund des § 85 Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung entsprechen,
2. ob die Erteilung der Baugenehmigung von der
Zustimmung, dem Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren
Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist,
3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu
beteiligen sind und
4. welche Sachverständigen heranzuziehen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die
Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unmittelbar
nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den
Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.
(2) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen
Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert werden. Hat eine andere Behörde oder Dienststelle eine
Stellungnahme nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung abgegeben, so kann
die Bauaufsichtsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Bearbeitungs- und
Ausschlussfristen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 sollen gleichzeitig
eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu
beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der
beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher
Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz
1 bedarf es nicht, wenn die dort genannten Behörden oder Dienststellen
derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.
(4) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Abs. 3
eingeführt sind, zu prüfen.
(5) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt für
Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht.
Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(6) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines
staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 4 vor, so
wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.
Im Hinblick auf die Standsicherheit und den Brandschutz einer baulichen Anlage
sind Bescheinigungen über die Prüfung der entsprechenden Nachweise und
Bauvorlagen erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher
Bescheinigungen verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist zu einer Überprüfung des
Inhalts der Bescheinigungen nicht verpflichtet. Mit der Vorlage der
Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten
Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den
stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Die
Sätze 1 bis 5 gelten im Hinblick auf den Brandschutz einer baulichen Anlage
nicht für Sonderbauten (§ 54).
§ 73 (Fn 9) Abweichungen
§ 73 (Fn 9)
Abweichungen
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde
Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung
der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben
nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker
beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6
zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen
zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser
oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden,
ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf
andere Weise entsprochen wird.
(2) Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Abweichung
erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.
§ 74 Beteiligung der Angrenzer
§ 74
Beteiligung der Angrenzer
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten
angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu
beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von
Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich
geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer
die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von
Abweichungen zugestimmt haben.
(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die
Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann
auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.
§ 74a (Fn 4) Ausnahmen und Befreiungen
nach dem Bauplanungsrecht
§ 74a (Fn 4)
Ausnahmen und Befreiungen
nach dem Bauplanungsrecht
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer
sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 34 BauGB oder von Regelungen der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) über die zulässige Art der baulichen Nutzung
nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB, über die nicht in einem
Baugenehmigungsverfahren entschieden wird, sind schriftlich zu beantragen. Der
Antrag ist zu begründen; ihm sind die zu seiner Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb
von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden.
§ 75 Baugenehmigung und Baubeginn
§ 75
Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung
bedarf der Schriftform; sie braucht nicht begründet zu werden. Eine
Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist der
Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder
den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen
von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum
Erstatten von Anzeigen unberührt.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung,
Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung,
Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides, einer Zustimmung oder einer Abweichung
zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(5) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen
werden.
(6) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten
baulichen Anlage abgesteckt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an
der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(7) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 63 Abs. 1
mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und
das Staatliche Umweltamt, soweit es im Baugenehmigungsverfahren beteiligt
wurde.
§ 76 Teilbaugenehmigung
§ 76
Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für
die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen
Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden
(Teilbaugenehmigung). § 75 gilt entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des
Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der
weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
§ 77 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 77
Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des
Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden
ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu
einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.
§ 78 Typengenehmigung
§ 78
Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen
errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine
Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den
bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den
jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse
vorliegt. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen,
die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus
bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende
Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem
Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die
fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen
ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Typengenehmigung
zuzustellen.
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen.
(4) § 69 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 73 gelten
entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 75) oder eine Zustimmung (§ 80) einzuholen.
(6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte brauchen von der
Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es aufgrund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.
§ 79 Fliegende Bauten
§ 79
Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in
Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. § 54 Abs. 2 Nrn. 4 bis
12, 21 und 23 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten
bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern
betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m².
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in
deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine
Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre
oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau
erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass
Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte
Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.
(5) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die
höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung
der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. In
der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Absatz 7
nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu
erwarten ist.
(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den
Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen
Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die
Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den
Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen
werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes
unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig
machen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder Betriebssicherheit
erforderlich ist. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und
Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer
Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch
Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder
zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die
Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist
oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies
in das Prüfbuch einzutragen. Die für die Ausführungsgenehmigung zuständige
Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr
zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener
Frist nicht zu erwarten ist.
(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und
längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die
Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen
durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10) § 69, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 81 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
(11) Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der
Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
§ 80 (Fn 10) Öffentliche Bauherren
§ 80 (Fn 10)
Öffentliche Bauherren
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner
Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder
eines Landschaftsverbandes übertragen hat und
2. die Baudienststelle mindestens mit einer
Person, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur
oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder
"Ingenieur" führen darf und die insbesondere die erforderlichen
Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung
hat, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.
Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der oberen
Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 63 Abs. 1 genehmigungsbedürftig wären
(Zustimmungsverfahren). §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 69 Abs. 1 und 2 und 71 bis 77
gelten entsprechend. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.
(2) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so kann die
obere Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Sätze 2
bis 4 ersetzen. §§ 119 und 120 der Gemeindeordnung finden keine Anwendung. Die
Zustimmung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 36 Abs. 2 des
Baugesetzbuches. Sie ist insoweit zu begründen. Der Gemeinde ist vor Erlass der
Zustimmung Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das
gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der oberen
Bauaufsichtsbehörde ist unmittelbar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
(3) Über Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im
Zustimmungsverfahren.
(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die unmittelbar
der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der
oberen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im
Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
(5) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und
Ausführung der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen.
§ 81 Bauüberwachung
§ 81
Bauüberwachung
(1) Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die
Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau
Beteiligten (Bauüberwachung). Die Bauüberwachung kann auf Stichproben
beschränkt werden. Sie entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter
Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs.
6 vorliegen; in diesem Fall kontrollieren staatlich anerkannte Sachverständige
stichprobenhaft, ob das Bauvorhaben entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt
wird. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt
werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.
(2) Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und
Höhenlagen der baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen
Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen
Nachweises verlangen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von
Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen
und prüfen lassen.
(4) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in
die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und
Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 82 Bauzustandsbesichtigung
§ 82
Bauzustandsbesichtigung
(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der
abschließenden Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen (§ 63) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
Die Bauzustandsbesichtigung kann auf Stichproben beschränkt werden und
entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach §
85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 72 Abs. 6 vorliegen. Bei Vorhaben, die im
vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die
Bauaufsichtsbehörde auf die Bauzustandsbesichtigung verzichten.
(2) Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung
genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63
Abs. 1) sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder
der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der
Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Die
Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass ihr oder von ihr
Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrin
oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt
werden.
(3) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des
Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich,
die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen
zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die
abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der
Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.
(4) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von
Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich
anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2
und § 72 Abs. 6 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen
einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der
Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend
den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Bauzustandsbesichtigungen
finden insoweit nicht statt.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit
verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der
Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
(6) Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der
Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaues
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn
zugestimmt hat.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei Bauausführungen die
Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von
ihr oder einer oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.
(8) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt
und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde
soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise
schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Bedenken nicht bestehen.
§ 83 Baulast und Baulastenverzeichnis
§ 83
Baulast und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die
Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulast). Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, so
ist auch die Erklärung der oder des Erbbauberechtigten erforderlich. Baulasten
werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das
Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin
oder dem Rechtsnachfolger.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift
muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor
ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu
vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf Antrag der
Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist der Verzicht zu
erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In
das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften,
bestehende Anlagen und Einrichtungen
§ 84 Bußgeldvorschriften
§ 84
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 6 Zu- und Durchfahrten sowie
befahrbare Flächen durch Einbauten einengt, nicht ständig freihält oder
Fahrzeuge dort abstellt,
2. es entgegen § 14 Abs. 3 unterlässt, ein
Baustellenschild aufzustellen,
3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet,
ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 vorliegen,
4. Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne
das Ü-Zeichen verwendet,
5. Bauarten entgegen § 24 ohne allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
Zustimmung im Einzelfall anwendet,
6. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 zur Ausführung
eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens nach § 67
eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin oder einen
Bauleiter nicht beauftragt,
7. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 3
genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausführt,
8. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 oder § 67 Abs. 5
Satz 1 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder während der Bauausführung
einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 57 Abs. 5 Satz 3 einen Wechsel in
der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
9. entgegen § 66 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne
eine Bescheinigung der Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständiger
vorliegen zu haben,
10. entgegen § 67 Abs. 2 ohne Einreichen von
Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Ablauf eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen bei der Gemeinde bauliche Anlagen nach § 67 Abs. 1 oder 7
errichtet, ändert oder nutzt,
11. entgegen § 67 Abs. 4 oder 5 die dort
genannten Nachweise und Bescheinigungen nicht vorliegen hat,
12. entgegen § 68 Abs. 2, § 81 Abs. 2 oder § 82
Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht
einreicht,
13. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 75 oder
Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt,
abbricht oder ihre Nutzung ändert,
14. entgegen § 75 Abs. 6 Satz 2 Baugenehmigungen
und Bauvorlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat,
15. entgegen § 75 Abs. 7 den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben oder solcher nach § 67 Abs. 1 nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
16. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
nach § 79 Abs. 2 Satz 1 erstmals aufstellt oder in Gebrauch nimmt oder ohne
Gebrauchsabnahme nach § 79 Abs. 7 Satz 2 oder 3 in Gebrauch nimmt,
17. die nach § 82 Abs. 2 vorgeschriebenen oder
verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
18 entgegen § 82 Abs. 6 oder 7 mit der
Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,
19. entgegen § 82 Abs. 8 Satz 1 bauliche Anlagen
oder andere Anlagen oder Einrichtungen vorzeitig benutzt,
20. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die
Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach
diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM oder
50.000 EURO, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis zu
500.000 DM oder 250.000 EURO geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 begangen
worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die örtliche
Ordnungsbehörde.
(6) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund der Landesbauordnung (BauO
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970(GV. NRW. S.96),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982(GV. NRW. S.248), erlassen
sind, auf § 101 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes verwiesen wird und in
Bußgeldvorschriften, die aufgrund der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni
1984(GV. NRW. S.419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992
(GV. NRW. S.467), erlassen sind, auf § 79 Abs. 1 Nr. 14 jenes Gesetzes
verwiesen wird, gelten solche Verweisungen als Verweisungen auf § 84 Abs. 1 Nr.
20.
§ 85 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 85
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in den §§ 4 bis 53,
2. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Abs. 5
genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,
3. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen
Bauprodukten nach § 20 Abs. 6; dabei können für die Überwachungsstellen über
die in § 28 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im
Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der
Bauprodukte gestellt werden,
4. die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in § 43, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur
Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten,
Verbrennungsmotore und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,
5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen,
die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume
für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 54
und 55), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen dieser Art,
6. wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder
Einrichtungen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß
instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen,
7. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach
diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben
übertragen werden; die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1999(GV. NRW. S.524) festzusetzen,
8. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb
technisch schwieriger Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und
technisch schwierige Fliegende Bauten,
9. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 8
genannten Fachleute.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder
Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der
bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben der
Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich
der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder
sachverständige Stellen,
4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen,
die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und
Bescheinigungen beauftragt werden,
5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder
Betreiber, mit der wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen und Einrichtungen
nach Absatz 1 Nr. 6 Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen.
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen
nach den §§ 57 bis 59a oder die Sachverständigen zu erfüllen haben; sie muss
dies in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5 tun. Dabei können insbesondere
die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig werden, sowie
Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der
persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch
eine besondere Anerkennung der Sachverständigen vorschreiben, das Verfahren und
die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr
Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen sowie für Prüfungen, die
Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren
regeln.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren und für die Fälle des § 67 durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen,
Nachweise und Bescheinigungen,
3. das Verfahren im Einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 57 bis 59 a) zum
Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder
Nachweise dieser Personen, von Sachverständigen, Fachleuten oder Behörden über
die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu
übertragen für:
1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen (§ 28 Abs. 1 und 3),
2. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 78).
Die Befugnis nach Nummern 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen
Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt. Die Befugnis nach Nummern 1 und 2 darf nur im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen
zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 1,
die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern,
3. die Vergütung der nach § 28 Abs. 1 dieses
Gesetzes und § 11 Abs. 1 Bauproduktengesetz anerkannten Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen festsetzen.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für
Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und
in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann
auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder Zustimmung nach § 80 einschließlich etwaiger Abweichungen
(§ 73) einschließen sowie, dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(8) Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des zuständigen Ausschusses
des Landtags erlassen.
(9) Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium erlässt die zur
Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
§ 86
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über:
1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie
von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer
Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des
Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf
deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen,
Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze
oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher
Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den
örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und
Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf
bestimmte Farben beschränkt werden;
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung
und Unterhaltung von Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 2);
4. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der
Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze für
Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der
Campingplätze und Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen; dabei
kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder
als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen;
5. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot
der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen;
6. geringere als die in § 6 Abs. 5 und 6
vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der
sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile
in der Satzung genau zu bezeichnen.
(2) Durch örtliche Bauvorschriften als Satzung kann ferner bestimmt werden,
dass
1. für besondere schutzwürdige Gebiete für
genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten eine Genehmigung
eingeführt wird,
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei
bestehenden baulichen Anlagen Kinderspielflächen nach § 9 Abs. 2 Satz 5
herzustellen sind.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe
kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei
der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen
Bauvorschriften hinzuweisen.
(4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen
Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufgenommen
werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne
einschließlich ihrer Genehmigung und ihrer Sicherung (§§ 1 bis 18
Baugesetzbuch) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216
Baugesetzbuch) anzuwenden.
(5) Abweichungen (§ 73) von örtlichen Bauvorschriften werden im Einvernehmen
mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des
Baugesetzbuches gilt entsprechend.
§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
§ 87
Bestehende Anlagen und Einrichtungen
(1) Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, so kann verlangt werden,
dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall
wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert
werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem
Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang
gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht
mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen
und
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den
von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
Siebenter Teil
Übergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften
§ 88 (Fn 14) Übergangsvorschrift
§ 88 (Fn 14)
Übergangsvorschrift
Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.
§ 89 (Änderungsvorschriften; gegenstandslos)
§ 89
(Änderungsvorschriften; gegenstandslos)
§ 90 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren)
§ 90
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren)
§ 91 (Fn 6) Berichtspflicht
§ 91 (Fn 6)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und
danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen
der Bauordnung.
Hinweis:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217, S. 18), sind beachtet worden.
Der Minister
für Bauen und Wohnen
Hinweis
(Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung v. 22.7.2003 (GV.
NRW. S. 434))
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind auf Verlangen der
Antragstellerin oder des Antragstellers nach den bisherigen
Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
Hinweis
(Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung v.
12.12.2006(GV. NRW. S.615))
In-Kraft-Treten,
eingeleitete Verfahren
1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. Wird vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Antrag auf
Erlass eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt,
über den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, so
kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass § 6 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Fassung angewandt wird.
Zusatz:
(§ 2 Nr. 4 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz
I) vom 13. März 2007(GV. NRW. S.133)) (Fn 13)
§ 2
Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden
Vorschriften mit folgender Maßgabe:
1. bis 3. sowie 5. (hier nicht einschlägig)
4. BauO NRW
a) Ergänzend zum 5. Teil, 3. Abschnitt und abweichend von §
80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2
BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige
Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit
des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an
die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im
Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage
hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als
Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme
gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden.
(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören.
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das
gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung
oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner
Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet
nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei
der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich
anzuzeigen.
Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens
erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die
Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.
Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die
Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige
und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden
soll.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere
wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des
Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauantrag
zu behandeln.
Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf
die Genehmigungsgebühr anzurechnen.
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch
ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung
oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn
vorliegt.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (Anmerkung
der Redaktion: § 3 betrifft das Landesplanungsgesetz)
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem
jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin
Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die
Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis
bis zum 31. August 2010 mit.
|
Fn 1
|
GV. NRW. 2000 S.256, geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW
v. 9.5.2000(GV. NRW. S.439); Gesetz v. 22.7.2003(GV. NRW. S.434), in Kraft
getreten am 7. August 2003; Artikel 6 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003(GV. NRW.
S.766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 9 d. Gesetzes v. 4. Mai
2004(GV. NRW. S.259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 91 des
Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005(GV. NRW. S.332), in Kraft getreten
am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006(GV. NRW. S.615), in
Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007
(GV. NRW. S.708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel I des
Gesetzes vom 28. Oktober 2008(GV. NRW. S.644), in Kraft getreten am 11.
November 2008; Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009(GV. NRW.
S.863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
|
|
Fn 2
|
§ 63 zuletzt geändert (Abs. 1 Satz 2 angefügt) durch Art. 9 d. Gesetzes v.
4. Mai 2004(GV. NRW. S.259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
|
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Fn 3
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§ 65 und § 68 zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28.
Oktober 2008(GV. NRW. S.644), in Kraft getreten am 11. November 2008.
|
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Fn 4
|
§ 74a neu eingefügt durch Gesetz v. 22.7.2003(GV. NRW. S.434), in Kraft
getreten am 7. August 2003.
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Fn 5
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§ 55 geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003(GV. NRW. S.
766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
|
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Fn 6
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§ 91 angefügt durch Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005(GV. NRW. S.332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch
Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.863), in
Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
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Fn 7
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§ 6 neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006(GV. NRW. S.
615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; geändert durch Artikel 2 des
GL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.863), in Kraft getreten am
28. Dezember 2009.
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Fn 8
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§ 7 aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006(GV. NRW. S.
615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006.
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Fn 9
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§ 73 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV.
NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006.
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Fn 10
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§§ 63, 65 und 80: Die Änderungen durch § 2 Nr. 4 und § 5 des Ersten
Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007(GV. NRW. S.133) sind zu
beachten.
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Fn 11
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§ 45 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007(GV. NRW. S.
708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.
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Fn 12
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§ 70 zuletzt geändert durch Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S.863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
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Fn 13
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Zusatz: § 2 Nr. 4 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Oktober 2008(GV. NRW. S.
644), in Kraft getreten am 11. November 2008.
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Fn 14
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§ 23 und § 28 geändert sowie § 88 neu gefasst durch Artikel 2 des
DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.863), in Kraft getreten am
28. Dezember 2009.
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